BGH Beschluß vom 23.03.2005 – XII ZB 65/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VAHRG § 1 Abs. 2; SGB VI § 101 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 2
Die Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehenden Versorgung (hier: Pen-
sionskasse des ZDF) ist auch dann zulässig, wenn die maßgebende Satzung keine
dem sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) ent-
sprechende Regelung vorsieht.
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - OLG Frankfurt am Main
AG Bad Schwalbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 3. März 2003 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
I.
Die am 13. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Oktober 1994 zugestellten Antrag des
Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familienge-
richt - vom 16. September 1996 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben
Tag). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Während der Ehezeit (1. August 1980 bis 30. September 1994; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die am 26. August 1947 geborene Ehefrau Rentenan-
wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1) in Höhe von 81,61 DM
und der am 23. Januar 1932 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der
Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweiten Deut-
schen Fernsehens - VVaG (Beteiligte zu 2, im folgenden "Pensionskasse") in
Höhe von (richtig:) 3.639,24 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den
30. September 1994.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
zu Lasten der bei der Pensionskasse bestehenden Anrechte des Ehemannes
- wie in der Satzung der Pensionskasse vorgesehen - im Wege der Realteilung
für die Ehefrau bei der Pensionskasse monatliche Versorgungsansprüche in
Höhe von 1.497,43 DM zuzüglich Sonderzuwendungen zum 1. Juni und
1. Dezember eines jeden Jahres in Höhe von jeweils 998,29 DM begründet hat,
und zwar bezogen auf einen - damals zeitnahen - Stichtag zum 1. Juni 2000.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Ober-
landesgericht eine neue, auf einen zeitnäheren Stichtag (1. Oktober 2002) be-
zogene Berechnung eingeholt und auf dieser Grundlage die Realteilung neu in
Höhe von monatlich 752,69 € zuzüglich Sonderzuwendungen zu m 1. Juni und
1. Dezember eines jeden Jahres in Höhe von 501,81 €, bezogen auf einen Re-
alteilungsstichtag zum 1. Oktober 2002, durchgeführt. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren, seine Anrechte bei
der Pensionskasse nicht im Wege der Realteilung, sondern schuldrechtlich aus-
zugleichen, weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Versorgungsaus-
gleich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG im Wege der Realteilung durchzuführen. Der
Umstand, daß die Satzung zwar eine dem § 4 VAHRG, nicht aber auch eine
dem § 5 VAHRG entsprechende Härtefallregelung vorsehe, sei kein Grund, von
der satzungsmäßigen Realteilung abzusehen; dies gelte vor allem dann, wenn
der Eintritt eines solchen Härtefalls lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstel-
le. Abzustellen sei darauf, ob im konkreten Einzelfall das Fehlen eines solchen
Härtegrundes zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. Das sei hier
nicht der Fall. Da der Antragsteller keinen Unterhalt zahle, gehe es nicht um
das Fehlen einer dem § 5 VAHRG entsprechenden Regelung; den Antragsteller
belaste vielmehr das Fehlen eines sogenannten Rentnerprivilegs, wie es für die
gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 SGB VI und für die Beamten-
versorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorgesehen sei. Nach diesen Vor-
schriften werde eine vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogene Altersver-
sorgung - unabhängig vom Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten - erst dann
gekürzt, wenn auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten der Leistungsfall
eingetreten sei. Der Umstand, daß die Satzung der Pensionskasse eine solche
Regelung nicht vorsehe, lasse die Durchführung der Realteilung nicht als unbil-
lig erscheinen. Es entspreche vielmehr dem versicherungstechnischen Normal-
fall des Versorgungsausgleichs, daß mit der Teilung und Verselbständigung der
von einem Ehegatten erworbenen Anwartschaften die Versorgung dieses Ehe-
gatten auch schon dann gekürzt werde, wenn der andere Ehegatte aus den von
ihm im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften noch keine Leistun-
gen beziehe. Zwar wäre es für den Antragsteller vorteilhaft, die Realteilung
durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ersetzen; auch wäre die
Antragsgegnerin durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit der
Möglichkeit des verlängerten Ausgleichs nach dem Tode des Verpflichteten
(§ 3 a VAHRG) nicht benachteiligt. Den Nachteil einer solchen Gestaltung hätte
jedoch die Pensionskasse, der es aber - nach dem Willen des Gesetzes - mit
der Möglichkeit der Einführung der Realteilung gerade erspart bleiben solle,
dem Antragsteller die volle Versorgung zu gewähren und zusätzlich zu gegebe-
ner Zeit auch noch von der Antragsgegnerin aus verlängertem schuldrechtli-
chem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. § 3 a
Abs. 2 VAHRG).
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum; sie entsprechen der
Rechtsprechung des Senats.
a) Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich kann, wie das Bundes-
verfassungsgericht (FamRZ 1980, 326) entschieden hat, zu verfassungswidri-
gen Ergebnissen führen, wenn das Anrecht des Verpflichteten gekürzt bleibt,
obwohl der Berechtigte verstirbt, ohne aus dem übertragenen Anrecht mehr als
geringfügige Leistungen erhalten zu haben, oder wenn der Versicherungsfall
beim Pflichtigen früher als beim Berechtigten eintritt und der Pflichtige ihm trotz
der Kürzung seiner Versorgung Unterhalt leisten muß. Der Gesetzgeber hat
dem in den §§ 4 ff. VAHRG Rechnung getragen. Nach § 10 VAHRG sind diese
Vorschriften auf das analoge Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) sinngemäß
anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung auf die Realteilung ist nicht vorge-
schrieben; der Gesetzgeber hat es dem Versorgungsträger überlassen, diese
Fragen bei Einführung einer solchen Ausgleichsform selbst zu regeln
(BT-Drucks. 9/2296 S. 16).
b) Die Satzung der Pensionskasse enthält zwar eine dem § 4 VAHRG,
nicht jedoch eine dem § 5 VAHRG entsprechende Regelung. Das hindert indes
die Durchführung der Realteilung nicht. Zwar hat der Senat für den Sonderfall
eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers freier Berufe mit Zwangsmit-
gliedschaft entschieden, daß es nicht der Dispositionsbefugnis eines solchen
Versorgungsträgers unterliege, den aus den §§ 4 ff. VAHRG folgenden Schutz
des Ausgleichspflichtigen in Härtefällen wesentlich zu verkürzen. Denn ohne
Einführung der Realteilung wären die bei einem solchen Versorgungsträger be-
gründeten Versorgungsanrechte der Realteilung durch das analoge Quasisplit-
ting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen mit der Folge, daß gemäß § 10
VAHRG die §§ 4 ff. VAHRG sinngemäß gelten würden. Würde ein solcher Ver-
sorgungsträger gleichwohl bei Einführung der Realteilung dem Ausgleichspflich-
tigen einen den §§ 4 ff. VAHRG entsprechenden Schutz eindeutig versagen,
würde das Familiengericht von vornherein so entscheiden müssen, als ob die
Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober
1992 - XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298). So liegen die Dinge hier indes nicht.
Zwar ist der Arbeitgeber des Antragstellers eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Zusatzversorgung, die dieser Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt,
ist jedoch bei einem privatrechtlich - als VVaG - organisierten Versorgungsträ-
ger begründet. Auf einen solchen privatrechtlich organisierten Träger der be-
trieblichen Altersversorgung finden § 1 Abs. 3, § 10 VAHRG auch dann keine
Anwendung, wenn der die betriebliche Altersversorgung gewährende Arbeitge-
ber seinerseits öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß BGHZ 99, 10
= FamRZ 1987, 52). In der privatrechtlichen Organisationsform des Versor-
gungsträgers liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 10 VAHRG und der
aus ihm folgenden beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten für eine Realteilung.
Denn es ist nicht einzusehen, warum es einer juristischen Person des öffentli-
chen Rechts - hier dem ZDF - verwehrt sein sollte, für die privatrechtlichen Ar-
beitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer eine privatrechtliche Zusatzversorgung
einzurichten.
c) Eine andere Frage ist, ob das Familiengericht beim Ausgleich von An-
rechten, die bei einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger begrün-
det sind, von einer in der Satzung dieses Versorgungsträgers vorgesehenen
Realteilung im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung abse-
hen kann, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härterege-
lung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Der Senat hat diese Fra-
ge im Grundsatz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB
31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 -
FamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.N.). Auch dies verhilft indes der Rechtsbe-
schwerde nicht zum Erfolg. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt
hat, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine der Normsituation des § 5
VAHRG vergleichbare Konstellation. Der Ehemann begehrt für seine bei einem
privatrechtlich organisierten Träger begründete Zusatzversorgung vielmehr eine
Privilegierung, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3
SGB VI und für die Beamtenversorgung in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gere-
gelt ist. Diese Regelungen weichen, wie das Oberlandesgericht zu Recht be-
merkt, jedoch vom Normalfall ab, in dem die aufgrund des Versorgungsaus-
gleichs geteilten Anrechte verselbständigt werden und eine vom ausgleichs-
pflichtigen Ehegatten bereits bezogene Versorgung unabhängig davon gekürzt
wird, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Rente schon bezieht. Eine ver-
fassungsrechtliche Notwendigkeit, auch anderen als den in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung begründeten Anrechten eine
solche Privilegierung zukommen zu lassen, besteht nicht (vgl. VGH Baden-
Württemberg DÖV 1987, 402). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung erscheint
schon im Hinblick auf die unterschiedliche Qualität der genannten Versorgun-
gen - Grundsicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-
versorgung einerseits und der Versorgung der Pensionskasse andererseits -
nicht gegeben. Zudem ist zu bedenken, daß, käme eine Realteilung im vorlie-
genden Fall nicht in Betracht, die bei der Pensionskasse begründeten Anrechte
des Ehemannes, soweit nicht § 3 b VAHRG eingreift, gemäß § 2 VAHRG
schuldrechtlich auszugleichen wären. Der schuldrechtliche Versorgungsaus-
gleich würde die Ehefrau in Verbindung mit § 3 a VAHRG zwar auch für den
Fall des Todes des Ehemannes absichern, ihr aber - wegen der für die Hinter-
bliebenenversorgung geltenden Abfindungsregelung (§ 84 Abs. 3 Satzung der
Pensionskasse) - im Falle der Wiederverheiratung keine der Realteilung ver-
gleichbare Sicherheit verschaffen. Auch unter diesem Aspekt kann von einer
unangemessenen Benachteiligung des Ehemannes aufgrund der Realteilung
nicht die Rede sein.
d) Gegen die rechnerische Durchführung der Realteilung sind Bedenken
nicht ersichtlich. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose