Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.03.2005 – IX ZB 214/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann

dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt wer-

den, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masse-

verbindlichkeiten getilgt sind.

b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt

und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohl-

verhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszu-

sprechen.

BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04 - LG Oldenburg

AG Nordenham

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. März 2005

beschlossen:

Der Schuldnerin wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts

Dr. O. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der

6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. September

2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

In dem am 8. November 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren

über das Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlußtermin keine Insol-

venzgläubiger Forderungen angemeldet. Durch Beschluß des Insolvenzgerichts

vom 9. August 2004 ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt

worden. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensphase") ist auf

sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung, festgesetzt worden.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin den Wegfall oder

zumindest eine Herabsetzung der Dauer der Wohlverhaltensphase begehrt.

Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 9. September 2004 zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Beschwer-

degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1

i.V.m. § 7 InsO), weil gegen die Festsetzung der Wohlverhaltensphase die so-

fortige Beschwerde gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO eröffnet ist (MünchKomm-

InsO/Stephan, § 289 Rn. 38). Die "Zulassung" einer kraft Gesetzes statthaften

Rechtsbeschwerde ist wirkungslos, weil sie den Bundesgerichtshof nicht bindet

(vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NZI 2004, 577, z.V.b. in

BGHZ).

Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus zulässig. Zwar hatte die

Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung selbst eine Abtretungser-

klärung für die Zeit von sechs Jahren nach Insolvenzeröffnung vorgelegt.

Gleichwohl wurde sie durch den Beschluß des Insolvenzgerichts beschwert.

Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall entsprechende - Erwartung

zugrunde, daß nach Insolvenzeröffnung Gläubiger Forderungen anmelden.

Demgemäß ist der Antrag im Sinne des Begehrens auszulegen, mit dem die

Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechts-

beschwerde verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklärung handelt, ist der

Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1995

- VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2564).

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

i.V.m. § 4 InsO ist ebenfalls gegeben. Die Rechtssache hat grundsätzliche Be-

deutung, und zudem ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Indem die Rechtsbe-

schwerde auf die von der Auffassung des Beschwerdegerichts abweichenden

instanzgerichtlichen Entscheidungen hingewiesen und im einzelnen ausgeführt

hat, aus welchen Gründen entgegen der Auffassung des Landgerichts in Fällen

der vorliegenden Art eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig

und geboten sei, hat sie in einer den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2

ZPO genügenden Weise zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Stellung ge-

nommen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, aaO).

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist an die Voraussetzung ge-

knüpft, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für die Dauer von sechs

Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sogenannte Wohlverhaltenspha-

se) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2

InsO), der die aufgrund der Abtretung erlangten Beträge einmal jährlich auf der

Grundlage des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen hat

(§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Diese Regelung beruht auf der Annahme, daß es

Gläubiger gibt, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben

und deren Ansprüche deshalb durch den Treuhänder zu befriedigen sind. Ob

der Schuldner auch dann die Wohlverhaltensphase durchlaufen muß, wenn

keine Forderungen angemeldet worden sind, hat der Gesetzgeber nicht gere-

gelt.

2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten. Nach der

einen Ansicht - der sich das Beschwerdegericht im wesentlichen angeschlossen

hat - kommt eine Erteilung der Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin

trotz fehlender Gläubigeranmeldungen nicht in Betracht, weil auch den In-

solvenzgläubigern, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, die Möglich-

keit offengehalten werden müsse, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO

zu stellen (LG Traunstein ZInsO 2003, 814; LG Oldenburg NZI 2004, 44;

Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 291 Rn. 37 ff; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 299 Rn. 3; Fuchs ZInsO 2002, 298, 308 f). In § 299 InsO sei eine Abkür-

zung der Wohlverhaltensphase ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, daß

dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 296 bis 298 InsO vorzeitig

versagt werde. Diese Regelung schließe eine entsprechende Anwendung des

§ 300 Abs. 1 InsO für den Fall ausgebliebener Gläubigeranmeldungen aus.

Nach der Gegenmeinung kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubiger-

anmeldungen die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden

(LG Frankfurt a.M. ZVI 2003, 426; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 300 Rn. 12a; HK-

InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 299 Rn. 4; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 299 Rn. 3;

Lohmann ZInsO 2000, 445; Winter ZVI 2003, 451; Pape NZI 2004, 1 ff; ders.

NJW 2004, 2492, 2496).

3. Der Senat billigt im Grundsatz die zuletzt genannte Ansicht.

a) Für den Fall, daß keine Gläubigeranmeldungen erfolgen, liegt eine

planwidrige Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat das Problem fehlender

Anmeldungen, das in der Praxis selten vorkommt, nicht gesehen. Diese Lücke

kann im Wege der Analogie geschlossen werden. Die Regelung in § 299 InsO

steht dem nicht entgegen. Danach endet die Wohlverhaltensphase mit der

Rechtskraft einer Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung nach §§ 296,

297 oder 298 InsO versagt wird. Daraus kann nicht entnommen werden, in an-

deren Fällen könne es keine vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase

geben. Es ist - soweit ersichtlich - unbestritten, daß § 299 InsO entsprechend

anzuwenden ist, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zu-

rücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den

Tod des Schuldners sein Ende findet (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 299

Rn. 16 ff; FK-InsO/Ahrens, § 299 Rn. 8; HK-InsO/Landfermann, § 299 Rn. 2;

Uhlenbruck/Vallender, § 299 InsO Rn. 8 ff; Kübler/Prütting/Wenzel, § 299 InsO

Rn. 3; Nerlich/Römermann, InsO § 299 Rn. 9; Braun/Buck, § 299 InsO Rn. 3).

In allen diesen Fällen scheidet eine Restschuldbefreiung aus. Umgekehrt ergibt

sich daraus nichts für den - hier vorliegenden - Fall, daß eine vorzeitige Ertei-

lung der Restschuldbefreiung in Betracht kommt.

b) Eine solche scheidet nicht deshalb aus, weil Insolvenzgläubigern, die

nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten sei, Versa-

gungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Nicht am Verfahren teilneh-

menden Gläubigern ist es verwehrt, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltens-

phase wahrzunehmen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 4; HK-InsO/

Landfermann, § 296 InsO Rn. 6; Lessing EWiR 2001, 1001; Pape NZI 2004, 1,

4; a.A. Uhlenbruck/Vallender, § 296 InsO Rn. 3). In diesem Stadium können die

Anmeldung und Prüfung der Forderung nicht mehr nachgeholt werden.

Unabhängig von der fehlenden Antragsberechtigung muß ein Versa-

gungsantrag nach § 296 InsO auch daran scheitern, daß die dort vorausgesetz-

te Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Obliegen-

heitsverletzungen des Schuldners nicht eintreten kann; denn gegenüber den

am Verfahren nicht teilnehmenden Gläubigern treffen den Schuldner keine Ob-

liegenheiten (Pape NZI 2004, 1, 3 r.Sp., ebenso Uhlenbruck/Vallender, § 291

InsO Rn. 39).

c) Ein förmliches Restschuldbefreiungsverfahren unter Einschluß einer

Wohlverhaltensphase, während der über Jahre hinweg vom Treuhänder die

Abtretungsbeträge des Schuldners für nicht vorhandene Insolvenzgläubiger

gesammelt werden müßten, um sie dann am Ende dieser Phase an den

Schuldner zurückzugeben, wäre sinnlos. Dem Schuldner würde in dieser Zeit

ohne sachlichen Grund - nämlich ohne Legitimation durch zu schützende Gläu-

bigerinteressen - seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit außerhalb der Pfän-

dungsfreigrenzen genommen.

Soweit deswegen die Auffassung vertreten wird, daß zwar die Abtretung

an den Treuhänder entfalle und auch dessen Aufgaben obsolet seien (Uhlen-

bruck/Vallender, § 291 InsO Rn. 39), jedoch eine vorzeitige Erteilung der Rest-

schuldbefreiung nicht in Betracht komme, führt auch dies zu deren Aufschub bis

zum Ende einer inhaltsleeren und sinnlosen Wohlverhaltensphase. Angeblich

soll damit einem "geschickten Taktieren" des Schuldners vorgebeugt werden,

der eine strafrechtliche Verurteilung gemäß §§ 283 bis 283c StGB über den

Schlußtermin hinauszögern könne (Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 38). Dabei

wird übersehen, daß Voraussetzung einer Versagung der Restschuldbefreiung

nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein entsprechender Gläubigerantrag im Schluß-

termin ist.

4. Ob es im vorliegenden Fall absonderungsberechtigte Gläubiger gibt,

die es versäumt haben, ihre persönliche Forderung oder ihren Ausfall rechtzei-

tig anzumelden und deshalb nicht im Schlußverzeichnis erscheinen, ist nicht

festgestellt. Falls solche vorhanden sein sollten, stünde dies einem Verzicht auf

die Wohlverhaltensphase nicht entgegen (HK-InsO/Landfermann, § 299 Rn. 4;

Winter ZVI 2003, 216, 219; Pape NZI 2004, 1, 7; a.A. Durani ZInsO 2003,

1037 f). Denn ein Absonderungsberechtigter, der nicht seine persönliche Forde-

rung in voller Höhe oder zumindest in Höhe des Ausfalls anmeldet, nimmt am

Insolvenzverfahren nicht teil (MünchKomm-InsO/Ganter, § 52 Rn. 16).

5. Für die Versagung der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung

können hier allerdings die Interessen der Massegläubiger (§ 53 InsO) sprechen.

a) Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO darf der Treuhänder die Beträge, die

er durch Abtretung erlangt, an die Insolvenzgläubiger erst verteilen, wenn die

nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die

Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind. Nach einhelliger Meinung hat

der Treuhänder auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu

befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt (Be-

gründung zu § 329 RegE, BT-Drucks. 12/2443, 222; Uhlenbruck/Vallender,

§ 289 InsO Rn. 40; Kübler/Prütting/Wenzel, § 289 InsO Rn. 6; HK-InsO/

Landfermann, § 289 Rn. 11; Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung

2. Aufl. S. 1738 Rn. 172; Pape ZInsO 2001, 587, 590; ders. NZI 2004, 1, 6).

Daraus läßt sich entnehmen, daß das Sammeln von Abtretungsbeträgen und

deren Verteilung durch den Treuhänder auch den Interessen von Massegläubi-

gern dient, die während des Insolvenzverfahrens nicht befriedigt worden sind

(insofern a.A. Pape NZI 2004, 1, 6).

b) Sind schon vor dem Schlußtermin die Kosten des Insolvenzverfahrens

(§ 54 InsO) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55

InsO) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang

zu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß Insolvenzgläubiger ihre Forde-

rungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig

befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Be-

richtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden

Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlußtermin nicht

erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich

angekündigt werden (§ 291 InsO). Ergibt sich später aus einer der vom Treu-

händer jährlich vorzunehmenden Abrechnungen, daß keine Kosten mehr offen

und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, kann der Schuldner analog § 299

InsO einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen.

Dann ist ihm vor Ablauf der Frist die Restschuldbefreiung zu erteilen.

6. Dazu, ob noch Kosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen

sind, ist bislang nichts festgestellt. Die Zurückverweisung an das Beschwerde-

gericht gibt diesem Gelegenheit, dies nachzuholen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)