Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VII ZB 15/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 15/05

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 850 b

Die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO kann durch Blankett-

beschluß entsprechend § 850 b Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden.

BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 15/05 - LG Duisburg

AG Oberhausen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der

7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Juli 2004 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Wert: 112.484,21 €

Gründe:

I.

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einer notariellen Urkunde vom 20. März 1997 wegen einer Hauptforderung

in Höhe von 200.000 DM.

Auf ihren bei Gericht am 7. April 1997 eingegangenen Antrag vom

20. März 1997 hat der Rechtspfleger am 10. April 1997 Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluß erlassen und die angeblichen Ansprüche des Schuldners

gegen die Drittschuldnerin aus dem Versorgungsverhältnis bezüglich Berufsun-

fähigkeits-, Alters- und Witwenrente sowie Sterbegeld auf Zahlung der gegen-

wärtigen und künftig aufgrund dieses Versorgungsverhältnisses dem Schuldner

zustehenden Geldleistungen gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Ein-

kommens verweist der Beschluß auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO.

Die weitere Gläubigerin, die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

vom 27. Juni 2003 die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Dritt-

schuldnerin gepfändet hatte, hat am 28. November 2003 Erinnerung gegen den

von den Gläubigern erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einge-

legt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Richter am

Amtsgericht hat die Erinnerung am 5. Februar 2004 zurückgewiesen.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der weiteren Gläubi-

gerin am 10. Februar 2004 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom

10. April 1997 aufgehoben.

Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde der Gläubiger.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-

bung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das

Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hält die Erinnerung der weiteren Gläubigerin

für zulässig. Sie werde durch eine im Rang vorgehende Pfändung in ihrer

Rechtsstellung beeinträchtigt und habe daher ein berechtigtes Interesse daran,

die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überprüfen

zu lassen.

Das Beschwerdegericht ist weiter der Ansicht, der angefochtene Be-

schluß sei als unzulässiger Blankettbeschluß erlassen worden. Bei der Pfän-

dung von Ansprüchen im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO könne anders als bei

der Pfändung von Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO grundsätzlich kein

Blankettbeschluß ergehen, da der Drittschuldner nicht die Möglichkeit habe, die

unpfändbaren Beträge zu ermitteln. Das Gesetz habe das Arbeitsverhältnis

"gesehen". Der Drittschuldner könne bei der Pfändung des Arbeitseinkommens

das Nettoeinkommen gemäß § 850 e ZPO ohne weiteres ermitteln. Er könne

durch die Lohnsteuerkarte und Befragung des Arbeitnehmers feststellen, wel-

che unterhaltsberechtigten Personen vorhanden seien. Der Versicherer habe

diese Möglichkeit nicht. Ein dem Arbeitsverhältnis entsprechender Anspruch

des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer sei in dieser Weise

nicht gegeben. Soweit die Gläubiger Auskunftsansprüche gemäß §§ 810, 811

BGB geltend machen könnten, seien sie hierzu vorrangig verpflichtet und hätten

den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Angabe der

Unterhaltsberechtigten entsprechend zu beantragen.

2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß die weitere

Gläubigerin, die sich ausschließlich gegen die Pfändung der Berufsunfähigkeits-

rente des Schuldners wendet, berechtigt war, gegen den Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß Erinnerung einzulegen.

Einem nachrangig pfändenden Gläubiger steht die Erinnerung gemäß

§ 766 ZPO gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu. Er wird

durch eine ihm im Rang vorgehende Pfändung in seiner Rechtsstellung beein-

trächtigt und hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit

der vorrangigen Pfändung überprüfen zu lassen (BGH, Urteil vom 9. Februar

1989 - IX ZR 17/88, NJW-RR 1989, 636 = BGHR ZPO § 766 - Erinnerungs-

befugnis 1). Die weitere Gläubigerin wendet sich dagegen, daß hinsichtlich der

Berufsunfähigkeitsrente des Schuldners ein unzulässiger Blankettbeschluß er-

gangen ist, der ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

vom 27. Juni 2003 beeinträchtigt. Sie war insofern zur Einlegung der Erinne-

rung berechtigt.

3. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger beanstandet zu Recht, daß das

Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 10. April

1997 aufgehoben hat.

a) Das Beschwerdegericht folgt bei der Beurteilung der Frage, ob bei der

Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente des Schuldners ein Blankettbeschluß

ergehen durfte, der überwiegend in der Rechtsprechung der Instanzgerichte

und in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluß vom

14. August 2003 - 25 T 568/03, JurBüro 2003, 655; LG Karlsruhe, Beschluß

vom 20. Mai 2003 - 11 T 131/03, JurBüro 2003, 655, jeweils m.w.N.; Hülsmann,

NJW 1995, 1521). Danach soll die Blankettpfändung unzulässig sein. Dies wird

maßgeblich damit begründet, daß bei der Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente

der Drittschuldner anders als der Arbeitgeber bei der Pfändung von Arbeitsein-

kommen die Feststellung der Vermögensverhältnisse und der Unterhaltsver-

pflichtungen regelmäßig nicht vornehmen könne. § 850 b Abs. 2 ZPO sei ent-

sprechend dem Sinn und Zweck des § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO teleologisch zu

reduzieren. Die Einführung des § 850 c ZPO sei damit begründet worden, daß

sich der Weg der Blankettpfändung als der zweckmäßigste, weil am wenigstens

komplizierteste und die Beteiligten am geringsten belastende Eingriff darstelle

(BT-Drucks. 3/768 S. 3 vom 15. Dezember 1958, S. 2). Dieser Gedanke trage

bei der Pfändung von Ansprüchen nach § 850 b ZPO nicht, weil hier dem Dritt-

schuldner die Ermittlung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltslasten des

Schuldners nicht einfacher als dem Gläubiger oder dem Vollstreckungsgericht

möglich sei. Der Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit der eidesstattlichen

Versicherung dem Gläubiger eine formalisierte Erkenntnisquelle verschafft.

Die Gegenansicht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 b Rn. 16;

Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002 Rn. 1381 jeweils m.w.N.) verweist

auf den Gesetzeswortlaut des § 850 b Abs. 2 ZPO. In vielen Fällen stünden

dem Drittschuldner die erforderlichen Angaben aus den Verfahrensunterlagen

zur Verfügung. Der Leistungsträger könne zudem durch Anhörung von Gläubi-

ger und Schuldner ebensolche Feststellungen treffen wie der Arbeitgeber. Auch

bei einer Leistung nach Abtretung habe der Leistungsträger die Personen, de-

nen der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewähre, selbst zu ermitteln und zu

berücksichtigen und nach ihrer Zahl den abtretbaren Betrag aus der Tabelle

des § 850 c ZPO abzulesen.

b) Nach § 850 b Abs. 2 ZPO können die unpfändbaren Bezüge des

§ 850 b Abs. 1 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften

gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermö-

gen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht

geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umstän-

den des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und

der Höhe der Bezüge die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Bezüge im Sinne des § 850 b Abs. 1 ZPO sind kein Arbeitseinkommen.

Sie werden als Renten oder rentenähnliche Bezüge wie Arbeitseinkommen be-

handelt, weil sie dem Lebensunterhalt des Schuldners zu dienen bestimmt sind

(Stöber aaO, Rdn. 1005). § 850 b ZPO weist in Abs. 3 die Besonderheit auf,

daß das Vollstreckungsgericht entgegen der allgemeinen Regel des § 834 ZPO

vor seiner Entscheidung die Beteiligten, dazu gehört auch der Schuldner, hören

soll. Die Gleichstellung mit dem Arbeitseinkommen, die uneingeschränkte Ver-

weisung des § 850 b Abs. 2 ZPO auf § 850 c ZPO und die vorgeschriebene

besondere Verfahrensweise rechtfertigen es, im Pfändungsbeschluß auf die

Tabelle des § 850 c ZPO zu verweisen, also jedenfalls dann einen Blankettbe-

schluß zu erlassen, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverfahren nicht ge-

äußert hat; denn es ist zuvörderst seine Aufgabe, sich auf die beschränkte Lei-

stungsfähigkeit zu berufen und auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen hin-

zuweisen. Erst wenn der Schuldner sich substantiiert erklärt hat, obliegt es dem

Gläubiger, die bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850 c ZPO pfänd-

baren Betrages zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten zahlenmäßig

bestimmt zu bezeichnen. Dem Gläubiger obliegt es auch, neben den weiteren

Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO darzulegen und zu beweisen, daß

die vom Schuldner behaupteten Unterhaltsverpflichtungen nicht bestehen.

Die Entstehungsgeschichte von §§ 850 b und 850 c ZPO rechtfertigt kei-

ne andere Beurteilung. § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach bei der Pfändung

eine Bezugnahme auf die Tabelle ausreicht, wurde zwar erst bei der Novellie-

rung der ZPO durch das Gesetz zur Einbringung der Pfändungsfreigrenzen vom

26. Februar 1959 (BGBl. I 1959, 49) eingeführt. Daß die Verweisung in § 850 b

Abs. 2 ZPO schon lange vorher im Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet

der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I 1953, 952) in die ZPO

aufgenommen worden war, rechtfertigt nicht die Annahme, eine Blankettpfän-

dung sei unzulässig. Denn der Gesetzgeber hat die Verweisung in § 850 b

Abs. 2 ZPO in Kenntnis der Neufassung des § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO auf-

rechterhalten. Durch die in § 850 b Abs. 3 ZPO vorgesehene Anhörung des

Schuldners, die bei der Pfändung des Arbeitseinkommens nicht vorgesehen ist,

ist der Schuldner hinreichend geschützt. Eine weitere teleologische Reduktion

bei der Anwendung des § 850 b ZPO ist daher nicht veranlaßt.

4. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts ermöglichen

dem Senat nicht, zu beurteilen, ob bei Beachtung dieser Grundsätze der Erlaß

eines Blankettbeschlusses zulässig war.

Da das Beschwerdegericht den Blankettbeschluß allgemein für unzuläs-

sig hält, hat es nicht geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen des § 850 b

Abs. 2 ZPO beachtet sind. Danach können die nach Absatz 1 des § 850 b ZPO

grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden

Vorschriften nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das beweg-

liche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht ge-

führt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach

den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden

Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv

feststeht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vor-

liegen, darf die Pfändung der nach § 850 b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfänd-

baren Bezüge zugelassen werden (BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB

57/03, NJW 2004, 2450).

Die angefochtene Entscheidung verhält sich aus diesem Grund auch

nicht zur Billigkeit der Pfändung, bei deren Beurteilung ein tatrichterlicher Spiel-

raum besteht und bei der eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist, welche eine

umfassende und nachvollziehbare Würdigung aller in Betracht kommender Um-

stände erfordert. In die Beurteilung einzufließen haben die Umstände des Fal-

les, insbesondere die Art des beizutreibenden Anspruchs.

Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch die Möglichkeit,

sich mit der Rüge der weiteren Gläubigerin auseinanderzusetzen, bei Erlaß des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei gegen § 798 ZPO verstoßen

worden. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob wegen eines solchen Versto-

ßes von einer Rangverbesserung der von der weiteren Gläubigerin ausgebrach-

ten Pfändung gegenüber der Pfändung der Gläubiger, bei denen es sich wohl

um Kinder des Schuldners handelt, auszugehen ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,

25. Aufl. § 798 Rn. 3; vor § 704 Rn. 35).

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari