Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2005 – 3 StR 71/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 71/05

BESCHLUSS

vom

24. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

24. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 25. November 2004 - soweit es ihn betrifft

- mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als

eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchter Nöti-

gung sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet

sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-

klagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil kann

jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat,

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

anzuordnen. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen der Strafkammer halten

rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts rauchte der Angeklagte, der

ca. 200 € monatlich für die Finanzierung seines Drogenkon sums benötigte, seit

1999 "regelmäßig Marihuana, zuletzt vier bis fünf Gramm täglich". Er beging

die Taten, die für ihn "gute Gelegenheiten waren, sich Geld - auch zur Finan-

zierung seines Cannabiskonsums - zu verschaffen", aufgrund "seiner zumin-

dest psychischen Abhängigkeit von Cannabisprodukten".

Das Landgericht hat einen Hang mit der Erwägung verneint, beim Ange-

klagten habe sich noch keine schwere Persönlichkeitsstörung aus seiner Dro-

gengewöhnung ergeben. Des weiteren fehle ihm die Therapiemotivation, da er

trotz verbüßter Untersuchungshaft bislang weder einen Leidensdruck ent-

wickelt habe, zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren, noch den Kontakt

zur Drogenberatung gesucht habe.

Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung

nach § 64 Abs. 1 StGB nicht.

Das Landgericht geht zunächst von einem zu engen und deshalb rechts-

fehlerhaften Verständnis des Begriffs des Hangs aus. Angesichts der Feststel-

lungen der Strafkammer zum Konsumverhalten des Angeklagten drängt sich

auf, daß bei ihm ein Hang besteht. Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur

- wie das Landgericht anscheinend meint - eine chronische, auf körperlicher

Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, auf-

grund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene inten-

sive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen; die-

se Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben

(st. Rspr.; z. B. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGHR StGB § 64 Hang

2 m. w. N.). Ebenso liegt es nach den Urteilsfeststellungen nahe, daß der er-

forderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Ab-

hängigkeit des Angeklagten bestanden hat.

Der Hinweis auf das Fehlen eines Therapiewillens läßt außer Acht, daß

dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne weiteres hindert.

Zwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz dafür sein, daß eine Ent-

wöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen bietet. Ob aber der Schluß vom

Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten

Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, läßt sich nur aufgrund einer

- vom Landgericht nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersön-

lichkeit und aller insoweit maßgeblichen Umstände (dazu BGH NStZ-RR 1997,

34; 1996, 85; 1996, 163) beurteilen. Denn Ziel der Behandlung im Maßregel-

vollzug kann es gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten über-

haupt erst zu wecken.

Die in den Urteilsgründen bereits erteilte Zustimmung zu einer Zurück-

stellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die

Unterbringung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen

Voraussetzungen gegeben sind; hiervon darf nicht abgesehen werden, weil

eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64

Ablehnung 7 und 8; Senat StraFo 2003, 100 m. w. N.).

Da die Maßregel bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landge-

richts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer An-

ordnung der Prüfung durch den neuen Tatrichter.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß

ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5).

Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-

rührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den

Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler bedingt an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Hubert