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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 3 StR 80/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 8. Dezember 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3.
der Urteilsgründe (Tat Nr. 1 der Anklage) wegen Betrugs
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Betrugs in 20 und des versuchten
Betrugs in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 Fällen sowie
wegen versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter
Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 3. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend
geändert.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die übri-
gen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 32 Einzelstrafen (darunter sieben
Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten und 17 Freiheitsstrafen zwi-
schen neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten) aus, daß sich der
Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Betrugsserie auf den Ausspruch
über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Ge-
samtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert