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BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 124/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 723 Abs. 1 Satz 2; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2
Ist in dem Vertrag über eine stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Ge-
sellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausge-
zahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst
werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der
Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die
Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer
Summe anbietet.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 124/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. März 2003 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2002 (2 O 493/01) ab-
geändert:
Es wird festgestellt, daß das stille Gesellschaftsverhältnis der Par-
teien gemäß Beteiligungszertifikat Nr. 1 durch die außerordentli-
che Kündigung des Klägers vom 16. Mai 2001 beendet ist und der
Kläger für den Zeitraum danach nicht verpflichtet ist, weitere Ein-
lagen auf die genannte Beteiligung zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der
Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-
mensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahl-
reichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein
bestimmtes "Unternehmenssegment". Die Laufzeit beträgt nach Wahl des An-
legers 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust des je-
weiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe
ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformula-
ren sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesell-
schaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch
des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("SecuRente"). Damit sollte
ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter
geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Hö-
he ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewin-
nunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Ein-
lage haben.
Der Kläger beteiligte sich am 15. Dezember 1998 an dem "Unterneh-
menssegment VII" der Beklagten. Nachdem die Zeichnungssumme am
25. Januar 1999 ermäßigt worden war, hatte er eine Einmalzahlung i.H.v.
5.670,00 DM und monatliche Raten i.H.v. 136,50 DM über 17 Jahre zu zahlen,
insgesamt 33.516,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % ent-
halten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Ra-
ten über einen Zeitraum von 10 Jahren ausgezahlt werden.
Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-
sen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen,
weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtli-
chen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die Auseinander-
setzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen. Ab Januar 2001 kürzte
die Beklagte zudem die Ausschüttungen an die stillen Gesellschafter wegen
eines Liquiditätsmangels. Daraufhin ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom
16. Mai 2001 die fristlose Kündigung seiner stillen Beteiligung erklären.
Mit seiner Klage verlangt er die Feststellung, daß der Gesellschaftsver-
trag durch die Kündigung beendet ist und für die Zeit danach keine Verpflich-
tung mehr besteht, weitere Einlagen an die Beklagte zu zahlen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet
sich die in dem Berufungsurteil zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-
führt: Die Kündigungen seien mangels eines Kündigungsgrundes unwirksam.
Ob der Kläger bei den Vertragverhandlungen von der Vermittlerin H. über
die Risiken der Anlage getäuscht worden sei, könne offen bleiben. Jedenfalls
sei eine solche Täuschung nicht ursächlich geworden für die Beteiligungserklä-
rung vom 25. Januar 1999. Diese sei nämlich abgegeben worden, nachdem der
Kläger seine ursprüngliche Beteiligungserklärung wegen mangelnder Aufklä-
rung über die Risiken der Anlage widerrufen und daraufhin ein weiteres Ge-
spräch mit der Vermittlerin stattgefunden gehabt habe. Dabei sei dem Kläger
der Emissionsprospekt bekannt gewesen, in dem auf die Risiken ausreichend
hingewiesen worden sei. Ein Kündigungs- oder Nichtigkeitsgrund ergebe sich
auch nicht daraus, daß in dem Vertrag eine ratierliche Auszahlung des Ausein-
andersetzungsguthabens nach Ablauf der Vertragslaufzeit vorgesehen sei, die-
se Art der Auszahlung aber möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen § 32
KWG unzulässig sei. Daß statt dessen das Auseinandersetzungsguthaben in
einer Summe ausgezahlt werden sollte, sei als Änderung der Auszahlungsmo-
dalität von nur untergeordneter Bedeutung. Der Vertrag sei auch nicht wegen
der langen Laufzeit sittenwidrig. Ebensowenig könne der Kläger aus § 2 b EStG
etwas für sich herleiten. Danach könnten zwar negative Einkünfte aus Gesell-
schaftsbeteiligungen nicht - wie in dem Anlagemodell der Beklagten vorgese-
hen - mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei der Begründung
der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund
gestanden habe. Diese Vorschrift sei aber gemäß § 52 Abs. 4 Satz 2 EStG auf
das Vertragsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Schließlich sei auch die
Widerrufserklärung des Klägers nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam,
da die Widerrufsbelehrung in dem Zeichnungsschein ordnungsgemäß gewesen
sei und daher die Widerrufsfrist versäumt sei.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
Ob ein möglicher Verstoß der Beklagten gegen das Verbot des § 32
KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, die Nichtigkeit
des Vertrages über die stille Gesellschaft nach § 134 BGB zur Folge hat
(ablehnend für Kreditgeschäfte und Garantien BGH, Urt. v. 14. Juli 1966
- III ZR 240/64, WM 1966, 1101, 1102; v. 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM
1972, 853; v. 13. Juli 1978 - III ZR 178/76, WM 1978, 1268, 1269; BGHZ 76,
119, 126), kann offen bleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich jedenfalls ver-
kannt, daß die vergleichsweise Verpflichtung der Beklagten, die Auseinander-
setzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in einer Summe aus-
zuzahlen, zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Klägers geführt
hat.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren
alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungser-
folges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Ins-
besondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Ver-
tragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den
Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der
andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei
einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen
Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt
sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli
1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt.
v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977
- VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW
1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62;
MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzun-
gen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagte ist nach dem Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Ver-
trages verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaft das Auseinan-
dersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer
Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu ver-
zinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 10 Jahren. Indem
sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, die Auseinanderset-
zungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, hat sie zu erkennen ge-
geben, daß sie nicht bereit ist, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung
zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich
vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob die ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG
verstoßen würde und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung des
Vertrages bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon aus-
gehen muß, die Beklagte werde ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der
vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil
und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-
ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Be-
sonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in dem Vor-
wort des Emissions-Prospekts: "Mit dem vorliegenden Emissions-Prospekt stel-
len wir Ihnen ein innovatives Beteiligungsprogramm zur ergänzenden Altersvor-
sorge, die SecuRente, vor." Die Anleger sollten die Möglichkeit haben, aus den
Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des
Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Aus-
einandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann
aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in
festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei
Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem
Grund stellt es für die Anleger keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen
das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen.
Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig
beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe
Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet
werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagte zu der ver-
sprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit ist.
Damit ist die Klage begründet. Da weitere Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache zu entschei-
den.
Röhricht
Kraemer
Gehrlein
Strohn
Caliebe