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BGH Urteil vom 08.07.2004 – VII ZR 317/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Juli 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 294, 320

a) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot

begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allen-

falls einen Annahmeverzug des Auftraggebers.

b) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im Prozeß wegen

der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu erkennen

gibt, daß er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zu-

läßt.

BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 317/02 - OLG München LG Ingolstadt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2002 im Kosten-

punkt, im Zinsausspruch und insoweit aufgehoben, als das Beru-

fungsgericht über das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten

wegen folgender, im Gutachten des Sachverständigen Räsch be-

zeichneter Mängel

4.2.2.4 Fehlende Bewegungsfuge

4.2.2.7 Betonfehlstelle

4.2.2.10 Unterzug und Fugenausbildung

4.2.2.11 Riss in der TG-Wand

4.3.1

Risse am Müllhäuschen

4.3.2 Wasserandrang in der Tiefgarage

4.3.3. Wasserandrang in der Schleuse zum Altbau

4.3.4

Unebener Tiefgaragenboden

4.4.3

Riss in der Bodenplatte im Fahrradkeller

zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin fordert Restwerklohn.

Die Parteien schlossen im April 1995 einen Bauvertrag über Rohbauar-

beiten für eine Wohnanlage; die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Kläge-

rin während ihres Betriebsurlaubs im Januar 1996 die vom Beklagten geforderte

Fortführung der Bauarbeiten verweigert hatte, kündigte der Beklagte am

16. Januar 1996 den Bauvertrag und verbot der Klägerin zugleich, die Baustelle

zu betreten. Am 15. Februar 1996 forderte er die Klägerin zur Erstellung einer

Schlußrechnung und zur unverzüglichen Räumung der Baustelle auf.

Die Klägerin hat nach Erstellung der Schlußrechnung im Juli 1996

370.306,57 DM gefordert. Der Beklagte hat mit Mehrkosten für die Fertigstel-

lung des Bauvorhabens aufgerechnet und wegen Mängeln ein Leistungsver-

weigerungsrecht im Umfang von knapp 114.000 DM geltend gemacht. Das

Landgericht hat der Klage in Höhe von 275.294,54 DM Zug um Zug gegen Be-

seitigung näher bezeichneter Mängel stattgegeben. Auf die Berufung beider

Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten uneingeschränkt zur Zahlung

von 123.791,94 € und Zinsen verurteilt; die weitergehe nden Rechtsmittel hat es

zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Beklagten hinsichtlich des

Zinsausspruchs sowie der im Tenor aufgeführten Mängel zugelassen. In die-

sem Umfang verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, dem Beklagten stehe ein Leistungsver-

weigerungsrecht wegen der im Tenor genannten Mängel nicht zu, da er zur

Mängelbeseitigung keine Fristen nach § 4 Nr. 7 Satz 3 bzw. § 13 Nr. 5 Satz 1

VOB/B gesetzt habe. Hinzu komme, daß der Beklagte der Klägerin verboten

habe, das Grundstück zu betreten. Die Klägerin habe demnach die Mängel

nicht beseitigen können, da der Beklagte dies nicht zugelassen habe. Das An-

gebot der Klägerin zur Mängelbeseitigung im Schreiben vom 7. Februar 2002

sei vom Beklagten nicht angenommen worden. Folglich schulde die Klägerin

keine Nachbesserung.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Im Revisionsverfahren ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen,

daß die im Tenor bezeichneten Mängel vorhanden sind und deren Mängelbe-

seitigung 45.044,81 € kostet. Unter dieser Voraussetzung h at der Beklagte zu

Recht im zweiten Rechtszug nur eine eingeschränkte Verurteilung Zug um Zug

gegen Mängelbeseitigung mit der Folge beantragt, daß die Klägerin keine Zin-

sen fordern kann.

1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrages ist der Auftragnehmer

grundsätzlich verpflichtet, Mängel an dem von ihm bis zur Kündigung erstellten

Werk zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, BauR

1987, 689, 690 = ZfBR 1987, 271; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR

488/99, BauR 2001, 667 = NZBau 2001, 211 = ZfBR 2001, 177). Gegenüber

dem Werklohnverlangen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber das ge-

setzliche Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB jedenfalls in Hö-

he des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten geltend machen.

Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nicht Voraussetzung für die Aus-

übung des Leistungsverweigerungsrechts. Die gegenteilige Annahme des Beru-

fungsgerichts ist objektiv willkürlich.

2. Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts tragen den Ausschluß des

Leistungsverweigerungsrechts nicht.

a) Das Berufungsgericht enthält keine tragfähigen Feststellungen dazu,

daß der Beklagte die Mängelbeseitigung unmittelbar im Anschluß an die Kündi-

gung nicht zugelassen hätte. Allein der Umstand, daß ein Baustellenverbot

ausgesprochen und die Räumung der Baustelle verlangt worden ist, besagt da-

zu nichts. Es ist nicht festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt bereits Mängelbe-

seitigung verlangt worden ist.

Im übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte durch

eine etwa zunächst erfolgte Zurückweisung eines Mängelbeseitigungsangebo-

tes seinen Anspruch auf Nachbesserung verwirkt hätte. In Betracht wäre ein

Annahmeverzug des Beklagten gekommen, der jedenfalls beendet gewesen

wäre, als sich der Beklagte im zweiten Rechtszug auf sein Leistungsverweige-

rungsrecht berufen und damit zu erkennen gegeben hat, daß er zum Zweck der

Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zuläßt (vgl. BGH, Urteil vom

24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, BauR 2003, 1892, 1898 = ZfBR 2004, 37, 41).

b) Ebensowenig kann der Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs

daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2002

angeboten hat, Mängel zu beseitigen. Der Beklagte hat durch die Weigerung,

dieses Angebot anzunehmen, nicht seinen Mängelbeseitigungsanspruch ver-

wirkt. Vielmehr war er berechtigt, dieses Angebot zurückzuweisen, weil es nur

einen sehr geringen Teil der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten

Mängel betraf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002,

1399, 1400 = NJW 2002, 3019 = ZfBR 2002, 676). Das Angebot der Klägerin

betraf Mängelbeseitigungskosten von 4.700 DM gegenüber den vom Sachver-

ständigen geschätzten Kosten von 88.100 DM.

3. Der Beklagte ist berechtigt, die Zahlung von 123.791,94 € zu verwei-

gern, da das mindestens Dreifache der Mängelbeseitigungskosten

(135.134,44 €) diesen Betrag übersteigt. Folglich ist

die Forderung nicht fällig,

so daß der Beklagte weder Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999

- VII ZR 180/98, BauR 1999, 1025 = NJW 1999, 2110 = ZfBR 1999, 313) noch

Rechtshängigkeitszinsen, vgl. § 291 Satz 1 BGB, schuldet.

III.

Danach kann das Berufungsurteil im von der Revision noch angefochte-

nen Umfang nicht bestehen bleiben. Es ist insoweit aufzuheben. Das Beru-

fungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien,

Grund und Höhe des Leistungsverweigerungsrechts des Beklagten festzustel-

len haben.

Dressler

Thode

Haß

Hausmann

Kniffka