Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.11.2008 – XII ZB 181/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12

Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.).

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b

Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsrege- lung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen.

RZVK-S §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 148

Die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzver- sorgungskasse (RZVK-S) enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ist unwirksam.

Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser Über- gangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Ver- sorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.).

BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - OLG Hamm AG Essen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-

richts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien haben am 11. Juli 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Januar 1951) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1944) am 10. Mai 2004 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit

rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege

des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehe-

manns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; wei-

tere Beteiligte zu 4; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) auf das

Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

(DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 398,43 € - bezogen auf den 30. April 2004 - übertragen hat. Weiter hat es

durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung

des Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Stra-

ßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der

Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

18,98 € begründet (wiederum bezogen auf den 30. April 2004).

2

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS hat das Oberlan-

desgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abge-

ändert und neu gefasst, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau nur in

Höhe von 362,43 € und das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versor-

gungsanwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS in Höhe von 18,96 €

durchgeführt wird. Zusätzlich hat das Oberlandesgericht durch erweitertes Split-

ting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei

der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund

Rentenanwartschaften in Höhe von weiteren 35,99 € übertragen (bezogen auf

den 30. April 2004).

3

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien

während der Ehezeit (1. Juli 1969 bis 30. April 2004; § 1587 Abs. 2 BGB) Ren-

tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar

der Ehemann bei der DRV Rheinland in Höhe von 1.116,88 € und die Ehefrau

bei der DRV Bund in Höhe von 392,02 € (jeweils monatlich und bezogen auf

den 30. April 2004). Zudem verfügt der Ehemann über unverfallbare, in der

Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS, Abteilung A, in Hö-

he von jährlich 1.830 € (monatlich 152,50 €); bereits seit dem 1. November

2004 bezieht er eine volldynamische Betriebsrente der E. Verkehrs-AG

(EVAG) in Höhe von jährlich 880,80 € (monatlich 73,40 €), deren Ehezeitanteil

das Oberlandesgericht mit 71,99 € monatlich ermittelt hat. Das Beschäftigungs-

verhältnis des Ehemannes bei der EVAG ist bereits seit dem 1. November 2002

aufgrund einer Vorruhestandesregelung beendet. Die Ehefrau verfügt zusätzlich

bei den Rheinischen Versorgungskassen (RVK; weitere Beteiligte zu 2) über

eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus

Pflichtversicherung in Höhe von monatlich 129,40 €, bezogen auf den 30. April

2004, sowie über eine weitere betriebliche Rentenanwartschaft mit einem ehe-

zeitlichen Deckungskapital von 15,22 €.

4

Die Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS und der Ehefrau

aus der Pflichtversicherung bei der RVK hat das Oberlandesgericht jeweils als

im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch be-

wertet und nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in

der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung

der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I, 728) in ein volldynami-

sches Anrecht von monatlich 104,49 € (PKDEuS) bzw. 66,51 € (RVK) umge-

rechnet. Das deckungskapitalfinanzierte Anrecht der Ehefrau bei der RVK hat

das Oberlandesgericht mit einem Rentenanspruch von monatlich 0,07 € im

Versorgungsausgleich berücksichtigt.

5

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei

ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wis-

sen.

II.

7

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an

das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr

bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungs-

pflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der

Grundlage von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur

Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer

Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre

durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versiche-

rungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle

Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der

laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach

fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung

rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im

Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorlie-

gen, wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine

mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ver-

gleichbare Wertsteigerung ergebe.

8

Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der

Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-

lichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Vor-

aussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998

bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der

Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber

seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht wor-

den, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-

ten der Maßstabversorgungen führe.

9

Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-

telten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die

künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu

bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere von der zu erwartenden wirt-

schaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens.

Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der

PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbun-

denen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren

nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann,

wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet -

ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufen-

den Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare

Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen

Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Ge-

setzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die

Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversiche-

rung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die all-

gemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künf-

tig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und an-

gesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht

mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Mit einer nennenswerten Erhöhung

der laufenden gesetzlichen Renten sei mittelfristig nicht zu rechnen. Vielmehr

sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, bei der alternativen Renten-

modellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein

besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne

eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten

aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso

wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betriebli-

cher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.

10

Da sich eine wesentliche Abweichung der künftigen Wertentwicklung der

Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversi-

cherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in

der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht

gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der

PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln

als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem

solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen.

Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-

gericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-

standen. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des be-

trieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-

stadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-

lichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.

11

Der Wertausgleich habe deshalb zu Gunsten der Ehefrau durch Renten-

splitting in Höhe von (<1.116,88 - 392,02> : 2 =) 362,43 € zu erfolgen, die öf-

fentliche Zusatzversorgung des Ehemannes sei zudem im Wege des analogen

Quasi-Splitting in Höhe von (<104,49 - 66,58 [richtig: 66,51]> : 2 =) 18,96 €

[richtig: 18,99 €] zu Lasten der Versorgung bei der PKDEuS auszugleichen.

Schließlich seien zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der

EVAG weitere (71,99 : 2 =) 35,99 € durch erweitertes Splitting vom Versiche-

13

rungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskon-

to der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen

bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-

schaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwerde

wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl.

Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.;

Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom

Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei

der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechts-

lage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3

VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen

inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst

dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche

Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber durch-

führt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 5. März

2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Februar 2008 - XII ZB

180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 und vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 -

FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann

ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht

eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertaus-

gleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder

nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflich-

tigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.

14

3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die

Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leis-

tungsstadium volldynamisch nicht.

15

a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-

wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB

definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffas-

sung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maß-

stabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Sat-

zung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige An-

passung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der

Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener

Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme

einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem

des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob

laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie

die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüs-

se vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom 6. Feb-

ruar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; vom 1. Dezember 2004

- XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. September 1996 - XII ZB

227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 -

FamRZ 1997, 166, 168).

16

b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1

BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1

Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Alters-

versorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im

Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse

finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl.

Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).

17

Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung;

veröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen

versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf-

sichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage

vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender

Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-

rückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur

Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge

oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem

Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach

§ 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der

Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpas-

sungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den

Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass

auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Ver-

lustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender

Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung

der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die

auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-

stellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321), ausschließ-

lich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.

18

Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur

durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem an-

gesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten

rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-

kosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-

fängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in

der Vergangenheit entsprechende Überschüsse indes auch tatsächlich erwirt-

schaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen

im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich

0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversi-

cherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durch-

schnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008

- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB

180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).

19

c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der

PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-

chenden, mit einer der Maßstabversorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 3

BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt

die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertent-

wicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen

angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann.

Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-

ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-

men Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 45 =

FamRZ 2004, 1474, 1475 m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungs-

technischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den

Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149; vom

6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; vom 1. Dezember

2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996

- XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht

4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl.

Rdn. 175 a).

20

d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die

PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die

über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung

oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten

der Abteilung A führen.

21

Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts

vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt erkennbar, dass die laufenden Renten

der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr

erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-

heiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-

cherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen

mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigen-

den Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen

müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Über-

schüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-

tet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die

PKDEuS rund 10 Mio. € aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem

1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern

als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-

rungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sogenannte Sol-

vabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-

Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunter-

nehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das

achte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein

dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die

künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre voll-

ständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS

habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausrei-

chend gewürdigt.

22

Diese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von

Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahe-

zu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen,

bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft

erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 -

FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur

auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-

menbedingungen, welche gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgun-

gen haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB

18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform,

der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründe-

te veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen

Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der

PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allge-

meinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine

Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS

strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der

Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht

aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im

Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzuge-

hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-

chend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B.

durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungs-

technischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen ge-

schehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es

nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf

längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-

steigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbe-

schlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und

vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für den

Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Se-

natsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). Die Entscheidung

kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben.

23

4. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des betrieblichen An-

rechts des Ehemannes bei der EVAG anhand der im Entscheidungszeitpunkt

laufenden Rente ermittelt, indem es deren Nominalbetrag im Verhältnis der in

die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehö-

rigkeit gekürzt hat. Es hat - wie zuvor schon das Amtsgericht - unter der An-

nahme, dass die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes erst mit Beginn des

Rentenbezuges nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit am 31. Ok-

tober 2004 beendet worden ist, einen Ehezeitanteil von 71,99 € monatlich er-

rechnet (Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ehezeitende 30. April 2004 =

307 Monate; Betriebseintritt 1. Oktober 1978 bis Ende der Betriebszugehörig-

keit 31. Oktober 2004 = 313 Monate; 880,80 x 307 : 313 = 863,92 : 12 = 71,99).

24

Diese Berechnung verkennt indessen, dass der Ehemann bereits zum

31. Oktober 2002 - mit Vollendung des 58. Lebensjahres - durch Eintritt in den

Vorruhestand aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

25

a) Unter "Vorruhestand" sind begrifflich Regelungen und Maßnahmen

über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor Erreichen des Rentenal-

ters zu verstehen, die für den ehemaligen Arbeitnehmer eine finanzielle Über-

brückung bis zum Bezug der Altersrente vorsehen. Entsprechende Regelungen

sind gesetzlich nicht definiert und werden in Abgrenzung zu dem bis Ende 1988

geltenden Vorruhestandsgesetz auch als Frühpensionierung, Frühverrentung

oder vorzeitiger Ruhestand bezeichnet (vgl. Andresen, Frühpensionierung und

Altersteilzeit, 3. Aufl. Rdn. 341).

26

Ob bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung die

Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit dem

Eintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist

höchstrichterlich bislang nicht geklärt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom

16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 27).

27

In der Literatur wird bei Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Vor-

ruhestand vereinzelt von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen (vgl.

Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsaus-

gleich, 1993 Rdn. 106). Eine entsprechende Sichtweise hätte zur Folge, dass

der Beginn des Vorruhestandes die Gesamtbetriebszugehörigkeit nicht beein-

flusst (so RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 233 mit Hinw. auf die Emp-

fehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d) und für das Ende der

Betriebszugehörigkeit auf den Beginn des Rentenbezugs abzustellen wäre.

Dauerte die Überbrückungszeit im Entscheidungszeitpunkt noch an, wäre für

die Ermittlung des Ehezeitanteils auf die Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

Satz 1 lit. a BGB und damit für die Betriebszugehörigkeit auf die nach der Ver-

sorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze abzustellen. Zum anderen

wird die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer sei bereits mit dem Eintritt in den

Vorruhestand endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Be-

29

triebszugehörigkeit sei mit Beginn des Vorruhestandes beendet, die Berech-

nung des Ehezeitanteils richte sich deshalb grundsätzlich nach § 1587 a Abs. 2

Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB (Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht

[2007] Kap. M Rdn. 154; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rdn. 309;

FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. Kap. 7 Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173; FAKomm-FamR/

Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 142; Wick, Der Versorgungsausgleich,

2. Aufl. Rdn. 138 b).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

aa) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-

chen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die

tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004]

§ 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsbe-

rechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der

Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom

16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den

Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die

Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Ver-

sorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Er-

werbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme

einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis

mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit,

denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen

aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Un-

ternehmen.

30

bb) Die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus

dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der

Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist bei der Ermittlung des Ehe-

zeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im

Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zu berücksichtigen.

31

Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszu-

gehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Ver-

sorgungsausgleichs nur dann einzubeziehen, wenn sie sowohl für die Dauer

des Versorgungserwerbs als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeu-

tung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaf-

ten liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der ge-

samtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig

erdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1992

- XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB

46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 -

FamRZ 1985, 263, 264).

32

Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen

der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Selbst wenn ein

Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und

damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand

verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen

(vgl. hierzu Andresen aaO Rdn. 391; BAG ZIP 1992, 1253, 1254), ist die Tätig-

keit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den

Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits

vollständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss

deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Be-

rechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November

1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten"

Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben

(FAKomm-FamR/Rehme aaO Rdn. 142; FA-FamR/Gutdeutsch aaO 7. Kap.

Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass der

Ehemann die gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während

seiner Arbeitstätigkeit für die EVAG erworben hat.

33

Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am

31. Oktober 2002. Davon ist das Oberlandesgericht im Übrigen auch bei der

Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts bei der PKDEuS ausgegangen.

34

c) Den Nominalbetrag des Ehezeitanteils hat das Oberlandesgericht zu

Recht ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung in den Versorgungs-

ausgleich einbezogen. Zwar wird dem Ehemann die zumindest im Leistungs-

stadium volldynamische Rente von der EVAG erst seit dem 1. November 2004

und damit nach dem Ehezeitende (30. April 2004) gezahlt. Der zwischen Ehe-

zeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene

Rentenbeginn ist aber bereits im Rahmen der Erstentscheidung über den öf-

fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszu-

gleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln (Se-

natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

Dahinstehen kann, ob die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft des Ehe-

mannes auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war. Der Ehezeitanteil

einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den

Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium

statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann u.a. dann mit

seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im

Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn auch die gesetzliche Ren-

tenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der

relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: 30. April 2004) bis zum Beginn der

Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: 1. November 2004) nicht angestie-

gen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls stati-

schen Phase der Maßstabversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom

25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). Diese Vorausset-

zung ist hier erfüllt, denn beide Maßstabversorgungen hatten im Jahr 2004

"Nullrunden" zu verzeichnen.

35

d) Der von der EVAG mitgeteilte Nominalbetrag der Rente von 880,80 €

jährlich (73,40 € monatlich) entspricht vorliegend dem nach § 1587 a Abs. 3

Satz 1 lit. b BGB zu berechnenden Ehezeitanteil, denn die ohne Berücksichti-

gung der Vorruhestandszeit ermittelte Betriebszugehörigkeit des Ehemannes

(1. Oktober 1978 bis 31. Oktober 2002) liegt vollständig innerhalb der Ehezeit

(1. Juli 1969 bis 30. April 2004). Zu berücksichtigen ist deshalb eine höhere

Anwartschaft als die vom Oberlandesgericht angenommenen 71,99 €.

36

5. Das Oberlandesgericht hat in seiner Ausgleichsbilanz die Anwartschaft

der Ehefrau auf eine betriebliche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

aus Pflichtversicherung zu Unrecht mit dem von den RVK mitgeteilten Ehezeit-

anteil berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Be-

teiligten zu 3 ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum

1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 8. Ja-

nuar 1951 geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1

der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) i.V.m. § 18

Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte

berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.

37

a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der RZVK grundle-

gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-

sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes

"Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien

des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommu-

nal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/

Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl.

S. 145 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1

ff.;

Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 340 ff.).

38

Gemäß §§ 33 ff. RZVK-S n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte

in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten,

die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-

satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €,

multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-

versorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 RZVK-S im Wege der Multipli-

kation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum

1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die RZVK-Satzung in den §§ 69 ff.

differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor

dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitz-

standsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die

Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das

55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu de-

nen vorliegend auch die am 8. Januar 1951 geborene Ehefrau gehört - unter-

schieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstands-

schutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten

Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 72 Abs. 1

Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge

die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 72

Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des

Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli-

chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher-

ten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen,

wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und da-

durch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-

rechnet wird.

39

Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember

2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1

RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis

zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatli-

chen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor

dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/

Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/

Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird

nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sogenannte Voll-Leistung be-

rechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen

Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-

reicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach

dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Ent-

gelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des

Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-

rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO

Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer

der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von

2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.

40

b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-

fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 u. 2,

73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung

vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versi-

cherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§ 78

Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff.,

zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai

2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).

41

Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-

stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-

cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2

Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses

bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-

den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor

2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG

nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher

BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wer-

tes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-

gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-

ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-

rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von

vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-

ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-

derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-

nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf,

erst später in den öffentlichen Dienst eingetreten seien. Hingegen habe sich

nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe so-

wohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht

nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfä-

higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).

42

c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils

zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1

RZVK-S enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit §§ 78

Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S identisch ist, ist sie aus den dargestellten

Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach er-

mittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich

nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle

Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008

- XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ

2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl.

Rdn. 364). Da §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S auf § 33 Abs. 1

ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl.

zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBL-S BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der

zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für

rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben

(vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174,

127, 177 ff.).

43

Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomi-

schen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfas-

sungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen

(so aber für unter §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S fallende Anrechte OLG Zwei-

brücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung

aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085);

zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie

z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verord-

nung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695,

1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts

betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhält-

nis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger

regelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine

in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht

auf eine Versorgung überhaupt besteht und dem Versorgungsausgleich unter-

liegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem

Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu be-

achten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine recht-

lichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widerspre-

chen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der RVK maß-

gebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im

Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröf-

fentlichung bestimmt).

44

Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf ei-

nen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Über-

gangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatz-

versorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier kei-

ner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 8. Januar 1951 geborenen Ehefrau

ist nicht ersichtlich.

45

6. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden.

Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es

zum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der

PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer

Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der

RZVK-S eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehe-

frau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Be-

47

teiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu be-

rechnen sein.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-

dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit

der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73

Abs. 1 Satz 1 RZVK-S für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich ein-

zubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine ZVöD eine rechtliche Grund-

lage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur

Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148

ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermes-

sen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen

einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf

eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren

nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008

- XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/

Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei ver-

wehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-

lung der Übergangsregelung in der RZVK-S an das Amtsgericht - Familienge-

richt - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008

- XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

48

aa) Allerdings ist eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ent-

sprechend § 301 Abs. 1 ZPO möglich, sofern im Übrigen ein aussonderbarer

Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, über den selbständig entschieden

werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 -

FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ

1983, 38, 39; ebenso Borth FamRZ 2008, 326, 327). Verfügt der ausgleichsbe-

rechtigte Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgut-

schrift enthalten ist, kann der Wertausgleich grundsätzlich dann teilweise hin-

sichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn beim

Ausgleichspflichtigen wertmäßig deutlich höhere betriebliche Anrechte vorliegen

und sich deshalb das Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Zusatzver-

sorgung des öffentlichen Dienstes - auch nach einer in der Höhe noch ungewis-

sen Neufestsetzung des Startguthabens - auf den Ausgleich der gesetzlichen

Anrechte des Ausgleichspflichtigen durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1

BGB) nicht auswirken kann (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327).

49

Ob hier der ausgleichsverpflichtete Ehemann ungeachtet der offenen

Neubewertung des Anrechts der Ehefrau bei der RVK insgesamt über die deut-

lich höheren - in der Ehezeit erworbenen - betrieblichen Anrechte verfügt, lässt

sich zumindest derzeit wegen der ebenfalls ungeklärten Bewertung seines An-

rechts bei der PKDEuS aber nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen.

50

bb) Auch wäre eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich erst

dann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits ein-

getreten oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung

drohten Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach

§ 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen

ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist

(Borth FamRZ 2008, 326, 327). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersicht-

lich.

51

b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, ggf.

auch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Anwartschaft des Eheman-

nes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend

OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom 18. April

2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht).

52

aa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-

träge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Sat-

zung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes,

der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach

§ 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei-

träge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der

Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten

Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht

aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versi-

cherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass

Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog.

Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983,

40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156

und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/

Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/

Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die

Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteige-

rungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stam-

men, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhän-

gen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005,

430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168;

Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der

mit einer der Maßstabversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwart-

schaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfall-

barkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991

- XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO

§ 1587 a Rdn. 235).

53

Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von

§ 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften"

durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah, hat die

PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von

1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A ver-

gleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 %

p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben,

wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der

PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (au-

ßerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5

der Satzung).

54

bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-

gungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit

einem Wertanstieg der Anwartschaften bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit

den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamten-

versorgung zumindest annähernd Schritt hält.

55

Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von

erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57

Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein

sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Über-

schuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Bei-

tragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur

Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-

den". Unter "Leistungen" im Sinne von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein

laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden Überschüsse zur Erhöhung

bestehender Anwartschaften verwendet, erhöht sich auch die Leistung des Ver-

sicherungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung

und damit einer höheren Risikotragung (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008

- XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB

180/05 - FamRZ 2008, 862, 865).

56

c) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen

Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies

dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den

Maßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.

57

Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der

für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI

zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-

geltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und

den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-

rechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 -

FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005,

430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung

faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkas-

se und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern

und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steige-

rungsraten und ggf. auch mit "Nullrunden" zu rechnen; dennoch bleibt die Ent-

wicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des

Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig

mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-

namik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1

BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch

die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht für 2007 an,

dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durch-

schnittlich 1,7% p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen

Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen

Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dy-

namik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen

Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur

knapp über 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008

- XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten in-

zwischen zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presse-

informationen eine Erhöhung von 2,75 % erwogen.

58

d) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der

Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleich-

baren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betref-

fenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der ge-

setzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbe-

schlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992

- XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB

188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-

richterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-

rung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens

3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996

- XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85,

194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich

6,85 % p.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung zugrunde>). Ange-

sichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden

Steigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Vergleich-

barkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzuset-

zen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig ge-

ringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate eines der Ver-

gleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB

196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 -

FamRZ 2008, 862, 866; vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin-

ger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdy-

namischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-

sche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in

einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-

den.

59

e) Die Umrechnung der nicht aus einem Deckungskapital finanzierten

und nicht volldynamischen Anrechte der Parteien wird das Oberlandesgericht

gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Zugrundelegung der im

Entscheidungszeitpunkt aktuellen Barwert-Verordnung vorzunehmen haben.

60

f) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognose später

als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Vorausset-

zungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren

begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 -

FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 12.04.2005 - 109 F 64/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 184/05 -