BGH Urteil vom 24.03.2005 – I ZR 196/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 24. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
WA 1929 Art. 29
Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt als lex specialis die nationalen Vor-
schriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung (hier: §§ 439, 414
HGB a.F.).
BGH, Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 196/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut nach
den Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf Schadensersatz in
Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 1. Oktober 1997 mit der Beför-
derung von auf sechs Paletten verpackten Teilen für Automatikgetriebe, die ein
Gesamtgewicht von 942 kg hatten, per Luftfracht von Frankfurt am Main nach
Detroit. Die Sendung traf am 4. Oktober 1997 in Detroit ein, wo sie von der
Streithelferin auf deren Lager im Flughafen genommen wurde.
Im September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die sechs
Packstücke beim Zoll in Miami "gestrandet" seien. Daraufhin forderte die Kläge-
rin die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1998 auf, unverzüglich die
Auslieferung des Gutes an die im "Speditionsauftrag" angegebene Adresse in
Livonia zu veranlassen, wo es jedoch nicht eingetroffen ist.
Die Klägerin hat behauptet, die Empfängerin F. habe ihre Warenrech-
nung über 30.366 DM nicht ausgeglichen. Die Sendung sei als verlorengegan-
gen zu betrachten, weil die versendeten Teile - unstreitig - nach so langer Zeit
nicht mehr hätten verwendet werden können. Mahnbescheid und Anspruchsbe-
gründung sind der Beklagten vor Ablauf der Frist des Art. 29 WA zugestellt
worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.366 DM nebst Zinsen zu zah-
len.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter anderem die Ein-
rede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung
stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos ge-
blieben.
Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob neben der
Ausschlußfrist nach Art. 29 WA eine kürzere nationale Verjährungsregelung
eingreifen könne, zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gemäß
Art. 18 Abs. 1 WA 1929 (im folgenden: WA) ein Anspruch auf Ersatz des durch
den Verlust von Gütern entstandenen Schadens zu, da das schadensursächli-
che Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten sei. Dazu hat es ausge-
führt:
Die sechs Paletten seien i.S. von Art. 18 Abs. 1 WA in Verlust geraten,
da die Beklagte sie an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe und nicht
in der Lage gewesen sei, das Gut wiederzuerlangen. Die Höhe des Ersatzan-
spruches sei nicht im Streit.
Die zweijährige Ausschlußfrist des Art. 29 WA sei gewahrt. Sie habe mit
der Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort Detroit, mithin am 4. Okto-
ber 1997, begonnen. Der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung seien
der Beklagten im Jahr 1999 lange vor Fristablauf zugestellt worden. Eine kürze-
re Verjährungsfrist nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht (Art. 28
Abs. 4 EGBGB) greife nicht ein, weil Art. 29 WA eine diese ausschließende
Spezialvorschrift darstelle, welche die Anwendbarkeit der nationalen Verjäh-
rungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 439, 414 a.F.) ausschließe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht da-
von ausgegangen, daß Art. 29 WA als lex specialis die nationalen Verjährungs-
Die Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlußfrist (vgl. BGHZ 27,
101, 106; 84, 101, 108). Mit Verjährungsregeln befaßt sich das Warschauer
Abkommen nicht. Gleichwohl ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht
gerechtfertigt, nationale Verjährungsvorschriften neben der Ausschlußfrist des
Art. 29 WA anzuwenden.
Das Warschauer Abkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag autonom
auszulegen. Dem Abkommen ist hinsichtlich der fristgerechten Wahrnehmung
der Rechte keine Lücke zu entnehmen, die es rechtfertigt, neben der Aus-
schlußfrist des Art. 29 WA eine nationale Verjährungsregelung anzuwenden.
Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt vielmehr als besondere Regelung die
nationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung, da
die Ausschlußfrist des Art. 29 WA funktional dasselbe Problem der Verfristung
regelt wie die nationalen Verjährungsvorschriften (vgl. Koller, Transportrecht,
5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 1; Dettling-Ott in: Giemulla/Schmid, Warschauer
Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara, Art. 29 Rdn. 21, Loseblatt:
Stand 2004). Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlußfrist des Art. 29
WA belegen, daß es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch ei-
ne detaillierte Verjährungsregelung teilweise unter Anwendung der Bestimmun-
gen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlußfrist darum
ging, die Frist zur Wahrung des Rechts des Geschädigten zu vereinheitlichen
und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschrif-
ten entgegenzuwirken (vgl. MünchKomm.HGB/Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1,
m.w.N.). Mit der alleinigen Geltung der Frist des Art. 29 WA ist für den geschä-
digten Anspruchsteller ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht
über die Anwendung nationaler kürzerer Verjährungsvorschriften in Frage ge-
stellt werden darf (vgl. Otte, TranspR 2001, 35, 37). Das Berufungsgericht hat
mit Recht darauf hingewiesen, daß eine erhebliche Rechtsunsicherheit ent-
stünde, wenn die Anspruchsteller mit kürzeren nationalen Verjährungsfristen
rechnen müßten und sich nicht auf die Ausschöpfung der Ausschlußfrist des
Art. 29 WA verlassen könnten.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher