Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.03.2005 – IX ZB 74/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. März 2005

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 30. Juni 2004 auf

Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Einlegung des

Wiedereinsetzungsantrages in die abgelaufene Frist zur Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der

1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2004

wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorstehend bezeichneten Be-

schluß wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Rechts-

beschwerde wird auf 12.276,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers hat gegen

den im Tenor bezeichneten Beschluß des Landgerichts Mannheim Rechtsbe-

schwerde eingelegt und gleichzeitig darum gebeten, die Frist zur Begründung

um zwei Monate zu verlängern. Ihr ist daraufhin eine Fristverlängerung bis zum

11. Juni 2004 eingeräumt worden. Mit am selben Tage hier eingegangenen

Schriftsatz vom 30. Juni 2004 hat sie Wiedereinsetzung in die abgelaufene

Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und gleichzeitig die

Rechtsbeschwerde begründet.

Sie hat vorgetragen: Sie habe sich zu Beginn der 24. Kalenderwoche mit

der Sache befaßt und die zur Bearbeitung erforderlich erscheinende Literatur

beigezogen, um sie am Donnerstag, den 10. Juni 2004, zu diktieren. Hieran sei

sie jedoch gehindert gewesen, weil an diesem Tag eine Sommergrippe zum

Ausbruch gekommen sei, wie sie sie nach ihrer Erinnerung noch nicht erlebt

habe. Aufgrund hohen Fiebers, Vereiterung der Stirn- und Nebenhöhlen, beid-

seitiger Mittelohrentzündungen sowie massiver Entzündung des Kehlkopfes

und der Bronchien sei sie bis Anfang der 27. Kalenderwoche in vollem Umfang

arbeitsunfähig und auch nicht in der Lage gewesen, ihre Kanzlei aufzusuchen.

Das Fieber habe erst nach fünf Tagen nachgelassen. In dieser Zeit habe sie

kaum zu sprechen vermocht, und auch zu Beginn der 27. Kalenderwoche habe

sie ihrer beruflichen Tätigkeit nur etwa mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft nachge-

hen können.

II.

1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Ver-

säumung der am 11. Juni 2004 abgelaufenen Frist zur Begründung der

Rechtsbeschwerde erfolgreich ist, jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag

gegen die Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 234 Abs. 1

ZPO unbegründet. Dabei ist schon zweifelhaft, ob dem Antrag aus dem Schrift-

satz vom 30. Juni 2004 auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des

§ 234 Abs. 1 ZPO entnommen werden kann. Denn im Schriftsatz vom 30. Juni

2004 wird lediglich darum gebeten, "Wiedereinsetzung in die am 11. Juni 2004

abgelaufene Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren". Einen

zusätzlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die ebenfalls abgelaufene Frist

gemäß § 234 Abs. 1 ZPO hat die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbe-

schwerdeführers nicht gestellt. Aber selbst wenn der gestellte Antrag unter Ein-

beziehung der Antragsbegründung, des Zeitpunkts der Antragstellung und des

Rechtsschutzzieles dahin auszulegen wäre, daß hiermit auch die grundsätzlich

mögliche Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 (vgl.

Musielak/Grundel, ZPO 4. Aufl. § 234 Rn. 1; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl.

§ 234 Rn. 3) beantragt werde, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargetan, daß seine Verfah-

rensbevollmächtigte unverschuldet daran gehindert gewesen ist, die Frist des

a) Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß alles ihm Zumutbare tun

und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechts-

mittels gewahrt wird. Dementsprechend hat er nach gefestigter Rechtspre-

chung Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Ver-

treter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1957

- III ZR 237/55, LM § 234 Nr. 18; Beschl. v. 16. Januar 1980 - IV ZB 211/79,

VersR 1980, 386; Beschl. v. 20. Mai 1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850;

Beschl. v. 6. März 1990 - VI ZB 4/90, BGHR § 233 ZPO "Erkrankung 1";

Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271; Beschl. v.

2. Februar 1994 - XII ZB 175/93, VersR 1994, 1207,1208; Beschl. v. 8. Februar

2000 - XI ZB 20/99 (n.v.; Umdruck S. 5)). Für den Fall, daß die Krankheit von

Anfang an so schwer sein sollte, daß die zur Fristwahrung erforderliche Ein-

schaltung eines Vertreters durch den erkrankten Rechtsanwalt selbst oder eine

Anordnung an das Büropersonal betreffend die Unterrichtung eines Vertreters

nicht möglich oder zumutbar sein sollte, muß der Rechtsanwalt seine Kanzlei

allgemein anweisen, zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte um eine

Vertretung durch einen Anwaltskollegen bemüht zu sein oder erforderlichen-

falls einen Antrag nach § 53 Abs. 2 BRAO zu stellen (BGH, Beschl. v. 7. Mai

1982 - V ZR 233/81, VersR 1982, 802 m.w.N.). Die Verpflichtung im Krank-

heitsfall des Prozeßbevollmächtigten, für einen Vertreter zu sorgen, besteht

insbesondere dann, wenn der Gesundheitszustand derart ist, daß mit wieder-

holt auftretenden Krankheitsfolgen zu rechnen ist, die den Anwalt außerstande

setzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen Umfang nachzukommen

(BGH, Beschl. v. 11. März 1991 aaO 1271; BGH, Urt. v. 9. Juli 1957 aaO) oder

der Anwalt seine Kanzlei allein betreibt (BGH, Beschl. v. 6. März 1990 aaO;

Beschl. v. 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85, VersR 1985, 1189).

Eine Vertretungsregelung darf sich bei der Wahrung von Fristen nicht

darauf beschränken, nur Einlegungsfristen zu erfassen und Begründungsfristen

auszusparen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1982 aaO 802). Da die Versäu-

mung von Einlegungs- und Begründungsfristen gleichermaßen den Verlust von

Rechten des Mandanten bewirken, muß der Rechtsanwalt für den Fall seiner

Erkrankung grundsätzlich für beide Sachverhalte eine Vertretungsregelung

schaffen.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Verfahrensbevollmäch-

tigte des Rechtsbeschwerdeführers nach den von ihr selbst dargetanen Um-

ständen nicht darauf vertrauen, daß sie aufgrund ihrer Erkrankung nur für eine

Zeitspanne von acht bis zehn Tagen nicht in der Lage sein würde, den Wie-

dereinsetzungsantrag und die Rechtsbeschwerdebegründung anzufertigen. Sie

hat vorgetragen, am 10. Juni 2004 sei eine derart schwere Sommergrippe zum

Ausbruch gekommen, wie sie sie nach ihrer Erinnerung noch nicht erlebt habe.

Sie habe nicht nur hohes Fieber gehabt, sondern auch an einer Vereiterung

der Stirn- und Nebenhöhlen gelitten. Außerdem seien der Kehlkopf, die Bron-

chien und beide Mittelohren entzündet gewesen, so daß sie mehr als zwei Wo-

chen arbeitsunfähig gewesen sei. Am Freitag, den 11. Juni habe der Kollege

Dr. G. sie wissen lassen, daß er wegen Arbeitsüberlastung die Rechtsmittelbe-

gründung nicht anfertigen könne, und am 15. Juni 2004 habe er mitgeteilt, daß

dies auch für die 25. und 26. Kalenderwoche gelte. Von einer Niederlegung

des Mandats habe sie abgesehen, da sie es nicht für möglich gehalten habe,

durch eine Grippe für eine längere Zeitspanne als acht bis zehn Tagen ihre

Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang zu verlieren.

Wenn die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerdeführers bei

einem derartig massiven Krankheitsbild dennoch darauf setzte, ihre Arbeitsfä-

higkeit werde kurzfristig wiederhergestellt sein, handelte sie schuldhaft, weil sie

auch damit rechnen mußte, daß sie bei der gegebenen Sachlage länger als

zwei Wochen krank sein würde. Sie hätte demnach spätestens am 15. Juni

2004 - als ihr der Kollege Dr. G. mitgeteilt hatte, er könne wegen Arbeitsüber-

lastung auch in der 25. und 26. Kalenderwoche die Rechtsmittelbegründung

nicht abfassen - für die Bestellung eines anderen Vertreters sorgen müssen.

Dieser Verpflichtung ist die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsbeschwerde-

führers nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen hat, entweder selbst

einen anderen Vertreter zu suchen oder aber einen entsprechenden Antrag auf

Vertreterbestellung beim Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu stellen (§ 53

Abs. 2, § 173 Abs. 1 und 2, § 224 BRAO).

III.

Damit erweist sich die eingelegte Rechtsbeschwerde wegen Versäu-

mung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO

als unzulässig und ist demnach gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig

zu verwerfen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)