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BGH Beschluss vom 22.03.2005 – 3 StR 47/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 18. Oktober 2004 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-
trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen
schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 10. Juli 2003 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die angeordnete Sperre für
die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.
Soweit im Fall 2 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung mit der Begrün-
dung beanstandet wird, daß das Landgericht die Grundsätze "Aussage gegen
Aussage" verletzt habe, bemerkt der Senat, daß entgegen der Revisionsbe-
gründung eine solche Konstellation nicht vorlag. Der Angeklagte hat sich in der
Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Mit seiner von den Feststel-
lungen abweichenden Schilderung des Tatgeschehens gegenüber dem Sach-
verständigen hat sich die Strafkammer sorgfältig auseinandergesetzt und deren
Unglaubhaftigkeit überzeugend dargelegt.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das Protokoll der polizei-
lichen Vernehmung des Zeugen S. vorlegt und auf Widersprüche zu
dessen Aussage in der Hauptverhandlung hinweist, mit denen sich das Land-
gericht hätte auseinandersetzen müssen, fehlt es an einer zulässigen Verfah-
rensrüge.
2. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben. Der Gene-
ralbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"Das Landgericht hat eine Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts
Schwarzenbek vom 14. Januar 2003 rechtsfehlerhaft verneint. Es hat insoweit
ausgeführt: 'Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Mo-
naten durch das Amtsgericht Schwarzenbek am 14. Januar 2003 entfaltet
schon deshalb keine Zäsurwirkung, weil die dieser Verurteilung allein zu Grun-
de liegende Tat vom 21. Juli 2001 bereits vor der Verurteilung durch das Amts-
gericht Berlin-Tiergarten vom 10. Januar 2002 begangen wurde' (UA S. 20/21).
Diese Erwägungen beruhen auf keiner ausreichenden Tatsachengrund-
lage. Sie widersprechen den zutreffenden Feststellungen zu den Vorstrafen
des Angeklagten (UA S. 4-7). Danach liegt der Verurteilung des Amtsgerichts
Schwarzenbek am 14. Januar 2003 nicht bloß eine Tat und auch keine Tat vom
21. Juli 2001 zugrunde (UA S. 5-7; vgl. auch Bl. 47-25 der Beiakte 761 Js
54650/01 der Staatsanwaltschaft Lübeck). Auch ist nicht ersichtlich, dass der
Angeklagte vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 10. Januar 2002 verurteilt
worden ist (siehe UA S. 5)."
Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die beanstande-
ten Fehler auf einem Versehen bei der Übertragung von Daten beruhen könn-
ten, der Gesamtstrafenausspruch aber jedenfalls auch deswegen keinen Be-
stand haben kann, weil das Urteil Umstände, die für die Anwendung von § 55
StGB erheblich sein könnten, nicht mitteilt. So fehlt zu mehreren der Verurtei-
lungen aus jüngerer Zeit die Angabe, ob die Strafen erledigt sind, wie auch
- insbesondere hinsichtlich des Strafbefehls vom 10. Juli 2003 - der Zeitpunkt
der Tatbegehung nicht mitgeteilt ist.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die
Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tat-
richter auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu
verweisen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos-
tenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 9. November
2004 - 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des An-
geklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen gering-
fügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung ge-
mäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom
28. Oktober 2004 - 5 StR 530/04).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert