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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 4 StR 520/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 520/05

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei

Fällen verurteilt worden ist; insoweit werden die

Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-

kasse auferlegt,

b)

das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni

2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in zwei Fällen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer

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Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen

Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei

Fällen zum Nachteil seiner Stieftochter Tanja T. verurteilt worden ist, weil

aus den Urteilsgründen weder ersichtlich ist, wie alt das Mädchen zum Zeit-

punkt der Taten war, noch welche Feststellungen das Landgericht zur zweiten

dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Tat getroffen hat.

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2. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zum Nachteil

der Stieftochter Laura-Jane T. kann dagegen bestehen bleiben. Zum

Alter des Mädchens, dessen Geburtsdatum sich ebenfalls nicht aus dem Urteil

ergibt, ist hier noch zureichend festgestellt, dass es bei der ersten Tat nicht

einmal zehn Jahre, bei der letzten weniger als 14 Jahre alt war (Abschnitt V.

i.V.m. Abschnitt II. und IV. der Urteilsgründe). Auch im Übrigen weist der

Schuldspruch insoweit keinen Rechtsfehler auf.

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3. Mit der Teileinstellung ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern,

und es entfallen die beiden wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verhäng-

ten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheits-

strafe kann bestehen bleiben: Im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der

verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten elf Einzelstrafen (zwei Jahre sechs

Monate, ein Jahr zehn Monate, viermal ein Jahr acht Monate und fünfmal ein

Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht

ohne die beiden entfallenen Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamt-

strafe erkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Urteil nicht

zu entnehmen, dass in die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein-

geflossen ist, dass er beide Stieftöchter sexuell missbraucht hat. Selbst wenn

dies aber der Fall wäre, erachtet der Senat die Gesamtstrafe als schuldange-

messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 2005,

284 und 285; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – 3 StR 80/05).

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4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1,

472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible