BGH Beschluss vom 14.11.2005 – II ZB 23/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 21. Oktober 2004 gegen
den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
21. Juli 2004 in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 2. September 2004 wird auf Kosten des
Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 11.810,84 €
Gründe
I. Der Kläger war stiller Gesellschafter der S. AG. Er hat die Beklagten
als deren Vorstandsmitglieder auf Rückzahlung seiner an die Gesellschaft ge-
zahlten Einlage und auf Freistellung von weiteren Zahlungspflichten in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück-
gewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die gegen die
Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat
durch Beschluss vom 9. Juni 2005 (II ZR 107/04) als unzulässig verworfen, weil
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26
Nr. 8 EGZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehenen Betrag von
20.000,00 € nicht übersteigt.
Parallel zu der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bei dem
Oberlandesgericht eine Rüge nach § 321 a ZPO erhoben und zur Begründung
ausgeführt, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und
verletze ihn daher in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hat
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2004 als unzulässig verwor-
fen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass § 321 a ZPO in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur auf erstinstanzliche Entscheidun-
gen anwendbar sei. Auf eine Gegenvorstellung des Klägers hat es mit Be-
schluss vom 2. September 2004 seinen vorangegangenen Beschluss dahinge-
hend ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Daraufhin hat der
Kläger gegen die Verwerfung seiner Anhörungsrüge Rechtsbeschwerde einge-
legt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem angefochtenen
Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlan-
desgerichts im ersten Rechtszug zugelassen ist. Beide Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
Nicht ausreichend ist, dass die Rechtsbeschwerde nach der Entschei-
dung des Berufungsgerichts über die Anhörungsrüge in dem Ergänzungsbe-
schluss zugelassen worden ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom
24. November 2003 (II ZB 37/02, WM 2004, 1698) entschieden hat, kann die
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch eine Ergänzungsentscheidung
entsprechend § 321 ZPO nachgeholt werden. Insoweit kommt lediglich eine
Berichtigung der ursprünglichen Entscheidung nach § 319 ZPO in Betracht. Da-
für muss aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen worden und
lediglich versehentlich in dem Beschluss nicht zum Ausdruck gekommen sein,
und dieser Umstand muss aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst
oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass erkennbar geworden
sein (Senat aaO). Daran fehlt es hier.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der
Entscheidung des IX a-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004
(IX a ZB 182/03, NJW 2004, 2529) nichts anderes. Auch der IX a-Senat hat
ausgeführt, dass eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO in
Bezug auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig ist.
Er hat davon nur dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn durch die
Entscheidung, auf die sich die Rechtsbeschwerde beziehen soll, Verfahrens-
grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind und diese Entschei-
dung deshalb auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wäre. Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Im Übrigen hätte eine etwa zulässige Rechtsbeschwerde keinen Erfolg
gehabt, weil das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör von dem Berufungs-
gericht nicht verletzt worden ist. Das angefochtene Urteil stellt keine Überra-
schungsentscheidung dar.
Goette Kraemer Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 O 2052/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.07.2004 - 8 U 616/03 -