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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 4 StR 520/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen verurteilt worden ist; insoweit werden die
Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-
kasse auferlegt,
b)
das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni
2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen zum Nachteil seiner Stieftochter Tanja T. verurteilt worden ist, weil
aus den Urteilsgründen weder ersichtlich ist, wie alt das Mädchen zum Zeit-
punkt der Taten war, noch welche Feststellungen das Landgericht zur zweiten
dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Tat getroffen hat.
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2. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zum Nachteil
der Stieftochter Laura-Jane T. kann dagegen bestehen bleiben. Zum
Alter des Mädchens, dessen Geburtsdatum sich ebenfalls nicht aus dem Urteil
ergibt, ist hier noch zureichend festgestellt, dass es bei der ersten Tat nicht
einmal zehn Jahre, bei der letzten weniger als 14 Jahre alt war (Abschnitt V.
i.V.m. Abschnitt II. und IV. der Urteilsgründe). Auch im Übrigen weist der
Schuldspruch insoweit keinen Rechtsfehler auf.
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3. Mit der Teileinstellung ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern,
und es entfallen die beiden wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verhäng-
ten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheits-
strafe kann bestehen bleiben: Im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der
verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten elf Einzelstrafen (zwei Jahre sechs
Monate, ein Jahr zehn Monate, viermal ein Jahr acht Monate und fünfmal ein
Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht
ohne die beiden entfallenen Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamt-
strafe erkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Urteil nicht
zu entnehmen, dass in die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ein-
geflossen ist, dass er beide Stieftöchter sexuell missbraucht hat. Selbst wenn
dies aber der Fall wäre, erachtet der Senat die Gesamtstrafe als schuldange-
messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 2005,
284 und 285; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – 3 StR 80/05).
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4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1,
472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible