BGH Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 107/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter
20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem
Unternehmenssegment VII der S. AG
in Form eines stillen Gesell-
schaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von
12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahl-
te er 7.301,25 €. Vor dem Landgericht hat er gegen d rei Vorstandsmitglieder
der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als
unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landge-
richtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverwei-
sen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 € zu zahl en Zug um Zug gegen
Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der
S. AG
freizustellen und
festzustellen, daß die Beklagten mit der An-
nahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Beru-
fung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-
wiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist
auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 €. Hinzu
dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkeh-
rende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach
dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2
ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der
hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer mo-
natlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt s ich damit für den Frei-
stellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 €. Das ergibt mit
dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 €.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe