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BGH Urteil vom 31.03.2005 – VII ZR 180/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 31. März 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

AGBG § 9 Bf, Cl

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers

" Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehal- tungsrechten ist ausgeschlossen."

ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsver-

weigerungsrechte nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB generell ausgeschlossen sind. In-

soweit ist die Klausel unwirksam.

BGH, Urteil vom 31. März 2005 - VII ZR 180/04 - Kammergericht

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, einen Teil-

betrag von 100.000 DM uneingeschränkt und nicht Zug um Zug

gegen Mangelbeseitigung, ferner Zinsen aus diesem Betrag und

darüber hinaus Zinsen aus dem restlichen Verurteilungsbetrag für

die Zeit vor Rechtshängigkeit zu zahlen.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der V.-GmbH, der früheren

Klägerin (im folgenden nur noch: Klägerin), Restwerklohn. Die Beklagte beruft

sich darauf, daß die Klägerin mangelhaft gearbeitet habe. In der Revision strei-

ten die Parteien insbesondere darüber, ob ein Leistungsverweigerungsrecht der

Beklagten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam ausge-

schlossen werden konnte.

Die Beklagte beauftragte im März 1994 die Klägerin mit der schlüsselfer-

tigen Erstellung einer Fachklinik zu einem Pauschalpreis von 40.600.000 DM

brutto. Es war Ratenzahlung nach Baufortschritt vereinbart. Die 21. Rate in Hö-

he von 2.030.000 DM war fällig nach Abnahme und Behebung der Abnahme-

mängel. Die 22. Rate ebenfalls in Höhe von 2.030.000 DM war fällig nach

Übergabe des Bauvorhabens und einer Gewährleistungssicherheit. Ferner war

in § 6 des Vertrages folgendes vereinbart:

"1.

Abs. 6:

… Die bei Beseitigung der protokollarisch festgehaltenen Abnah-

memängel fällig werdende Rate ist bei teilweiser Erledigung der

Abnahmemängel bis auf einen Betrag auszuzahlen, der dem drei-

fachen Aufwand für die Erledigung der restlichen Abnahmemän-

gelbeseitigungsarbeiten entspricht.

Abs. 7:

Werden nach dem Zahlungsplan fällige Zahlungen nicht innerhalb

von 14 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung nebst Bauten-

standsnachweis des bauleitenden Architekten bei dem AG gelei-

stet, sind die betreffenden Beträge von ihrer Fälligkeit an mit 5 %

über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Mahnung

zu verzinsen. Die Zahlung setzt die Bestätigung des Architekten

des AG voraus; … .

2.

Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig

festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungs-

rechten ist ausgeschlossen."

Bei der Abnahme am 20. November 1995 und danach wurden von der

Beklagten zahlreiche Mängel gerügt. Sie behielt von der 21. Rate 198.000 DM

ein. Auf die 22. Rate zahlte sie, nachdem die Klägerin diese unter dem

19. Februar 1997 in Rechnung gestellt hatte, am 13. März 1997 und am

20. Januar 1998 jeweils 500.000 DM.

Mit ihrer am 26. Oktober 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin den

noch offenen Betrag von 1.228.000 DM nebst Zinsen seit dem 21. November

1996 in einer bestimmten Staffelung geltend gemacht. Widerklagend hat die

Beklagte begehrt, die Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen zahlreicher

Mängel festzustellen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zin-

sen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die

Beklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage gewandt und hinsichtlich

der Klage erreichen wollen, daß sie einen Teilbetrag von 100.000 DM nur Zug

um Zug gegen Beseitigung von 50 Mängeln ohne Zinsen sowie aus der darüber

hinausgehenden Forderung Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zahlen muß. Die

Berufung ist bis auf einen geringfügigen Teil bei den Zinsen ohne Erfolg geblie-

ben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie

sich gegen die Abweisung der Widerklage gewandt hat, und im übrigen ange-

nommen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Forderung der Klägerin sei

insgesamt fällig. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht

berufen. Der Einbehalt eines Teils der 21. Rate sei nicht berechtigt gewesen.

Als protokollarisch festgehaltene Abnahmemängel kämen nach dem Vortrag

der Beklagten nur der fehlende Automatikantrieb der schweren Brandschutztü-

ren sowie eine dem Stand der Klinik nicht entsprechende optische Gestaltung

dieser Türen in Betracht. Die Klägerin habe jedoch spezifiziert vorgetragen, die

Türen technisch nachgerüstet zu haben. Das habe die darlegungs- und be-

weispflichtige Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hinsichtlich der Gestaltung

der Brandschutztüren habe die Beklagte nicht dargetan, welche Ausführung von

den Parteien vereinbart worden sei und inwieweit die tatsächliche Ausführung

hiervon abweiche.

Bezüglich der übrigen von der Beklagten gerügten Mängel sei ein Zu-

rückbehaltungsrecht und damit auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach

§ 320 BGB durch § 6 Nr. 2 des Vertrages ausgeschlossen. Es handele sich um

eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die der In-

haltskontrolle nach den §§ 24, 9 AGBG standhalte. Ein Verstoß gegen § 9

AGBG werde nur dann angenommen, wenn ein Zurückbehaltungsrecht auch

wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Ge-

genforderungen ausgeschlossen sei. Die Klausel sei dahin auszulegen, daß sie

Zurückbehaltungsrechte aufgrund rechtskräftig festgestellter Forderungen nicht

ausschließe. Die ungenaue Formulierung begründe keine Zweifel an dieser

Auslegung, so daß die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG nicht eingreife. Zin-

sen aus der 22. Rate stünden der Klägerin ab dem 8. März 1997 zu; die Beklag-

te habe sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befunden. Der Vertrag sei dahin

auszulegen, daß für die Fälligkeit der 21. und 22. Rate die Rechnungsstellung,

nicht aber der Bautenstandsnachweis des Architekten erforderlich gewesen sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-

richts, die Beklagte könne ihr Leistungsverweigerungsrecht nicht auf Fehler we-

gen der optischen Gestaltung der Brandschutztüren stützen. Insoweit hat die

Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, daß das Werk der Klägerin nicht ver-

tragsgemäß und damit fehlerhaft war. Die schlichte Behauptung, die Türen sei-

en nur für eine Industriehalle, nicht aber für den repräsentativen Eingangsbe-

reich der Klinik geeignet, genügt nicht.

2. Verfahrensfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, daß der im

Abnahmeprotokoll festgehaltene Mangel des Automatikantriebs der Brand-

schutztüren nachträglich beseitigt worden sei. Insoweit übergeht das Beru-

fungsgericht den im Schriftsatz vom 16. Mai 2001 enthaltenen Vortrag, nach

dem die Beseitigung des Mangels bestritten und das weitere Vorhandensein

des Mangels unter Bezugnahme auf einen Beweissicherungsantrag behauptet

wird. Der Senat weist darauf hin, daß der Unternehmer die Beweislast dafür

trägt, daß er einen Mangel beseitigt hat.

3. Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Leistungs-

verweigerungsrecht der Beklagten nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB sei gemäß § 6

Nr. 2 des Vertrages ausgeschlossen. Diese Klausel ist unwirksam, soweit ein

Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist. Sie benachteiligt die Beklagte inso-

weit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 AGBG).

a) Es handelt sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ge-

schäftsbedingung.

b) Zutreffend ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß durch die

Klausel auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB

ausgeschlossen sein soll. Eine Klausel, die das Zurückbehaltungs- und Lei-

stungsverweigerungsrecht des Bestellers ohne Einschränkung ausschließt, hält

der Inhaltskontrolle nicht stand (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR

97/83, BGHZ 92, 312, 316). Um eine solche Klausel handelt es sich hier. Der

Senat folgt nicht der Auslegung des Berufungsgerichts, wonach das Zurückbe-

haltungs- und Leistungsverweigerungsrecht nur wegen nicht rechtskräftig fest-

gestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Es kann deshalb dahinstehen,

ob eine Klausel mit einem solchen Inhalt wirksam wäre.

aa) Der Senat kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die

Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprü-

fen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Klau-

sel in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken verwendet.

bb) Das Berufungsgericht entfernt sich mit seiner Auslegung unvertretbar

von dem Verständnis der Klausel, das der verständige und redliche Vertrags-

partner aufgrund ihrer Gestaltung haben muß. Der Wortlaut der Klausel enthält

keine Einschränkung, daß das Zurückbehaltungsrecht nur wegen nicht rechts-

kräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Im Gegenteil ist da-

nach nur die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprü-

chen ausgeschlossen. Es wäre sprachlich leicht zu fassen gewesen, wenn der

Verwender der Klausel auch den Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts hätte

beschränken wollen. Daß diese leicht zu bewerkstelligende sprachliche Fas-

sung nicht gewählt worden ist, muß bei einem objektiven Vertragspartner den

Eindruck erwecken, das Zurückbehaltungsrecht sei generell ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß der rechtlich bera-

tene Verwender nicht nur beim Ausschluß der Aufrechnung, sondern auch beim

Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts die rechtlich zulässige Form wählen

wollte und dies von dem rechtlich beratenen Vertragspartner des Verwenders in

gleicher Weise verstanden worden ist. Ein dahingehender Erfahrungssatz exi-

stiert nicht. Auch kann nicht die Rede davon sein, daß es Gewohnheiten im Ge-

schäftsverkehr gibt, wonach Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung gleichar-

tig geregelt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß der

Vertragspartner des Verwenders sich über viele Zweifelsfragen hinwegsetzen

müßte, um zu dem vom Berufungsgericht gewünschten Ergebnis zu gelangen.

Eine derartige Auslegung beachtet nicht, daß der Ausschluß von gesetzlichen

Rechten klar und zweifelsfrei, also transparent formuliert sein muß, vgl. auch

§ 5 AGBG.

Die Unwirksamkeit führt dazu, daß die Beklagte Zurückbehaltungsrechte

und damit auch ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB ohne

jede Einschränkung geltend machen kann.

4. Auch der Zinsausspruch des Berufungsgerichts kann keinen Bestand

haben. Soweit der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, muß sie

weder Verzugs- noch Prozeßzinsen zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004

- VII ZR 317/02, BauR 2004, 1616 = NZBau 2004, 611 = ZfBR 2005, 49). Das

gilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Beklagte ihr Leistungsverweige-

rungsrecht geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR

185/91, BauR 1993, 600, 601 = ZfBR 1993, 214; insoweit in BGHZ 121, 210

nicht abgedruckt).

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, daß die Auslegung

des Vertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß hinsichtlich der 22. Rate

ein Bautenstandsnachweis des Architekten nicht Fälligkeitsvoraussetzung sei,

nicht zu beanstanden ist. Ob dies auch hinsichtlich der 21. Rate zutrifft, kann

offenbleiben. Insoweit wurden der Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit

zugesprochen.

III.

Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen zu den Mängeln zu

treffen haben.

Dressler Wiebel Kuffer

Kniffka Bauner