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BGH Urteil vom 30.11.2005 – 5 StR 344/05

5. Strafsenat

5 StR 344/05 (alt: 5 StR 94/04)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 29. und 30. November 2005, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt R

Rechtsanwalt Sa

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten H ,

als Verteidiger für den Angeklagten S ,

als Vertreter der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 30. November 2005 für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

1. Februar 2005

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die An-

geklagten wegen Totschlags verurteilt sind,

b) in den Strafaussprüchen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten H gegen das genann-

te Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten

seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

4. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafen und zur

Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin an eine ande-

re als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hatte die Angeklagten zunächst mit seinem Urteil

vom 14. August 2003 wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Neben-

klägerin hat der Senat die Schuldsprüche aufgehoben und – bei Aufrechter-

haltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – das Verfahren an

eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen (NStZ-RR 2004, 332).

Diese hat die Angeklagten nunmehr wegen Körperverletzung mit Todesfolge

wiederum zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die

vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und die Rechtsmittel der Ne-

benklägerin jeweils mit der Sachrüge. Der Angeklagte H greift mit sei-

ner beschränkten Revision die vom Landgericht gefundene Strafe an. Die

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg,

soweit das Landgericht nicht auf Totschlag erkannt hat. Die Revision des

Angeklagten H ist unbegründet.

1. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 14. August 2003 fol-

gende Feststellungen getroffen:

a) Die Angeklagten besuchten gegen Mittag des 26. Januar 2003 den

ihnen bekannten wesentlich älteren, körperlich und seelisch angegriffenen

He in dessen Wohnung in Berlin-Lichtenberg. Sie trafen dort

auf die Zeugen Ra und Sh ; letzterer entfernte sich alsbald. Nach

reichlichem Genuss von Rotwein und Wodka verletzten die Angeklagten den

He zwischen 18.00 und 19.00 Uhr zunächst wie folgt: S rammte

dem neben ihm sitzenden Wohnungsinhaber völlig unvermittelt seinen rech-

ten Ellenbogen in die seitliche Halsgegend. H trat He mit dem be-

schuhten Fuß kräftig ins Gesicht. S schubste den Zeugen Ra zur

Seite, der He vor einem Angriff schützen wollte. H schlug He mit

der Faust auf das rechte Auge. Nachdem der Zeuge Ra im Badezimmer

die von H verursachten Wunden ausgewaschen hatte, schlug dieser

Angeklagte erneut mehrfach mit der Faust auf die Wunden und gegen den

rechten Kieferbereich. Der Angeklagte S schlug ebenfalls mehrmals

mit den Fäusten auf den jetzt wieder blutenden Verletzten ein. H packte

dann das keinerlei Widerstand leistende Opfer an den Haaren und schlug

dessen Kopf gegen die Wand. Er urinierte auf den an der Stirn, aus der Nase

und am Ohr blutenden Schwerverletzten. Um diesen noch stärker zu ernied-

rigen, rasierten ihm die Angeklagten die Kopfhaare teilweise ab. Unter dem

Ausruf: „Mal sehen, wie widerstandsfähig er ist!“ würgte einer der Angeklag-

ten ihr Opfer, während der andere mit äußerster Gewalt die Nase zuhielt und

so stark an ihr zerrte, dass der Nasenknorpel abriss. In der sicheren Erwar-

tung, der Schwerverletzte werde in Kürze versterben, verließen die Ange-

klagten die Wohnung. Gemeinsam mit dem Zeugen Ra suchten sie ge-

gen 22.00 Uhr den Bundesgrenzschutz im Bahnhof Lichtenberg auf. Dort und

gegenüber der später eingetroffenen Notärztin erklärten sie, sie hätten mit

einem „gesoffen“ und machten sich Sorgen, dass derjenige eventuell tot sei.

Infolge der massiven Tätlichkeiten der Angeklagten erlitt He neben

Haut- und Weichteilunterblutungen eine Fraktur der rechten Augenhöhle,

eine Verletzung der Leber und der rechten Niere, Rippenfrakturen sowie eine

Blutung unter die harte Hirnhaut, an der er im Zusammenhang mit einer

Hirnschwellung und einer Bluteinatmung noch in seiner Wohnung verstarb.

b) Die Schwurgerichtskammer hatte sich vom bedingten Tötungsvor-

satz aufgrund der Geständnisse der Angeklagten überzeugt, aber kein Tat-

motiv feststellen können.

2. Der Senat hat auf die Revisionen der Nebenklägerin die Schuld-

sprüche aufgehoben, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen nach den

anzuwendenden Maßstäben von BGHSt 47, 128 tragfähige Anhaltspunkte

für die Annahme niedriger Beweggründe geboten hätten, deren Erörterung

notwendig gewesen wäre. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

hat der Senat aufrechterhalten.

3. Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat, nachdem die Ange-

klagten von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht haben, das Tat-

geschehen umfassend neu aufgeklärt, zum Vor- und Nachtatgeschehen wei-

tergehende Feststellungen getroffen und ein Motiv der Angeklagten festge-

stellt:

a) Zwischen den muskulös gebauten, noch jungen Angeklagten und

dem 48 Jahre alten, durch längeren starken Alkoholkonsum geschwächten

He kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Streit, weil He

nach eigenem, von ihm als ausreichend empfundenen Alkoholgenuss den

Angeklagten den Zutritt zu seiner Wohnung gelegentlich versagte. Nachdem

He die Angeklagten wieder einmal nicht eingelassen hatte, griffen diese

am 30. Dezember 2002 ihren Gastgeber massiv an. He begab sich am

nächsten Tag wegen stärker werdender Schmerzen in der Brust ins Kran-

kenhaus. Die Ärzte stellten mehrere frische und mehrere ältere Rippenbrü-

che sowie eine Nasenbeinfraktur fest. Des Weiteren erlitt He am 30. De-

zember, möglicherweise aber auch einige Tage davor oder danach eine sub-

durale Hirnblutung im Hinterkopf.

b) Das Landgericht hat als Motiv der mit einer Blutalkoholkonzentrati-

on von über drei Promille handelnden Angeklagten festgestellt, diese hätten

He verletzt, um ihn dafür zu bestrafen, dass er die Angeklagten am Tag

zuvor nicht in seine Wohnung eingelassen hatte. Die bis zum Abriss des Na-

senknorpels übereinstimmend mit den Feststellungen des Urteils vom

14. August 2003 erneut zu Grunde gelegten Tätlichkeiten der Angeklagten

seien aber immer wieder durch Zeiten des gemeinsamen Trinkens unterbro-

chen worden, während derer die Angeklagten Vorwürfe wegen des abwei-

senden Verhaltens des He erhoben. Das Landgericht konnte nicht sicher

feststellen, dass einzelne oder alle Faustschläge mit voller Kraft und Wucht

ausgeführt wurden und dass die Angeklagten den Tod des He auch nur

billigend in Kauf genommen haben. Die Angeklagten hätten sich um ihr Opfer

auf vielfältige Weise bemüht: Sie führten den malträtierten Geschädigten

gemeinsam mit dem Zeugen Ra nochmals ins Badezimmer, duschten

ihn mit kaltem Wasser ab, um so seinen Zustand wieder zu verbessern.

Dann wechselten sie ihm seine Kleidung und brachten ihn ins Wohnzimmer

zurück, wo sie ihn auf dem Sofa absetzten. Kurze Zeit später verlor He

das Bewusstsein und rutschte – unerwartet für den Zeugen Ra und nicht

sicher ausschließbar auch für die beiden Angeklagten – ohne Einwirkung

Dritter zu Boden. In diesem Moment erkannten die Angeklagten und der

Zeuge Ra , dass sich die Hautfarbe des Geschädigten im Bereich des

Gesichts und der Hände blau verfärbt hatte. Der Angeklagte H begann

daraufhin, möglicherweise ebenso wie der Angeklagte S – erst jetzt in

Sorge um das Leben von He – bei diesem eine Herzmassage vorzuneh-

men. Da dies nicht zu einer Besserung des Zustandes des Geschädigten

führte, drang Ra darauf, die Feuerwehr oder die Polizei zu rufen, zumal

er jetzt befürchtete, He könnte bei einem weiteren Zuwarten möglicher-

weise versterben. Er verließ mit den beiden Angeklagten die Wohnung. Auch

die Angeklagten hatten dabei nicht sicher ausschließbar das Ziel, Hilfe für

He zu holen und so die nun erkannte Lebensgefahr zu bannen.

c) Zur Todesursache hat die Schwurgerichtskammer mit sachverstän-

diger Hilfe festgestellt, dass durch den Schlag des Kopfes gegen die Wand

die durch den Heilungsprozess der älteren subduralen Hirnblutung entstan-

dene Bindegewebsorganisation aufgerissen sei und eine frische Blutung

ausgelöst habe, die zu der tödlichen Hirnschwellung und starken Bluteinat-

mung geführt hätte. Sämtliche frischen Verletzungen seien nicht sehr erheb-

lich, insbesondere im Einzelnen nicht konkret lebensbedrohlich gewesen.

Das Landgericht hat die Rippenbrüche und die Verletzung der Leber nicht

mehr dem Tatgeschehen zugerechnet. Diese seien durch die Reanimations-

bemühungen des Angeklagten H entstanden.

4. Die Revisionen der Nebenklägerin sind zulässig.

Zwar enthält die Begründung der Rechtsmittel (erneut) keine aus-

drückliche Erklärung im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Be-

schwerdeführerin das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Sol-

ches ergibt sich vorliegend aber aus der innerhalb der Revisionsbegrün-

dungsfrist ausgeführten Sachrüge, mit der die Nebenklägerin geltend macht,

das Landgericht habe die Bindungswirkung der Aufhebungsansicht des Re-

visionsurteils verkannt und den Prüfungsauftrag nicht erfüllt, festzustellen, ob

das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vorliegt. Damit hat die Neben-

klägerin schließlich erklärt, sie verfolge das Ziel ihrer Rechtsmittel gegen das

erste tatrichterliche Urteil weiter, nämlich eine Verurteilung der Angeklagten

wegen Mordes zu erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2),

und hat – wie von § 400 Abs. 1 StPO geboten – auch klargestellt, dass sie

das Urteil mit dem Ziel einer Änderung der Schuldsprüche wegen einer Ge-

setzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt

(vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).

5. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin füh-

ren zur Änderung der Schuldsprüche.

a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können

nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung

an die aufrecht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in

dieser Sache ergangenen Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH

NStZ 1999, 259). Zwar ist das Landgericht von einer Bindung an die Feststel-

lungen zum äußeren Tatablauf ausgegangen und hat die einzelnen Tathand-

lungen in die von ihm getroffenen Feststellungen übernommen. Das Landge-

richt hat sie aber zum Teil in einen anderen Zusammenhang gestellt, in das

festgestellte Gesamtgeschehen weitere Handlungen eingefügt und die Er-

heblichkeit der Gewalthandlungen der Angeklagten anders bewertet. Damit

hat das Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines

anderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340,

343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260). Die Beweiswürdigung des Landge-

richts, mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint,

beruht demnach auf einer unzutreffenden Grundlage.

aa) Im ersten Urteil ist festgestellt, dass die Rippenfrakturen und die

Leberverletzung des Tatopfers durch die aggressiven massiven Tätlichkeiten

der Angeklagten hervorgerufen wurden. Hiervon weicht das nunmehr ange-

fochtene Urteil in unzulässiger Weise ab, indem es diese Verletzungen unter

Anwendung des Zweifelssatzes als mögliche Folge einer vom Angeklagten

H vorgenommenen Herzmassage ansieht und diesen Umstand im

Rahmen der Beweiswürdigung als einen gegen den Tötungsvorsatz spre-

chenden Gesichtspunkt anführt.

bb) Das Landgericht hat den festgestellten Tatablauf ferner durch

Handlungen unterbrochen gesehen und weitere Feststellungen getroffen, die

den gesamten Tatverlauf als für die Angeklagten weitaus günstiger erschei-

nen lassen. Im Einzelnen handelt es sich um die nunmehr festgestellten

Pausen zwischen den einzelnen Misshandlungen, während derer die Ange-

klagten mit dem Opfer gemeinsam weiter Alkohol getrunken haben, die Ver-

suche der Angeklagten, den Zustand ihres Opfers durch Abduschen und

Umkleiden zu verbessern, das Ergreifen lebensrettender Maßnahmen und

das Einschalten Dritter.

cc) Das Landgericht hat schließlich die vom Erstgericht als massiv be-

schriebenen Tätlichkeiten, rückschließend aus der nicht hochgradigen Ge-

fährlichkeit der Verletzungen, höchstens als durchschnittlich bewertet („mitt-

lere Wucht“, UA S. 25). Damit wird die im ersten Urteil bindend festgestellte

Dimension der Tätlichkeiten zugunsten der Angeklagten verringert.

b) Der Senat kann die Schuldsprüche selbst entsprechend der Ankla-

ge und der Erstverurteilung auf Totschlag umstellen (vgl. BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.). Schon die Prüfung des ersten tatrich-

terlichen Urteils hat keinerlei Bedenken aufkommen lassen, der damals ein-

gestandene bedingte Tötungsvorsatz könnte im Widerspruch zu den objekti-

ven Tatumständen stehen und nicht ebenfalls das Ergebnis einer auf ihnen

beruhenden Schlussfolgerung sein. Solches gilt auf der Grundlage der glei-

chen verbindlichen Feststellungen (siehe unter 1 a der hiesigen Urteilsgrün-

de) und an Hand der nunmehr vom Landgericht fehlerfrei getroffenen zusätz-

lichen Feststellungen zur Vorschädigung des Opfers und zum Motiv der An-

geklagten sogar in verstärktem Maße.

Die Feststellungen belegen, dass sich die Angeklagten der Vornahme

lebensbedrohlicher Gewalthandlungen bewusst waren. Sie sind mit sich stei-

gernder Gewalt gegen ihren Gastgeber vorgegangen, um sich für die Abwei-

sung vom Vortag zu rächen. Sie waren nach ihren eigenen Worten bereit, die

Grenze der Widerstandsfähigkeit ihres Opfers zu erreichen, und – vor dem

Hintergrund der massiven Verletzung des Kopfes des Opfers und der beson-

deren Schwierigkeiten, das Ausmaß und die Wirkungen der weiteren Ge-

walthandlungen gegen den Kopf im Einzelnen steuern zu können (vgl. BGH,

Urt. vom 9. August 2005 – 5 StR 352/04) – auch bereit, die Grenzen der Wi-

derstandsfähigkeit zu überschreiten. Dies gilt vorliegend umso mehr: Das

Ausmaß der objektiv erforderlichen Gewalt als Grundlage für einen Schluss

auf das Erkennen der Lebensgefährlichkeit der aktuellen Gewalthandlungen

war sogar herabgesetzt; denn die Angeklagten hatten ihr Opfer schon am

30. Dezember 2002 erheblich verletzt. Bei dieser Sachlage sind keine Um-

stände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut ha-

ben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. März 2005 –

3 StR 402/04).

Die vom Landgericht – insoweit auf Grund zulässiger ergänzender

Feststellungen – gegen einen bedingten Tötungsvorsatz angeführten Um-

stände gebieten keine andere Wertung.

Das Motiv der Angeklagten, He „lediglich“ für dessen abweisendes

Verhalten zu bestrafen, streitet nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz han-

delnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in

der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 22). Allerdings kann die Art des Motivs die Stärke des

vom Täter empfundenen Handlungsimpulses beeinflussen (vgl. BGH aaO).

Vorliegend handelten die Angeklagten in Verfolgung ihres Bestrafungsmotivs

in einem zeitlich gestreckten Vorgehen unter Inkaufnahme der Überschrei-

tung der Widerstandsfähigkeit des Opfers. Damit steht das Motiv der Ange-

klagten der Annahme des voluntativen Vorsatzelements nicht entgegen (vgl.

Schneider NStZ 2005, 629, 631).

Auch die Erwägung des Landgerichts, der Tod des Opfers sei nicht im

Sinne der Angeklagten gewesen, weil damit die Anlaufstelle für gemeinsame

Trinkgelage aufgegeben würde, spricht nicht gegen eine Billigung des Todes

(vgl. BGHSt 7, 363, 369). Der Erfolg muss den Wünschen des Täters nicht

entsprechen (vgl. BGHSt aaO). Allenfalls hochgradig interessenwidrige Tat-

folgen widerstreiten der Annahme einer Billigung des Erfolges durch einen in

der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigten, ohnehin überaus unüberlegt han-

delnden Täter. Solches liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nämlich feh-

lerfrei festgestellt, dass He die Angeklagten schon mehrmals abgewiesen

hatte, obwohl sie gekommen waren, um mitgebrachten Alkohol zu konsumie-

ren. Danach stand die Wohnung des He den Angeklagten bereits nur

noch in beschränktem Umfang zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ver-

mag der vollständige Verlust (nur) eines Ortes für Trinkgelage keine hoch-

gradig interessenwidrigen Tatfolgen zu begründen.

c) Das Landgericht hat im ersten Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt,

dass das Opfer an den Folgen der ihm zugefügten als Einheit zu beurteilen-

den gesamten Gewalthandlungen verstorben ist, insbesondere an den Kopf-

verletzungen, die ihm in der entscheidenden besonders brutalen späten Ge-

schehensphase zugefügt worden waren. Wie ausgeführt, war das Gesche-

hen insoweit – nicht anders als das massive Blutungen verursachende Ab-

reißen des Nasenknorpels in dieser Phase – von bedingtem Tötungsvorsatz

getragen. Diese von der Teilaufrechterhaltung erfassten bindenden Feststel-

lungen zur Kausalität hindern die vom Generalbundesanwalt erwogene zwei-

felhafte Aufspaltung des Geschehens mit einem möglicherweise allein todes-

verursachenden Teil der Verletzungen in der ersten, noch nicht vom Tö-

tungsvorsatz erfassten Tatphase. Soweit den Feststellungen des Landge-

richts, das freilich auch von einer Todesverursachung durch Bluteinatmung

ausgeht (UA S. 16, 26), Abweichendes zu entnehmen sein sollte, würde

auch dies gegen die innerprozessuale Bindungswirkung verstoßen. Eine

Verurteilung wegen eines lediglich versuchten Kapitalverbrechens in Tatein-

heit mit Körperverletzung mit Todesfolge scheidet schon deshalb aus.

d) Die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe las-

sen sich den insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts

nicht entnehmen. Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestra-

fungsaktion grundsätzlich geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu

belegen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; BGH, Urt.

vom 1. September 2005 – 4 StR 290/05). Es liegt nicht gänzlich fern, die von

den Angeklagten ausgelebte Rache für ein ihnen unverständliches, als un-

dankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Haus-

recht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; BGH NStZ-RR 2003,

147, 149). Indes reichen die bisherigen Feststellungen als Grundlage für eine

sichere Wertung nicht aus. Der Senat schließt namentlich aus, dass in einer

neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die

erst nach sechsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunächst mit

Worten ausgedrückte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in dump-

fem Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen Racheaktion steigerten, ihr

Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastrecht in seiner Bedeutung für die

Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36). Damit hat es mit der Um-

stellung der Schuldsprüche auf Totschlag sein Bewenden.

6. Die Strafen müssen neu bemessen werden. Dazu bedarf es keiner

Aufhebung von Feststellungen. Der neu berufene Tatrichter wird die Strafen

für den von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Totschlag auf

der Grundlage der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (1 a der

hiesigen Urteilsgründe), der zulässigerweise getroffenen weiteren Feststel-

lungen zur Person der Angeklagten (UA S. 4 bis 10), deren Motiv (UA S. 12,

20, 31) und zu der Tat vom 30. Dezember 2002 (UA S. 10 f.) zu bemessen

haben, wobei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit

(UA S. 26 bis 28) auszugehen ist. Der Senat wiederholt seinen im Urteil vom

17. August 2004 unter IV. erteilten Hinweis zur Anwendung von § 49 Abs. 1

StGB (vgl. auch sub 8).

7. Mit den Teilerfolgen der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der

Nebenklägerin erledigen sich deren Kostenbeschwerden.

8. Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklag-

ten H ist unbegründet. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge ge-

gen die versagte Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

wendet, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat das mit dem

vorliegenden Tatbild übereinstimmende Vortatgeschehen vom 30. Dezem-

ber 2002 als Vorerfahrung der Angeklagten gewürdigt, wonach der sie unter

dem Einfluss erheblicher Mengen Alkohols objektiv und subjektiv vorher-

sehbar zu weiteren gewalttätigen Übergriffen gegen ihr Opfer neigten. Sol-

ches begründet die Versagung der Strafrahmenverschiebung

(vgl.

BGHSt 49, 239, 243, 245 f.).

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal