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BGH Beschlüsse vom 08.02.2000 – XI ZB 20/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. Müller
und Dr. Joeres
am 8. Februar 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-
schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-
burg vom 17. September 1999 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 120.000 DM.
Gründe:
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Ur-
teil wurde am 28. Juli 1999 ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-
tigten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. August 1999, der am selben
Tag als Telefax einging, legte der beim Oberlandesgericht Naumburg
nicht zugelassene Rechtsanwalt H. gegen dieses Urteil Berufung ein,
ohne anzugeben, daß dies für die Beklagte geschehe. Nachdem der
Senatsvorsitzende ihn mit Telefax vom 30. August 1999 auf Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hatte, hat die Be-
klagte durch ihre inzwischen beauftragten neuen Prozeßbevollmäch-
tigten mit Schriftsatz vom 16. September 1999 erneut Berufung einge-
legt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-
setzung in den vorigen Stand beantragt.
Sie hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherun-
gen ihres Ehemannes und ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten,
Rechtsanwalt H., glaubhaft gemacht: Bereits bei der Mandatierung am
23. oder 24. August 1999 sei Rechtsanwalt H. "schwer erkrankt" gewe-
sen. Obwohl er am 25. August 1999 an starken Schmerzen im Bauchbe-
reich gelitten habe und weder körperlich noch geistig in der Lage ge-
wesen sei, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, habe er diese
vor allem aus Existenzgründen fortgesetzt. Am 30. August 1999 sei er
schließlich durch den Notarzt ins Krankenhaus eingewiesen worden, wo
man auf der Intensivstation eine lebensbedrohliche Bauchspeicheldrü-
senentzündung diagnostiziert habe.
Mit Beschluß vom 17. September 1999 hat das Oberlandesgericht
den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre
Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Mängel der Berufungsschrift vom 26. August 1999 beruhten
auf einem Verschulden des damaligen Prozeßbevollmächtigten, das
sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
Dabei könne offenbleiben, ob Rechtsanwalt H. nicht gewußt habe, daß
eine Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht Naumburg zu-
gelassenen Anwalt wirksam eingelegt werden könne, oder ob er dies
allein aufgrund seiner Erkrankung verkannt habe. In jedem Fall habe er
die Mängel der Berufungsschrift zu vertreten, weil er trotz seiner Er-
krankung ein neues Mandat übernommen und nicht für eine Vertretung
durch einen Kollegen gesorgt habe.
Gegen diesen am 28. September 1999 zugestellten Beschluß hat
die Beklagte am 12. Oktober 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie
macht vor allem geltend, bei der Mandatserteilung sei die Erkrankung
von Rechtsanwalt H. noch nicht so schwerwiegend gewesen, daß er ih-
re Interessen nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt hätte wahrnehmen
können; vielmehr sei es erst am 25. August 1999 zu einer rapiden und
nicht vorhersehbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
gekommen. Er habe dann versucht, die eiligen Sachen zu bearbeiten.
Da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr voll handlungsfähig gewesen sei,
seien ihm bei der Einlegung der Berufung zwei Fehler unterlaufen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht
begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu
Recht als unzulässig verworfen. Die von Rechtsanwalt H. am
26. August 1999 eingelegte Berufung ist unzulässig, weil er nicht beim
Oberlandesgericht Naumburg zugelassen ist. Die von den jetzigen Pro-
zeßbevollmächtigten der Beklagten am 16. September 1999 eingelegte
Berufung wahrt die am 30. August 1999 abgelaufene Berufungsfrist
nicht und ist deshalb unzulässig (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO).
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die
Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Beklag-
ten zu Recht versagt. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden ver-
hindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn ihren damaligen Prozeß-
bevollmächtigten Rechtsanwalt H. trifft an der Versäumung ein Ver-
schulden, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen
lassen muß. Als Rechtsanwalt mußte er unbedingt wissen, daß er, ohne
beim Oberlandesgericht Naumburg zugelassen zu sein, dort keine zu-
lässige Berufung einlegen konnte und daß der Berufungskläger und der
Berufungsbeklagte in der Berufungsschrift anzugeben sind.
Seine Erkrankung räumt ein Verschulden nicht aus; denn es kann
nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt H. seine fehlende
Postulationsfähigkeit krankheitsbedingt unverschuldet nicht erkannt
hat.
Wenn er, wie die Beklagte im Wiedereinsetzungsantrag vorgetra-
gen hat, bereits bei der Mandatierung am 23. oder 24. August 1999
"schwer erkrankt" war, hätte er die Übernahme des Mandats zur Einle-
gung der Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg ablehnen müs-
sen, zumal er dort nicht zugelassen war. Wenn, wie die Beklagte nun-
mehr in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, am 23. und 24. August
1999 nur ein "leichter Erkrankungszustand" in Form von Unbehagen
und kleineren Schmerzen vorhanden war, der eine Mandatsübernahme
nicht ausschloß, mußte Rechtsanwalt H. trotz seiner Erkrankung unbe-
dingt klar sein, daß er selbst zur Einlegung der Berufung beim Ober-
landesgericht Naumburg nicht befugt war.
Er hätte deshalb für den Fall, daß sich seine Erkrankung ver-
schlimmerte, geeignete Vorsorge treffen müssen, daß ein Vertreter vor-
handen war, der die notwendigen Prozeßhandlungen vornehmen oder
veranlassen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1991 - II ZB
1/91, VersR 1991, 1270, 1271 und vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95,
NJW 1996, 1540, 1541). Daß dies geschehen ist, hat die Beklagte nicht
vorgetragen.
Dieses Organisationsverschulden wäre zwar, da für die einge-
tretene Fristversäumung nicht kausal, irrelevant, wenn die Erkrankung
so plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten oder akut geworden wäre,
daß Rechtsanwalt H. einen Vertreter oder einen beim Oberlandesge-
richt Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr hätte einschal-
ten können oder dies für ihn nicht zumutbar war (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 11. März
1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Davon kann hier indes
nicht ausgegangen werden.
Nach dem Vorbringen der Beklagten war Rechtsanwalt H. schon
bei der Übernahme des Mandats am 23. und 24. August 1999 erkrankt,
ist aber noch am 25. und 26. August 1999 seiner Tätigkeit als Rechts-
anwalt nachgegangen und erst am 30. August 1999 ins Krankenhaus
eingeliefert worden. Nichts spricht dafür, daß er am 26. August 1999,
wie geschehen, zwar die Berufungsschrift veranlassen und unterzeich-
nen konnte, aber nicht mehr in der Lage war, einen beim Oberlandes-
gericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt anzurufen oder einem
etwaigen Vertreter seine Erkrankung mitzuteilen.
Daß Rechtsanwalt H. nach gerichtlichem Hinweis auf die Mängel
der Berufungsschrift am 30. August 1999 krankheitsbedingt nicht mehr
in der Lage war, für die erneute Einlegung der Berufung durch einen
beim Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt zu sor-
gen, ändert nichts daran, daß er die Versäumung der Berufungsfrist
verschuldet hat.
3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nobbe Richter am Dr. Bungeroth Bundesgerichtshof Dr. Schramm ist urlaubsbedingt ver- hindert seine Unter- schrift beizufügen.
Nobbe
Dr. Müller Dr. Joeres