Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2005 – 2 StR 459/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 459/04

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 28. Juni 2004 mit den Feststellungen, mit Aus-

nahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II

1 bis 17, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er in 17

Fällen rechtswidrige Taten gegen seine damalige Ehefrau begangen hat (ge-

fährliche Körperverletzung in elf Fällen, Körperverletzung, Bedrohung in drei

Fällen, Nötigung und versuchte Nötigung). Mit seiner Revision rügt der Be-

schuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich

gegen die Maßregelanordnung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ein

Verstoß gegen § 260 Abs. 5 StPO liegt nicht vor. Die Aufklärungsrüge ent-

spricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die auf die

Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu

der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilaufhebung. Die rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen zum äußeren Hergang der Vorfälle II 1-17 können

jedoch bestehen bleiben.

Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen

Ausschluß der Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder zumindest eine erhebli-

che Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei den festgestellten Vorfällen

nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Insbesondere teilt das Urteil bei der Erör-

terung der Schuldfähigkeit und der Beschreibung eines die Maßregelanord-

nung

rechtfertigenden Zustands des Beschuldigten die

konkreten

Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht hinreichend mit, sondern beschränkt

sich auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen, ohne diese inhaltlich zu

konkretisieren (UA S. 19/20). Das gilt auch, wenn man die Feststellungen des

Landgerichts zur Person des Beschuldigten und zur Vorgeschichte der Vorfälle

einbezieht. Ebensowenig stellt das Landgericht den notwendigen Bezug zwi-

schen dem Zustand des Beschuldigten und den ihm zur Last gelegten Taten

(Fälle II 1-17) her. Eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuld-

fähigkeit läßt sich aber nicht allgemein, sondern nur in bezug auf konkrete Ta-

ten beurteilen. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, inwieweit

sich die angenommene psychische Störung auf die Einsichts- und Steuerungs-

fähigkeit des Beschuldigten bei diesen Vorfällen ausgewirkt hat. Hieran fehlt

es. (Zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten vgl. Boetti-

cher u.a. NStZ 2005, 57; BGH, Beschl. vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04

- zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; jew. m.w.N.).

Im einzelnen hat der Generalbundesanwalt zur Begründung seines An-

trags auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ausgeführt:

"§ 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger dauernden, nicht

nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-

schränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB und die Gefahr einer

künftigen Begehung von erheblichen rechtswidrigen Straftaten begründet. Dies

hat das Landgericht zwar nicht verkannt; es hat aber sein Ergebnis nur unzu-

länglich begründet. Die insgesamt knappen und zum Teil allgemein gehaltenen

(UA S. 20: exzentrische Verhaltensweisen und Anomalien) Ausführungen der

Strafkammer zu der festgestellten Psychose aus dem schizophrenen Formen-

kreis (in Form einer schizotypen Störung, UA S. 19) lassen nicht nur eine ge-

schlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der diese Einschätzung

tragenden fachlichen Begründung vermissen (vgl. BGHR StGB § 63, Zustand

20, 21), die auch nicht durch einzelne Hinweise zu Verhaltensauffälligkeiten

bei den einzelnen festgestellten Taten ersetzt werden kann. Es wird darüber

hinaus nicht deutlich, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die

Strafkammer sich damit die Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. zuei-

gen gemacht hat, der das Landgericht insoweit beraten hat (UA S. 19). Ein

ausdrückliches Eingehen auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutach-

ten wäre hier schon deshalb vonnöten gewesen, weil eine erst ein Jahr zurück-

liegende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen zu einer hier-

von abweichenden Annahme einer 'kombinierten Persönlichkeitsstörung' (UA

S. 6, 19) geführt hat und sich das Landgericht mit Blick hierauf zu einer ins

Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Diagnosen

gedrängt sehen musste. Die kurzen Bemerkungen der Kammer, mit denen sie

ohne Bezug zu den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. B.

die bei der früheren Begutachtung gestellte Diagnose als widerlegt ansieht (UA

S. 19), ermöglichen dem Revisionsgericht schon deshalb nicht die Überprü-

fung, welcher gutachterlichen Einschätzung zu folgen ist, weil auch im Hinblick

auf die Diagnose der Vorgutachter eine Mitteilung der für sie wesentlichen An-

knüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen unterblieben ist.

Soweit die Kammer im Übrigen anhand lediglich aneinander gereihter

diagnostisch-wertender Beschreibungen die Verhaltensauffälligkeit des Be-

schuldigen als "schizotype" Störung beschrieben hat (vor allem UA S. 20, s.

auch bei den einzelnen Taten), sind auch diese Ausführungen nicht geeignet,

dem Revisionsgericht ein hinreichend klares Bild von Ursachen und Umfang

der bei ihm vorliegenden Störung zu vermitteln (vgl. auch BGHR StGB § 63,

Zustand 29; zur schizotypen Persönlichkeitsstörung auch BGHSt 37, 397,

400f.). Es versteht sich - angesichts des Umstandes, dass sich die dem Verfah-

ren zugrunde liegenden Taten vor allem gegen seine Ehefrau gerichtet haben

und die Streitigkeiten mit ihr verstärkt nach vorangegangenem Alkoholkonsum

ausgebrochen sind (vgl. UA S. 7) - auch nicht von selbst, dass die sich 'mehr

und mehr zuspitzende Entwicklung des Beschuldigten', der offenbar bis Ende

2000 den Lebensunterhalt für seine Familie verdienen konnte und sich zumin-

dest bis zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des Alltagslebens gewachsen

zeigte (vgl. UA S. 3/4; siehe aber auch UA S. 7), schließlich in diesen Taten

gegipfelt hätte (UA S. 21).

Schließlich bleibt im Dunkeln, ob und gegebenenfalls wie sich die Stö-

rung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten bei den

zugrunde liegenden Taten konkret ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom

12. November 2004 - 2 StR 367/04). Für die insoweit getroffene Feststellung

der Kammer, 'infolge der Störung sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten

bei allen Taten möglicherweise, die Steuerungsfähigkeit aber sicher aufgeho-

ben' (UA S. 19), fehlt es an jeglicher Begründung (vgl. auch BGHR StGB § 63

Zustand 29). Ausführungen hierzu (auch im Hinblick auf das Verhältnis von

fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; vgl. dazu BGHSt 40, 341, 349;

BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04) wären auch deshalb

vonnöten gewesen, weil ansonsten eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose

nicht gestellt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 21). Dies zeigt sich

deutlich bei der angegriffenen Entscheidung, wenn sie sich ohne die gebotene

umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten allgemein auf die

bisherige Entwicklung des Beschuldigten bezieht und im Übrigen als sicher

annimmt, dass die Verhaltensauffälligkeiten zukünftig wieder auftreten würden

(UA S. 21). Ob dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht, da Ursachen, Um-

fang und Auswirkungen der beim Beschuldigten vorliegenden Störung nur

bruchstückhaft und unzureichend dargelegt sind, so nicht annähernd nachvoll-

ziehen."

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß im Fall II

9 schon deshalb durchgreifende Bedenken gegen die bisherige Beurteilung der

Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bestehen, weil er hier vom Vollzug der

angedrohten analen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau absah, als er

erkannte, daß sie vor Angst derart zitterte, daß sie kaum noch stehen konnte

(vgl. UA S. 12).

Rissing-van Saan Maatz Bode

Otten Roggenbuck