BGH Urteil vom 31.03.2005 – VII ZR 180/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 31. März 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
AGBG § 9 Bf, Cl
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers
" Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehal- tungsrechten ist ausgeschlossen."
ist dahin zu verstehen, daß Zurückbehaltungsrechte und damit auch Leistungsver-
soweit ist die Klausel unwirksam.
BGH, Urteil vom 31. März 2005 - VII ZR 180/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, einen Teil-
betrag von 100.000 DM uneingeschränkt und nicht Zug um Zug
gegen Mangelbeseitigung, ferner Zinsen aus diesem Betrag und
darüber hinaus Zinsen aus dem restlichen Verurteilungsbetrag für
die Zeit vor Rechtshängigkeit zu zahlen.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der V.-GmbH, der früheren
Klägerin (im folgenden nur noch: Klägerin), Restwerklohn. Die Beklagte beruft
sich darauf, daß die Klägerin mangelhaft gearbeitet habe. In der Revision strei-
ten die Parteien insbesondere darüber, ob ein Leistungsverweigerungsrecht der
Beklagten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam ausge-
schlossen werden konnte.
Die Beklagte beauftragte im März 1994 die Klägerin mit der schlüsselfer-
tigen Erstellung einer Fachklinik zu einem Pauschalpreis von 40.600.000 DM
brutto. Es war Ratenzahlung nach Baufortschritt vereinbart. Die 21. Rate in Hö-
he von 2.030.000 DM war fällig nach Abnahme und Behebung der Abnahme-
mängel. Die 22. Rate ebenfalls in Höhe von 2.030.000 DM war fällig nach
Übergabe des Bauvorhabens und einer Gewährleistungssicherheit. Ferner war
in § 6 des Vertrages folgendes vereinbart:
"1.
Abs. 6:
… Die bei Beseitigung der protokollarisch festgehaltenen Abnah-
memängel fällig werdende Rate ist bei teilweiser Erledigung der
Abnahmemängel bis auf einen Betrag auszuzahlen, der dem drei-
fachen Aufwand für die Erledigung der restlichen Abnahmemän-
gelbeseitigungsarbeiten entspricht.
Abs. 7:
Werden nach dem Zahlungsplan fällige Zahlungen nicht innerhalb
von 14 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung nebst Bauten-
standsnachweis des bauleitenden Architekten bei dem AG gelei-
stet, sind die betreffenden Beträge von ihrer Fälligkeit an mit 5 %
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Mahnung
zu verzinsen. Die Zahlung setzt die Bestätigung des Architekten
des AG voraus; … .
2.
Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungs-
rechten ist ausgeschlossen."
Bei der Abnahme am 20. November 1995 und danach wurden von der
Beklagten zahlreiche Mängel gerügt. Sie behielt von der 21. Rate 198.000 DM
ein. Auf die 22. Rate zahlte sie, nachdem die Klägerin diese unter dem
19. Februar 1997 in Rechnung gestellt hatte, am 13. März 1997 und am
20. Januar 1998 jeweils 500.000 DM.
Mit ihrer am 26. Oktober 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin den
noch offenen Betrag von 1.228.000 DM nebst Zinsen seit dem 21. November
1996 in einer bestimmten Staffelung geltend gemacht. Widerklagend hat die
Beklagte begehrt, die Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen zahlreicher
Mängel festzustellen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zin-
sen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die
Beklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage gewandt und hinsichtlich
der Klage erreichen wollen, daß sie einen Teilbetrag von 100.000 DM nur Zug
um Zug gegen Beseitigung von 50 Mängeln ohne Zinsen sowie aus der darüber
hinausgehenden Forderung Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zahlen muß. Die
Berufung ist bis auf einen geringfügigen Teil bei den Zinsen ohne Erfolg geblie-
ben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie
sich gegen die Abweisung der Widerklage gewandt hat, und im übrigen ange-
nommen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Forderung der Klägerin sei
insgesamt fällig. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht
berufen. Der Einbehalt eines Teils der 21. Rate sei nicht berechtigt gewesen.
Als protokollarisch festgehaltene Abnahmemängel kämen nach dem Vortrag
der Beklagten nur der fehlende Automatikantrieb der schweren Brandschutztü-
ren sowie eine dem Stand der Klinik nicht entsprechende optische Gestaltung
dieser Türen in Betracht. Die Klägerin habe jedoch spezifiziert vorgetragen, die
Türen technisch nachgerüstet zu haben. Das habe die darlegungs- und be-
weispflichtige Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hinsichtlich der Gestaltung
der Brandschutztüren habe die Beklagte nicht dargetan, welche Ausführung von
den Parteien vereinbart worden sei und inwieweit die tatsächliche Ausführung
hiervon abweiche.
Bezüglich der übrigen von der Beklagten gerügten Mängel sei ein Zu-
rückbehaltungsrecht und damit auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach
§ 320 BGB durch § 6 Nr. 2 des Vertrages ausgeschlossen. Es handele sich um
eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die der In-
haltskontrolle nach den §§ 24, 9 AGBG standhalte. Ein Verstoß gegen § 9
AGBG werde nur dann angenommen, wenn ein Zurückbehaltungsrecht auch
wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Ge-
genforderungen ausgeschlossen sei. Die Klausel sei dahin auszulegen, daß sie
Zurückbehaltungsrechte aufgrund rechtskräftig festgestellter Forderungen nicht
ausschließe. Die ungenaue Formulierung begründe keine Zweifel an dieser
Auslegung, so daß die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG nicht eingreife. Zin-
sen aus der 22. Rate stünden der Klägerin ab dem 8. März 1997 zu; die Beklag-
te habe sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befunden. Der Vertrag sei dahin
auszulegen, daß für die Fälligkeit der 21. und 22. Rate die Rechnungsstellung,
nicht aber der Bautenstandsnachweis des Architekten erforderlich gewesen sei.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.
1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-
richts, die Beklagte könne ihr Leistungsverweigerungsrecht nicht auf Fehler we-
gen der optischen Gestaltung der Brandschutztüren stützen. Insoweit hat die
Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, daß das Werk der Klägerin nicht ver-
tragsgemäß und damit fehlerhaft war. Die schlichte Behauptung, die Türen sei-
en nur für eine Industriehalle, nicht aber für den repräsentativen Eingangsbe-
reich der Klinik geeignet, genügt nicht.
2. Verfahrensfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, daß der im
Abnahmeprotokoll festgehaltene Mangel des Automatikantriebs der Brand-
schutztüren nachträglich beseitigt worden sei. Insoweit übergeht das Beru-
fungsgericht den im Schriftsatz vom 16. Mai 2001 enthaltenen Vortrag, nach
dem die Beseitigung des Mangels bestritten und das weitere Vorhandensein
des Mangels unter Bezugnahme auf einen Beweissicherungsantrag behauptet
wird. Der Senat weist darauf hin, daß der Unternehmer die Beweislast dafür
trägt, daß er einen Mangel beseitigt hat.
3. Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Leistungs-
Nr. 2 des Vertrages ausgeschlossen. Diese Klausel ist unwirksam, soweit ein
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist. Sie benachteiligt die Beklagte inso-
weit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 AGBG).
a) Es handelt sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Ge-
schäftsbedingung.
b) Zutreffend ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß durch die
ausgeschlossen sein soll. Eine Klausel, die das Zurückbehaltungs- und Lei-
stungsverweigerungsrecht des Bestellers ohne Einschränkung ausschließt, hält
der Inhaltskontrolle nicht stand (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR
97/83, BGHZ 92, 312, 316). Um eine solche Klausel handelt es sich hier. Der
Senat folgt nicht der Auslegung des Berufungsgerichts, wonach das Zurückbe-
haltungs- und Leistungsverweigerungsrecht nur wegen nicht rechtskräftig fest-
gestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Es kann deshalb dahinstehen,
ob eine Klausel mit einem solchen Inhalt wirksam wäre.
aa) Der Senat kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die
Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprü-
fen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Klau-
sel in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken verwendet.
bb) Das Berufungsgericht entfernt sich mit seiner Auslegung unvertretbar
von dem Verständnis der Klausel, das der verständige und redliche Vertrags-
partner aufgrund ihrer Gestaltung haben muß. Der Wortlaut der Klausel enthält
keine Einschränkung, daß das Zurückbehaltungsrecht nur wegen nicht rechts-
kräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Im Gegenteil ist da-
nach nur die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprü-
chen ausgeschlossen. Es wäre sprachlich leicht zu fassen gewesen, wenn der
Verwender der Klausel auch den Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts hätte
beschränken wollen. Daß diese leicht zu bewerkstelligende sprachliche Fas-
sung nicht gewählt worden ist, muß bei einem objektiven Vertragspartner den
Eindruck erwecken, das Zurückbehaltungsrecht sei generell ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß der rechtlich bera-
tene Verwender nicht nur beim Ausschluß der Aufrechnung, sondern auch beim
Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts die rechtlich zulässige Form wählen
wollte und dies von dem rechtlich beratenen Vertragspartner des Verwenders in
gleicher Weise verstanden worden ist. Ein dahingehender Erfahrungssatz exi-
stiert nicht. Auch kann nicht die Rede davon sein, daß es Gewohnheiten im Ge-
schäftsverkehr gibt, wonach Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung gleichar-
tig geregelt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führt dazu, daß der
Vertragspartner des Verwenders sich über viele Zweifelsfragen hinwegsetzen
müßte, um zu dem vom Berufungsgericht gewünschten Ergebnis zu gelangen.
Eine derartige Auslegung beachtet nicht, daß der Ausschluß von gesetzlichen
Rechten klar und zweifelsfrei, also transparent formuliert sein muß, vgl. auch
§ 5 AGBG.
Die Unwirksamkeit führt dazu, daß die Beklagte Zurückbehaltungsrechte
und damit auch ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB ohne
jede Einschränkung geltend machen kann.
4. Auch der Zinsausspruch des Berufungsgerichts kann keinen Bestand
haben. Soweit der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, muß sie
weder Verzugs- noch Prozeßzinsen zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004
- VII ZR 317/02, BauR 2004, 1616 = NZBau 2004, 611 = ZfBR 2005, 49). Das
gilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Beklagte ihr Leistungsverweige-
rungsrecht geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR
185/91, BauR 1993, 600, 601 = ZfBR 1993, 214; insoweit in BGHZ 121, 210
nicht abgedruckt).
Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, daß die Auslegung
des Vertrags durch das Berufungsgericht dahin, daß hinsichtlich der 22. Rate
ein Bautenstandsnachweis des Architekten nicht Fälligkeitsvoraussetzung sei,
nicht zu beanstanden ist. Ob dies auch hinsichtlich der 21. Rate zutrifft, kann
offenbleiben. Insoweit wurden der Klägerin Zinsen erst ab Rechtshängigkeit
zugesprochen.
III.
Das Berufungsgericht wird nunmehr Feststellungen zu den Mängeln zu
treffen haben.
Dressler Wiebel Kuffer
Kniffka Bauner