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BGH Beschluss vom 14.11.2005 – II ZB 23/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 21. Oktober 2004 gegen

den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

21. Juli 2004 in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss des

Oberlandesgerichts vom 2. September 2004 wird auf Kosten des

Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 11.810,84 €

Gründe

1

I. Der Kläger war stiller Gesellschafter der S. AG. Er hat die Beklagten

als deren Vorstandsmitglieder auf Rückzahlung seiner an die Gesellschaft ge-

zahlten Einlage und auf Freistellung von weiteren Zahlungspflichten in An-

spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die gegen die

Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat

durch Beschluss vom 9. Juni 2005 (II ZR 107/04) als unzulässig verworfen, weil

der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26

Nr. 8 EGZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehenen Betrag von

20.000,00 € nicht übersteigt.

2

Parallel zu der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bei dem

Oberlandesgericht eine Rüge nach § 321 a ZPO erhoben und zur Begründung

ausgeführt, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und

verletze ihn daher in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hat

das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2004 als unzulässig verwor-

fen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass § 321 a ZPO in der bis zum

31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur auf erstinstanzliche Entscheidun-

gen anwendbar sei. Auf eine Gegenvorstellung des Klägers hat es mit Be-

schluss vom 2. September 2004 seinen vorangegangenen Beschluss dahinge-

hend ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Daraufhin hat der

Kläger gegen die Verwerfung seiner Anhörungsrüge Rechtsbeschwerde einge-

legt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem angefochtenen

Beschluss des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlan-

desgerichts im ersten Rechtszug zugelassen ist. Beide Voraussetzungen sind

hier nicht erfüllt.

5

Nicht ausreichend ist, dass die Rechtsbeschwerde nach der Entschei-

dung des Berufungsgerichts über die Anhörungsrüge in dem Ergänzungsbe-

schluss zugelassen worden ist. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom

24. November 2003 (II ZB 37/02, WM 2004, 1698) entschieden hat, kann die

Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch eine Ergänzungsentscheidung

entsprechend § 321 ZPO nachgeholt werden. Insoweit kommt lediglich eine

Berichtigung der ursprünglichen Entscheidung nach § 319 ZPO in Betracht. Da-

für muss aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen worden und

lediglich versehentlich in dem Beschluss nicht zum Ausdruck gekommen sein,

und dieser Umstand muss aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst

oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass erkennbar geworden

sein (Senat aaO). Daran fehlt es hier.

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Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der

Entscheidung des IX a-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004

(IX a ZB 182/03, NJW 2004, 2529) nichts anderes. Auch der IX a-Senat hat

ausgeführt, dass eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO in

Bezug auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig ist.

Er hat davon nur dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn durch die

Entscheidung, auf die sich die Rechtsbeschwerde beziehen soll, Verfahrens-

grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind und diese Entschei-

dung deshalb auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wäre. Diese

Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

7

Im Übrigen hätte eine etwa zulässige Rechtsbeschwerde keinen Erfolg

gehabt, weil das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör von dem Berufungs-

gericht nicht verletzt worden ist. Das angefochtene Urteil stellt keine Überra-

schungsentscheidung dar.

Goette Kraemer Münke

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 22.05.2003 - 4 O 2052/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 21.07.2004 - 8 U 616/03 -