BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 62/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. März 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-
zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.
Wert: 14.084,13 €
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einer Gesamtforderung von 14.084,13 €.
Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht am 2. August 2004 einen Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Darin hat es neben den Forde-
rungen des Schuldners auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter anderem
auch angebliche Ansprüche des Schuldners aus der Unfallrente gegen die
Drittschuldnerin gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des
Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO.
Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners,
mit der er die Unpfändbarkeit der Unfallrente geltend gemacht hat, zurückge-
wiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des Schuld-
ners bei der Drittschuldnerin erfasst.
Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Gläubigers. Der Schuldner hat für das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht lässt offen, ob die Unfallrente des Schuldners in An-
wendung des § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar ist.
Es hält den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits deswegen
für unwirksam, weil er insoweit als unzulässiger Blankettbeschluss erlassen
worden sei.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses am 5. April
2005 (VII ZB 15/05, JurBüro 2005, 381 = FamRZ 2005, 1083 = NJW-RR 2005,
869) entschieden, dass die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1
ZPO durch Blankettbeschluss entsprechend § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt
werden kann.
3. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Landgericht die Mög-
lichkeit, über die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 850 b Abs. 2 ZPO
zu entscheiden.
4. Dem Schuldner war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Raten
zu bewilligen (§ 114, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und Rechtsanwalt Dr. Schott
beizuordnen.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, Entscheidung vom 08.02.2005 - 8 M 1120/04 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 7 T 59/05 -