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BGH Beschluss vom 22.03.2005 – XI ZB 33/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Dr. Joeres, Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 22. März 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-

schluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 7. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über

die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten

für das Rechtsbeschwerdeverfahren

werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 100.100 €

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Kaufpreisanspruch

für die Rückübertragung von Aktien in Höhe von 100.000 € geltend. Das

Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat er

fristgemäß Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Berufungsge-

richt die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2004 verlängert.

Die Berufungsbegründung ist als Telefax am 30. Juni 2004 und im Origi-

nal am 2. Juli 2004 bei dem Berufungsgericht eingegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung - ohne den Beklagten zuvor

anzuhören - mit Beschluß vom 7. Juli 2004 als unzulässig verworfen,

weil die Berufungsbegründung erst am 2. Juli 2004 eingegangen und

somit die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei. Das am 30. Juni 2004

eingegangene Telefax trägt den handschriftlichen Vermerk des Senats-

vorsitzenden: "Dieses Fax wurde von mir am 14.07.04 um 9.30 Uhr im

Postfach der Wachtmeisterei aufgefunden."

II.

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte die Aufhebung des

Verwerfungsbeschlusses begehrt, ist zulässig und begründet.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die

auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-

lässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (Senatsbeschluß

vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 m.w.Nachw.; zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind erfüllt. Eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, da die angefochtene Ent-

scheidung, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, das Ver-

fahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus

Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-

rens ein Recht darauf, daß das Gericht seinen Sachvortrag zur Kenntnis

nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (BVerfGE 58, 353, 356

und 60, 120, 122 f.). Das rechtliche Gehör ist insbesondere dann ver-

letzt, wenn ein Schriftsatz bei der Entscheidung unberücksichtigt bleibt,

der, obwohl bei Gericht eingegangen, nicht zu den Akten gelangt

(BVerfGE 46, 185, 187 f.). So liegt der Fall hier. Die per Telefax rechtzei-

tig bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung ist bei der Verwer-

fungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Daß der Vorsitzende des

Berufungssenats das Telefax erst am 14. Juli 2004 vorgefunden hat, ist

unerheblich, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt. Fehler in der

Gerichtsorganisation dürfen, unabhängig von den Gründen, auf denen

sie beruhen, nicht zu Lasten der rechtsuchenden Partei gehen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beklagte hat seine

Berufung, was das Berufungsgericht infolge der Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG verkannt hat, rechtzeitig begründet.

3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sa-

che zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO). Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für

das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1, § 72

Nr. 1 GKG).

Joeres Müller Mayen

Appl Ellenberger