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BGH Urteil vom 24.03.2005 – 3 StR 402/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

24. März 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 402/04

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten I. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten G. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 30. März 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des

Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hatte mit Urteil vom 17. April 2002 den Angeklagten

I. der gefährlichen Körperverletzung sowie der Zuhälterei in zwei Fällen

schuldig gesprochen und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugend-

strafe von zwei Jahren verhängt. Den Angeklagten G. hatte es wegen ge-

fährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Mona-

ten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden war. Dieses Ur-

teil hatte der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-

klagten durch Urteil vom 13. Februar 2003 (3 StR 430/02) in den Schuldsprü-

chen wegen gefährlicher Körperverletzung und in den Strafaussprüchen mit

den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im zweiten Durchgang hat das Landgericht mit Urteil vom 30. März 2004

den Angeklagten I. wegen gefährlicher Körperverletzung und - der im

Schuldspruch bereits rechtskräftigen - Zuhälterei in zwei Fällen zur Jugendstra-

fe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten G. wegen gefähr-

licher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung

der Angeklagten wegen versuchten Totschlags und beanstandet im übrigen die

Strafaussprüche.

Das Rechtsmittel, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen,

hat mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Sachrüge Erfolg. Auf die

erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.

1. Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten und vier wei-

tere unbekannt gebliebene Mittäter, gemeinsam den Nebenkläger schwer zu

mißhandeln. In Ausführung dieses Entschlusses versetzte ihm einer der vier

unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Baseballschläger oder einem ähn-

lich aussehenden harten Gegenstand einen kräftigen Schlag auf den Hinter-

kopf, so daß der Nebenkläger zu Boden ging. Dann schlugen und traten die

sechs Angreifer auf ihn ein. Einer von ihnen schlug mit dem harten Gegenstand

nochmals kräftig in das Gesicht des Geschädigten, worauf dieser vorüberge-

hend das Bewußtsein verlor. Anschließend flüchteten sie und ließen das Tat-

opfer schwer verletzt zurück. Der Nebenkläger erlitt eine zweifache Fraktur der

Augenhöhle, eine Zersplitterung des Unterkiefers mit Verlust eines Schneide-

zahns, einen Rippenbruch, Prellungen am gesamten Körper sowie eine Ge-

hirnerschütterung. Ihm mußte im Augenbereich eine Stahlplatte eingesetzt

werden.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten sämtliche

in ihrer Gegenwart ausgeführten Schläge und Tritte, auch die Schläge mit dem

harten Gegenstand auf den Kopf des Tatopfers, billigten. Vom Vorliegen eines

bedingten Tötungsvorsatzes hat es sich nicht überzeugen können. Hierzu hat

es lediglich mit einem Satz ausgeführt, es sei nicht mit der für eine Verurteilung

erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen, daß die Angeklagten tödliche

Verletzungen billigend in Kauf genommen hätten, "und zwar mangels zurei-

chender Anhaltspunkte sowohl für die objektiven Tatbestandsmerkmale als

auch für den subjektiven Tatbestand".

2. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverlet-

zungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prü-

fung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Täter handelt

mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und

nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zie-

les willen mit ihm abfindet. Dabei stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit

einer Handlung für den Nachweis einen Umstand von erheblichem Gewicht

dar, so daß bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbe-

stand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt. Angesichts der hohen Hemm-

schwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes

einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch

die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive

mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35,

38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.).

b) Den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung des bedingten Tö-

tungsvorsatzes werden die Ausführungen der Strafkammer nicht ansatzweise

gerecht. Die festgestellten Gewalthandlungen, insbesondere die zwei geziel-

ten, kräftigen Schläge mit einem Baseballschläger oder einem vergleichbaren

gefährlichen Gegenstand auf den für tödliche Verletzungen sehr anfälligen

Kopf des Tatopfers, legen wegen ihrer offensichtlichen Lebensgefährlichkeit

sowohl das Wissen um ihre möglicherweise tödliche Wirkung als auch deren

Billigung sehr nahe. Dies gilt vor allem deshalb, weil das gezielte und heftige

Schlagen mit einem solchen Gegenstand im einzelnen nicht mehr kontrollierbar

ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten ernsthaft darauf ver-

traut haben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen, sind nicht

festgestellt. Angesichts der von den Angeklagten gebilligten massiven Einwir-

kungen auf den Kopf des Geschädigten und der festgestellten schweren Ver-

letzungen reicht es nicht aus, einen bedingten Tötungsvorsatz pauschal mit

einem Satz abzulehnen. Unklar bleibt, was die Strafkammer mit dem Hinweis

auf die unzureichenden "Anhaltspunkte für die objektiven Tatbestandsmerkma-

le" meint. Ihren Ausführungen läßt sich nicht einmal sicher entnehmen, ob sie

das Wissen der Angeklagten um die möglicherweise tödliche Wirkung der von

ihnen gebilligten Gewaltanwendung als erwiesen angesehen hat und sich le-

diglich vom Willenselement nicht hat überzeugen können.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-

brauch gemacht und die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts Hil-

desheim zurückverwiesen.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert