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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 3 StR 80/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 80/05

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 8. Dezember 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3.

der Urteilsgründe (Tat Nr. 1 der Anklage) wegen Betrugs

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des Betrugs in 20 und des versuchten

Betrugs in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 Fällen sowie

wegen versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter

Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet

sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 3. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend

geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen

Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die

Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die übri-

gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 32 Einzelstrafen (darunter sieben

Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten und 17 Freiheitsstrafen zwi-

schen neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten) aus, daß sich der

Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Betrugsserie auf den Ausspruch

über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Ge-

samtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert