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BGH Urteil vom 05.04.2005 – VI ZR 216/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ja

nein

ja

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

,

BGB § 823 Abs. 1 (Aa, Dd, I);

ZPO § 286 (G)

Steht fest, daß der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Scha-

den zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßi-

gen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muß, sofern ein schadensursäch-

licher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, daß es zu

dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.

BGH, Urteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Bei der Klägerin wurde im Jahre 1997 eine beiderseitige Vergrößerung

der Schilddrüse mit einem Knoten im Isthmus-Bereich sowie zwei Knoten im

rechten Bereich der Schilddrüse (sogenannte Knotenstruma III. Grades) festge-

stellt. Sie wurde zur operativen Behandlung in dem Kreiskrankenhaus, dessen

Träger der Beklagte ist, aufgenommen. Am Tag vor der Operation wurde sie

über den Verlauf einer teilweisen Entfernung der Schilddrüse sowie die daraus

resultierenden Risiken aufgeklärt. Am Morgen des 29. Mai 1997 wurde die

Schilddrüse der Klägerin operativ unter Darstellung der Stimmbandnerven voll-

ständig entfernt. In der Folge ergaben sich Komplikationen, die zu einer beidsei-

tigen Stimmbandlähmung bei der Klägerin führten. Infolge dieser hat die Kläge-

rin bereits im Ruhezustand Atembeschwerden, die sich bei körperlichen Aktivi-

täten verstärken. Sie kann nur noch flüsternd sprechen.

Die Klägerin macht geltend, die Schilddrüsenoperation sei wegen unzu-

reichender Aufklärung rechtswidrig erfolgt und zudem fehlerhaft durchgeführt

worden. Sie begehrt deshalb von dem Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz ihres

materiellen Schadens und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklag-

ten.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungs-

gericht hat sie unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Beru-

fung des Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die

vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die im

Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, ein Schadensersatzanspruch gegen den

Beklagten sei schon dem Grunde nach nicht gegeben; er scheitere jedenfalls

daran, daß die Klägerin den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs

zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten der sie behandelnden Ärzte im Kran-

kenhaus des Beklagten und der bei ihr eingetretenen beidseitigen Stimmband-

lähmung nicht führen könne.

Allerdings hätten die behandelnden Ärzte die Klägerin inhaltlich nicht

ausreichend über den beabsichtigten operativen Eingriff und dessen Risiken

aufgeklärt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen,

daß der der Klägerin im Rahmen der Eingriffs- und Risikoaufklärung gegebene

pauschale Hinweis auf eine Operationserweiterung während der Operation hier

nicht genügt habe. Präoperativ sei die Durchführung einer Teilresektion der

Schilddrüse indiziert und an der Wahl dieser indizierten Behandlungsmaßnah-

me sei die Aufklärung zunächst auszurichten gewesen; insoweit sei die Aufklä-

rung, was durch die von dem Beklagten vorgelegten Krankenunterlagen bewie-

sen sei, auch inhaltlich ausreichend erfolgt. Im vorliegenden Fall sei aber eine

intraoperative Operationserweiterung hin zu einer Totalresektion des Schilddrü-

sengewebes auch aus präoperativer Sicht der behandelnden Ärzte ernsthaft in

Betracht gekommen, weshalb die Klägerin in eine solche konkrete Option auch

habe eingeweiht werden müssen. Zwar sei das Behandlungsrisiko, insbesonde-

re dasjenige von Nachblutungen bzw. der Verletzung eines oder beider Stimm-

bandnerven, sowohl bei einer Teil- als auch bei einer Totalresektion des Schild-

drüsengewebes jeweils als gering einzuschätzen. Doch seien die Risiken einer

Totalresektion signifikant höher als bei einer Teilresektion. Eine dahin gehende

Aufklärung der Klägerin hätten die behandelnden Ärzte schon nach dem Sach-

vorbringen des Beklagten nicht vorgenommen.

Ob die die Klägerin behandelnden Ärzte die Indikation für eine Totalre-

sektion des Schilddrüsengewebes während der Operation verfrüht, d.h. auf un-

zureichender Entscheidungsgrundlage, getroffen hätten oder nicht, könne offen

bleiben. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen der beiden behandelnden

Ärzte sei die Entscheidung zur totalen Ausräumung des Schilddrüsengewebes

aus fachärztlicher Sicht geboten gewesen. Unter Zugrundelegung des Operati-

onsberichts hingegen hätten die behandelnden Ärzte die Indikation für eine To-

talresektion zumindest verfrüht gestellt. Selbst wenn man davon ausgehe, sei

aber ein Arzthaftungsanspruch der Klägerin nicht begründet.

Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, daß die bei ihr eingetrete-

ne beidseitige Stimmbandlähmung allein darauf zurückzuführen sei, daß die als

Teilresektion begonnene Operation intraoperativ zu einer totalen Entfernung

des Schilddrüsengewebes erweitert wurde. Wie bereits das erstinstanzliche Ge-

richt auf der Grundlage sachverständiger Beratung zutreffend festgestellt habe,

sei eine Teilentfernung des Schilddrüsengewebes der Klägerin, nämlich zumin-

dest im rechten und im Isthmus-Bereich, sowohl aus chirurgischer als auch aus

internistischer und nuklearmedizinischer Sicht absolut indiziert gewesen. In eine

solche Operation habe die Klägerin wirksam eingewilligt.

Mit dem gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, daß die

beidseitige Stimmbandlähmung der Klägerin dadurch entstanden sei, daß sich

in der Nähe des Operationsgebietes eine Nachblutung eingestellt und entweder

zur Herausbildung eines Hämatoms oder zur Einblutung in das Nervenhüllge-

webe geführt habe. Hinsichtlich der Ursache der Nachblutung, einer kontinuier-

lich blutenden Vene unterhalb der bei der Erstoperation eröffneten Grenzlamel-

le, sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu be-

antworten, ob diese auch bei einer nur teilweisen Entfernung der Schilddrüse

eingetreten wäre. Diese nicht überwindbare Unsicherheit bei der Aufklärung des

tatsächlichen Behandlungsverlaufs gehe nach den zivilrechtlichen Grundsätzen

der Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozeß zu Lasten der Klägerin, die aus

der behaupteten Kausalität einen Schadensersatzanspruch herleiten wolle.

Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, daß die vorbeschriebene Nachblu-

tung bei einer Teilresektion „nicht so wahrscheinlich" sei, wie bei dem umfang-

reicheren Eingriff in Gestalt einer Totalresektion. Eine weitere Festlegung habe

er jedoch als spekulativ abgelehnt. Beispielsweise könne eine Zugwirkung an

der Schilddrüse sowohl bei einer Teilresektion als auch bei einer Totalresektion

auftreten. Letztlich habe der Sachverständige den Eintritt der bilateralen Recur-

rensparese hier als ein schicksalhaftes, für beide Operationsmaßnahmen auch

bei facharztgerechter Behandlung typisches Ereignis bewertet. Dieser Ein-

schätzung folge der Senat.

Die Klägerin trage die Beweislast für die Kausalität der wegen des fest-

gestellten Aufklärungsmangels rechtswidrigen Operationserweiterung bzw. des

als wahr unterstellten Behandlungsfehlers für die beidseitige Stimmbandläh-

mung. Das bedeute, daß die Klägerin im Prozess schon dann unterliege, wenn

sie nicht beweisen könne, daß die Pflichtverletzung den Schaden verursacht

habe bzw. daß der Schadenseintritt ohne die Pflichtverletzung zumindest sehr

unwahrscheinlich gewesen wäre. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin

nicht zugute; auf einen groben Behandlungsfehler könne sie sich nicht berufen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin

nicht ausreichend darüber aufgeklärt, daß während der Operation gegebenen-

falls von der Teilresektion der Schilddrüse zu einer Totalresektion überzugehen

war. Dies nimmt die Klägerin als ihr günstig hin. Die Bedenken, die die Revisi-

onserwiderung insoweit vorbringt, sind unbegründet. Die Bejahung einer unzu-

reichenden Aufklärung durch das Berufungsgericht beruht auf einer revisions-

rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Aufklärungs-

bogens, des vom Beklagten dargestellten Inhalts des Aufklärungsgesprächs

und der Ausführungen des Sachverständigen.

2. Revisionsrechtlich ist zudem davon auszugehen, daß die behandeln-

den Ärzte die Entscheidung für eine Totalresektion verfrüht getroffen haben.

Denn das Berufungsgericht läßt ausdrücklich dahinstehen, ob insoweit ein Be-

handlungsfehler festgestellt werden kann oder nicht.

3. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Klägerin

nicht hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrig, weil

ohne ausreichende Aufklärung, und zudem auch behandlungsfehlerhaft vorge-

nommenen Operation und dem erlittenen Gesundheitsschaden als beweisfällig

behandeln.

a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts könnte - was die Revision

zu Recht geltend macht - nicht gefolgt werden, wenn es auf Seite 9 des ange-

fochtenen Urteils hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Arzt nur haftet,

wenn sein Fehler die alleinige Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchti-

gungen des Patienten ist. Nach allgemeinem Schadensrecht steht eine Mitur-

sächlichkeit, und sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben erheblichen

anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Um-

fang gleich. Dies gilt auch für die Arzthaftung (vgl. nur Senatsurteil vom 27. Juni

2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282 f. m.w.N.). Etwas anderes kann allen-

falls in dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Teilkausalität gelten, wenn das

ärztliche Versagen und ein weiterer, der Behandlungsseite nicht zuzurechnen-

der Umstand abgrenzbar zu einem Schaden geführt haben (vgl. Senatsurteil

vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 m.w.N.).

b) Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn das Berufungsgericht der Klägerin

den Beweis dafür auferlegen will, daß die beabsichtigte rechtmäßige Teilre-

sektion nicht zu denselben Beeinträchtigungen geführt hätte wie die tatsäch-

lich durchgeführte rechtswidrige Operation. Steht fest, daß der Arzt dem Pati-

enten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Scha-

den zugefügt hat, so muß der Arzt beweisen, daß der Patient den gleichen

Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln er-

litten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 209, 213 ff.; 106, 153, 156; vom

13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88 - VersR 1989, 289 f.; vom 15. März 2005

- VI ZR 313/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; Geiß/Greiner, Arzthaftpflicht-

recht, 4. Aufl., Rn. C 151 m.w.N.). Auch soweit es darum geht, ob es zu einem

schadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten

gekommen wäre, liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 29, 176, 187; vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 - VersR 1969,

43, 44; vom 14. April 1981 - VI ZR 39/80 - VersR 1981, 677, 678; vgl. auch die

ständige Senatsrechtsprechung zur Beweislast der Behandlungsseite bei der

Behauptung hypothetischer Einwilligung des Patienten, z.B. Senatsurteile

BGHZ 29, 176, 187; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238,

1239 m.w.N.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schä-

diger zu beweisen hat, daß sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine

Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde wie der tatsächliche Ge-

schehensablauf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91 -

VersR 1993, 754, 755 f. m.w.N.; MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249

Rn. 218 m.w.N.).

4. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts lassen die gutachterli-

chen Äußerungen des Sachverständigen keine ausreichend sicheren Feststel-

lungen dahingehend zu, daß der Gesundheitsschaden der Klägerin auch bei

Durchführung einer Teilresektion entstanden wäre. Verbleibt es bei diesem Be-

weisergebnis, bleibt der Beklagte hinsichtlich der von ihm behaupteten Reser-

veursache beweisfällig. Dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob

und inwieweit die weiteren Voraussetzungen für die geltend gemachten An-

sprüche vorliegen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll