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BGH Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 197/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei-

tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2004 im Kosten-

punkt - soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten

zu 3 und 4 betroffen sind - und insoweit aufgehoben, als die Klage

gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem

Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und

Unternehmensbeteiligungen. Die Klägerin beteiligte sich mit zwei Erklärungen

vom 6. März 1997 als stille Gesellschafterin an der G. Beteiligungs-AG,

einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Als Einlagen hatte sie

7.350,00 DM und monatliche Raten zu je 210,00 DM über 10 Jahre zu zahlen.

Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben aus dem

Ratenvertrag über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten ausge-

zahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht der Klägerin schloß die G.

Beteiligungs-AG im Namen der Klägerin mit der Beklagten zu 2 unter dem

1. Januar 1998 einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag, wonach die Klägerin

die monatlichen Raten für noch 112 Monate an die Beklagte zu 2 - bezogen auf

deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen

gleichen Bedingungen wie in dem ersten Vertrag.

Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2001 verlangte die Klägerin von der

Beklagten zu 2 die Rückzahlung ihrer auf alle Verträge geleisteten Einlagen.

Zur Begründung berief sie sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw.

den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen

Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt

für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen der

langen Laufzeit.

In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verurteilung der

Beklagten zu 1 und 2 - die Klagen gegen die zu 3. und 4. mitverklagten Anlage-

vermittler spielen im Revisionsverfahren keine Rolle mehr - zur Rückzahlung

der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen in Höhe von

3.476,15 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 4.080,11 €

bezüglich der Beklag-

ten zu 2. Hilfsweise verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft

über die Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 und Auszah-

lung der sich daraus ergebenden Beträge. Das Landgericht hat die Klagen ab-

gewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu 2 den gegen sie gerichte-

ten Hilfsantrag auf Auskunftserteilung anerkannt. Mit diesem Inhalt hat das Be-

rufungsgericht der Klage stattgegeben. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin

erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist in bezug auf die Beklagte zu 1 begründet und führt inso-

weit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat das

Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-

führt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklag-

ten) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen blei-

ben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien

und ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-

tragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der

fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen

besonders grober Sittenwidrigkeit noch wegen des Wegfalls der ratierlichen

Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eine Ausnahme zu machen.

Letzteres stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Der Klä-

gerin sei es zumutbar, das Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen einer

Vertragsanpassung in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. Ein behaupteter

Vergleichsschluß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei jedenfalls

gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 AktG formunwirksam. Schließlich bestehe auch

kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit

der Folge eines - über das Anerkenntnis hinaus bestehenden - Anspruchs auf

Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Insbesondere ergebe sich ein

Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung der Klägerin über die

Risiken der Anlage durch den Beklagten zu 4. Der diesbezügliche Vortrag der

Klägerin sei nämlich durch die Vernehmung des Zeugen K. und die Anhö-

rung der Parteien nicht bewiesen.

II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-

men, daß ein etwaiger zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und

einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 telefonisch geschlossener Vergleich nicht

zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin führen kann. Der Vertrag über die

stille Gesellschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist ein Teilge-

winnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl. BGHZ 156, 38, 43;

Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Damit bedarf

nicht nur sein Abschluß, sondern auch seine Aufhebung nach § 296 Abs. 1

Satz 3 AktG der Schriftform. Da der den Vertrag aufhebende Vergleich nur

mündlich geschlossen worden sein soll, wäre er gemäß § 125 Satz 1 BGB nich-

tig.

2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ge-

sellschaftsverträge seien wirksam, so daß der Klägerin keine Ansprüche aus

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung ihrer Einlagen zustünden.

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte

Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag

grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist.

Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag

lösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292

Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktienge-

sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugset-

zung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des

Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Ein-

lagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom

21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechts-

vorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Die

Klägerin hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.

b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grund-

sätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahms-

weise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsäch-

lich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder

bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraus-

setzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als

nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen

Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und die lange Laufzeit der

Verträge nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 21. März 2005

(aaO) dargelegt hat.

3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzan-

spruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 zu einem Erfolg der auf die Rück-

zahlung der Einlagen gerichteten Klage führen würde. Ferner hat es die tat-

sächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs rechts-

fehlerhaft als nicht erwiesen angesehen.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils ver-

kündeten Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März

2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und

II ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze

der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage

dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der

Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen

Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den

Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.

b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an,

ob der Beklagten zu 1 oder ihrer Rechtsvorgängerin eine Verletzung von Auf-

klärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würde die Beklagte zu 1 der Klägerin

wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241

Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wo-

bei sie ggf. für ein Fehlverhalten des Vermittlers S. - früherer Beklag-

ter zu 4 - nach § 278 BGB einstehen müßte. In Betracht kommt auch eine Haf-

tung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für

seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt

vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-

scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere

über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen

Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-

den (zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).

Dazu hat die Klägerin vorgetragen: Ihr sei die Beteiligung von dem Ver-

mittler S. als risikolos und sicher dargestellt worden. Auf das Risiko

eines Totalverlustes oder gar einer Nachschußpflicht sei sie nicht hingewiesen

worden, ebenso wenig auf den Umstand, daß die vertragsgemäßen Entnahmen

nicht aus Gewinnen erwirtschaftet, sondern zu Lasten des Kapitalkontos ge-

bucht würden. Auch sei die negative Presseberichterstattung über die Rechts-

vorgängerin der Beklagten zu 1 von dem Vermittler nicht erwähnt worden.

Das Berufungsgericht hat sich nach Vernehmung des Ehemanns der

Klägerin als Zeugen und Anhörung der Klägerin sowie des früheren Beklagten

zu 4 nicht von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugen können. Es hat dazu

u.a. ausgeführt, der Beklagte zu 4 habe die Klägerin nach seiner Darstellung

allgemein auf eine negative Presseberichterstattung hingewiesen. An anderer

Stelle des Urteils heißt es, die Frage, ob der Beklagte zu 4 auf eine negative

Presseberichterstattung hingewiesen habe, sei nach dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme offen.

Die dagegen erhobene Rüge der Revision ist begründet. Nach dem In-

halt des Sitzungsprotokolls hat der Beklagte zu 4 auf die Frage nach der Pres-

seberichterstattung gesagt, es sei darüber gesprochen worden, daß es sich um

keine festverzinsliche Beteiligung handele und dies von anderen Unternehmen

anders dargestellt werde, konkrete negative Presseberichte habe er nicht ange-

sprochen, sie seien ihm auch nicht bekannt gewesen. Mit diesem protokollierten

Vortrag ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.

Danach hat der Beklagte zu 4 vielmehr selbst zugegeben, die Klägerin nicht

über die in der Presse geäußerten Bedenken gegen die Seriosität des Anlage-

modells hingewiesen zu haben.

Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine Hinweispflicht

"dürfte" insoweit erst dann bestanden haben, als eine "massive Front" auszu-

machen gewesen sei, nämlich im Jahre 1999, trägt die Entscheidung nicht. In

dem von der Klägerin herangezogenen Informationsdienst "kapitalmarkt intern"

war bereits in den Jahren 1993/94 mehrfach kritisch über das Anlage-

konzept der "G. Gruppe", zu der auch die G. Beteiligungs-AG gehörte,

berichtet worden, ebenso in dem "gerlach-report" (BVerfG WM 2004, 1820). In

diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß sich die Klägerin nicht

nur auf die negative Presseberichterstattung berufen, sondern die dem zugrun-

deliegende Annahme einer unzureichenden Investitionsquote dargelegt und

unter Sachverständigenbeweis gestellt hat. Bei der erneuten Verhandlung hat

das Berufungsgericht Gelegenheit, diesem Vortrag ggf. nachzugehen. Seine

Annahme, die Zahlen seien nicht "repräsentativ", ist unzutreffend. In dem von

dem Berufungsgericht erwähnten Schriftsatz vom 7. Januar 2001 hat die Kläge-

rin auch Zahlen zu dem Unternehmenssegment VII, an dem sie beteiligt ist, vor-

getragen.

4. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit

die noch erforderlichen Feststellungen betreffend den gegen die Beklagte zu 1

gerichteten Schadensersatzanspruch getroffen werden können.

Sollte das Berufungsgericht in bezug auf die Beklagte zu 1 wiederum zu

dem Ergebnis kommen, daß ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs-

pflichtverletzung nicht besteht, hat es bei der Entscheidung des gegen die Be-

klagte zu 1 gerichteten Hilfsantrags auf Erteilung einer Auskunft über das Aus-

einandersetzungsguthaben die neuere Rechtsprechung des Senats zu dem

Kündigungsrecht wegen Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinan-

dersetzungsguthabens zu beachten (Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 124/03,

z.V.b.).

5. Hinsichtlich des auch gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten

Schadensersatzanspruchs ist die Klage dagegen unbegründet, ohne daß weite-

re Feststellungen erforderlich sind. Die Beklagte zu 2 hat keine Aufklärungs-

pflichten verletzt. Als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 mit der Beklag-

ten zu 2 im Jahre 1998 den Folgevertrag schloß, bestand mangels Aufklä-

rungsbedürfnisses der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 keine Aufklä-

rungspflicht für die Beklagte zu 2.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Strohn