Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2005 – V ZB 31/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in dem Verfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2005 durch den Vi-

zepräsidenten

des

Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Erinnerung der Eigentümerin gegen den Kostenansatz in der

Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2005 wird zurückge-

wiesen.

Der Senat hat die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Be-

schlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom

4. November 2004 und 30. November 2004 durch Beschluß vom

10. Februar 2005 auf Kosten der Eigentümerin zurückgewiesen.

Damit sind gem. §§ 29, 34 GKG die gegen die Eigentümerin an-

gesetzten Gerichtskosten entstanden. Die Höhe des Kostenan-

satzes ist zutreffend.

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat berufen, weil

es bei dem Bundesgerichtshof keinen Einzelrichter gibt (Senats-

beschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, zur Veröffentlichung

vorgesehen).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 66 Abs. 8 GKG).

Wenzel Krüger Klein

Zoll Stresemann