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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 107/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter

20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem

Unternehmenssegment VII der S. AG

in Form eines stillen Gesell-

schaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von

12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahl-

te er 7.301,25 €. Vor dem Landgericht hat er gegen d rei Vorstandsmitglieder

der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als

unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landge-

richtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverwei-

sen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 € zu zahl en Zug um Zug gegen

Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der

S. AG

freizustellen und

festzustellen, daß die Beklagten mit der An-

nahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Beru-

fung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge-

wiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die

Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist

auf unter 20.000,00 € festzusetzen.

Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 €. Hinzu

kommt der Wert des Freistellungsantrags. Dieser entspricht gemäß §§ 3, 9 ZPO

dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkeh-

rende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach

dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2

ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der

hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer mo-

natlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt s ich damit für den Frei-

stellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 €. Das ergibt mit

dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 €.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe