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BGH Beschluss vom 15.12.2009 – 3 StR 516/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

15. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 2009 mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Be-

täubungsmitteln sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung unter

Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurtei-

lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen

richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des

Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafaus-

spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil

kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen

hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) anzuordnen.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 33-jährige

Angeklagte bereits im Alter von 12 Jahren Cannabis und - nach verschiedenen

anderen Betäubungsmitteln - alsbald auch größere Mengen Amphetamin. In der

Zeit von 1991 bis 2003 wurden gegen ihn insgesamt sechs strafrechtliche

Sanktionen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt,

darunter eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen 66 Fällen

der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach einer im

August 2003 regulär abgeschlossenen sechsmonatigen Entwöhnungstherapie

wurde er wieder rückfällig. Spätestens seit 2007 konsumierte er drei bis vier

Gramm Amphetamin täglich.

Trotz der Feststellung, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständli-

chen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund einer bestehenden

Betäubungsmittelabhängigkeit und zur Finanzierung seines Eigenkonsums be-

ging, hat das Landgericht - ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - die

Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil für

eine solche Maßnahme keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bestehe.

Nach Darlegung der Modalitäten einer Unterbringung im Maßregelvollzug habe

der Angeklagte erklärt, nicht bereit zu sein, sich auf eine mehrjährige Behand-

lung einzulassen und sich gegenüber einem Therapeuten zu öffnen. Wegen

seiner kompromisslos ablehnenden Haltung lasse sich eine hinreichend konkre-

te Erfolgsaussicht einer Entwöhnungsbehandlung nicht feststellen.

2. Diese Begründung trägt das Absehen von der Maßregelanordnung

nach § 64 Satz 2 StGB nicht.

5

Das bloße Abstellen auf das Fehlen eines Therapiewillens lässt außer

Acht, dass dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne weite-

res hindert. Zwar kann eine nicht vorhandene Therapiemotivation ein Indiz für

unzureichende Erfolgschancen der Entwöhnungsbehandlung sein. Ob der

Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinrei-

chend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich

aber nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Ge-

samtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Um-

stände beurteilen (BGH NStZ-RR 1997, 34; NJW 2000, 3015, 3016; Beschl.

vom 24. März 2005 - 3 StR 71/05; Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 20 m. w.

N.). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es gerade auch sein, die

Therapiebereitschaft beim Angeklagten überhaupt erst zu wecken (BGH

R&P 2008, 55; NStZ-RR 1997, 34). Die Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt nach § 64 StGB hängt nicht vom Therapiewillen des Betroffenen ab

(BTDrucks. 16/1110 S. 13).

3. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das

Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl.

BGHSt 38, 362 f.) und die Maßregel auf der Grundlage der Feststellungen des

Landgerichts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage

ihrer Anordnung der nochmaligen Prüfung durch einen neuen Tatrichter. Unter

Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) werden hierzu insgesamt

neue Feststellungen zu treffen sein. Dabei werden auch bisherige Therapiever-

läufe - der Angeklagte hat 2003 eine Entwöhnungsbehandlung regulär abge-

schlossen - sowie die besonderen Bedingungen einer Behandlung in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB in den Blick zu nehmen sein.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen,

dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5).

8

Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-

rührt. Der Senat kann ausschließen, dass im Falle der Unterbringung gegen

den Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer