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BGH Beschluss vom 08.07.2005 – 2 StR 2/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 2/05

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 31. August 2004 im Ausspruch über die

Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-

trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach

den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen

Bestand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verurteilte das

Amtsgericht Leipzig den Angeklagten am 5. Dezember 1997 wegen einer am

16. August 1997 begangenen Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Ta-

gessätzen zu je 50,- DM. Am 25. März 2002 wurde der Angeklagte vom Amts-

gericht Laufen wegen einer am 19. November 2001 begangenen Tat zu einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er bis zum 19. Juli 2002 voll-

ständig verbüßt hat. Die vom Landgericht jetzt abgeurteilten Taten beging der

Angeklagte zwischen dem 2. März und dem 2. November 1993.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls wann

die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Dezember 1997

vollstreckt worden ist. Ist diese Geldstrafe vor dem 25. März 2002 vollstreckt

worden, konnte sie keine Zäsurwirkung mehr entfalten und die jetzt ausgeurteil-

ten Einzelstrafen wären mit der Strafe aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht

Laufen gesamtstrafenfähig gewesen. Wegen der vollständigen Verbüßung die-

ser Freiheitsstrafe und der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht

dann bei der Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteausgleich vornehmen

müssen. War die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig bis zum

Erlaß des Urteils in dieser Sache noch nicht vollstreckt, wäre sie mit den Stra-

fen aus dem jetzigen Verfahren gesamtstrafenfähig; ein Härteausgleich wegen

der verbüßten Freiheitsstrafe käme dann hingegen wegen der Zäsurwirkung

des Urteils des Amtsgerichts Leipzig nicht in Betracht. Sollte die Geldstrafe

nach dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 25. März 2002, aber vor dem

jetzigen Urteil vollstreckt worden sein, wäre dem Angeklagten ein Härteaus-

gleich allein wegen der Vollstreckung der Geldstrafe zu gewähren.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354

Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die

Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter

auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verwei-

sen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-

entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460,

462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des

Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen ge-

ringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung

gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH Beschluß vom

22. März 2005 – 3 StR 47/05).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl