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BGH Beschluss vom 08.07.2005 – 2 StR 2/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 31. August 2004 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-
trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach
den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.
Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen
Bestand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verurteilte das
Amtsgericht Leipzig den Angeklagten am 5. Dezember 1997 wegen einer am
16. August 1997 begangenen Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Ta-
gessätzen zu je 50,- DM. Am 25. März 2002 wurde der Angeklagte vom Amts-
gericht Laufen wegen einer am 19. November 2001 begangenen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er bis zum 19. Juli 2002 voll-
ständig verbüßt hat. Die vom Landgericht jetzt abgeurteilten Taten beging der
Angeklagte zwischen dem 2. März und dem 2. November 1993.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls wann
die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Dezember 1997
vollstreckt worden ist. Ist diese Geldstrafe vor dem 25. März 2002 vollstreckt
worden, konnte sie keine Zäsurwirkung mehr entfalten und die jetzt ausgeurteil-
ten Einzelstrafen wären mit der Strafe aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht
Laufen gesamtstrafenfähig gewesen. Wegen der vollständigen Verbüßung die-
ser Freiheitsstrafe und der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht
dann bei der Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteausgleich vornehmen
müssen. War die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig bis zum
Erlaß des Urteils in dieser Sache noch nicht vollstreckt, wäre sie mit den Stra-
fen aus dem jetzigen Verfahren gesamtstrafenfähig; ein Härteausgleich wegen
der verbüßten Freiheitsstrafe käme dann hingegen wegen der Zäsurwirkung
des Urteils des Amtsgerichts Leipzig nicht in Betracht. Sollte die Geldstrafe
nach dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 25. März 2002, aber vor dem
jetzigen Urteil vollstreckt worden sein, wäre dem Angeklagten ein Härteaus-
gleich allein wegen der Vollstreckung der Geldstrafe zu gewähren.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die
Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter
auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verwei-
sen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-
entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460,
462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des
Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen ge-
ringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung
gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH Beschluß vom
22. März 2005 – 3 StR 47/05).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl