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BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VIII ZB 41/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Rich-
ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse
des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg
vom 2. und 15. März 2004 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 56.198,72 €
Gründe
I.
Gegen das ihnen am 4. September 2003 zugestellte Urteil des Landge-
richts haben die Beklagten, anwaltlich vertreten durch den Beklagten zu 2, am
6. Oktober 2004, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Begründung ist erst
am 5. November 2004 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Gegen die Fristversäumung haben
die Beklagten am 12. November 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen:
Der Beklagte zu 2 habe die Akte mit dem Diktat der Berufungsbegrün-
dung am Vormittag des 4. November 2004 auf den Tisch seiner langjährigen
Sekretärin F. , einer hervorragend ausgebildeten und stets zuverlässigen
Fachkraft, gelegt und diese auf einem gelben Merkzettel schriftlich angewiesen:
"Achtung! Fristsache, bitte sofort erledigen und noch heute per Fax an OLG".
Das habe der Beklagte zu 2 auch deswegen getan, weil ihm bei der Bearbei-
tung der Akte aufgefallen sei, daß die Berufungsbegründungsfrist fälschlicher-
weise auf den 6. November 2004 notiert gewesen sei. Danach habe der Be-
klagte zu 2 das Büro wegen der Erkrankung an einer schweren Angina mit ho-
hem Fieber verlassen. Die Sekretärin F. habe sich die Akte bereit gelegt,
um weisungsgemäß die Berufungsbegründung zu fertigen, diese durch den
- ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt R. aus
der Kanzlei des Beklagten zu 2 unterschreiben zu lassen und anschließend per
Fax an das Oberlandesgericht zu übersenden. In der Mittagspause sei sie je-
doch an Übelkeit und Erbrechen erkrankt. Sie habe sich deswegen in der Kanz-
lei für den Nachmittag entschuldigt, dabei jedoch versäumt, den Eilauftrag des
Beklagten zu 2 an ihre Kollegin H. weiterzugeben.
Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten sich auf die anwaltliche
Versicherung des Beklagten zu 2 bezogen sowie zwei eidesstattliche Versiche-
rungen der Sekretärin F. vorgelegt.
II.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Be-
schluß vom 2. März 2004 zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß vom 15. März 2004 als
unzulässig verworfen. Zur Begründung des erstgenannten Beschlusses hat das
Oberlandesgericht ausgeführt:
Nach dem Vorbringen der Beklagten sei nicht auszuschließen, daß der
Beklagte zu 2 als ihr Prozeßbevollmächtigter schuldhaft eine zurechenbare Ur-
sache für die Versäumung der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist ge-
setzt habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß
eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete
Einzelanweisung befolge. Bedenken seien hier aber deshalb angezeigt gewe-
sen, weil der Beklagte zu 2 erkannt habe, daß der Fristablauf von der angewie-
senen Angestellten falsch notiert worden sei. Er habe mithin in Betracht ziehen
müssen, daß die Angewiesene die Dringlichkeit nicht so wie von ihm ange-
nommen beurteilen würde. Der Beklagte zu 2 sei daher gehalten gewesen,
entweder auf die falsche Fristberechnung hinzuweisen oder für eine Berichti-
gung des in der EDV gespeicherten Datums des Fristablaufs zu sorgen, so daß
spätestens im Zuge der täglich gebotenen Postausgangskontrolle anhand des
Fristkalenders rechtzeitig die drohende Fristversäumung hätte erkannt und ver-
hindert werden können. Daß dieses Säumnis des Beklagten zumindest für die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mitursächlich geworden sei, könne
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
III.
1. Die gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse des Oberlandesge-
richts nach § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der
Beklagten ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.
Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die angefochtenen Be-
schlüsse verletzen die Beklagten in ihrem verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil sie ihnen ge-
mäß den nachstehenden Ausführungen den Zugang zu dem von der Zivilpro-
zeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BGH, Beschluß vom
23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Beklagten durch den Be-
schluß vom 2. März 2004 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Die Be-
klagten waren ohne ihr Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhal-
ten (§ 233 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft auch den
Beklagten zu 2 als ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Frist-
versäumung, das sich die Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
müssen.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der Partei zuzurechnendes Ver-
schulden ihres Rechtsanwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht ge-
geben, wenn der Anwalt seiner bislang zuverlässigen, hinreichend geschulten
und überwachten Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelweisung erteilt, die
bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; der Anwalt darf vielmehr
grundsätzlich auf die Ausführung der Weisung durch die Angestellte vertrauen
(zuletzt z. B. Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004,
711 unter II m.zahlr.w.Nachw.). So ist es hier. Der Beklagte zu 2 hat seine lang-
jährige Sekretärin F. , die sich bislang als zuverlässig erwiesen hatte, am
Morgen des letzten Tages der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist
(§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unter besonderem Hinweis auf die Bedeutung der
Angelegenheit ("Achtung! Fristsache") schriftlich angewiesen, die Sache "so-
fort" zu erledigen und "noch heute per Fax" an das Oberlandesgericht zu über-
senden. Hätte die Kanzleiangestellte F. diese Weisung befolgt, wäre die
Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden.
Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts konnte der Beklagte zu 2
davon ausgehen, daß seine langjährige und erfahrene Mitarbeiterin die Wei-
sung richtig verstehen würde. Diese Erwartung hat sich insoweit bestätigt, als
die Sekretärin ausweislich
ihrer eidesstattlichen Versicherung
vom
10. November 2003 zutreffend erkannt hat, daß die Berufungsbegründung noch
am gleichen Tag nach dem Diktat des Beklagten zu 2 zu schreiben, durch den
Rechtsanwalt R. zu unterzeichnen und per Fax an das Oberlandesgericht
zu übermitteln war. Hieraus und aus den entsprechenden Ausführungen der
Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich im übrigen - mittelbar -
der von dem Berufungsgericht vermißte Vortrag dazu, daß der - ebenfalls beim
Oberlandesgericht zugelassene - Sozius des Beklagten zu 2 zum Unterschrei-
ben der Berufungsbegründung zur Verfügung stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Beklagten zu 2
auch nicht deswegen ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist, weil er es unterlassen hat, die Sekretärin F. auf die von ihm
erkannte falsche Fristberechnung hinzuweisen oder für eine Berichtigung des in
der EDV gespeicherten Datums des Fristablaufs zu sorgen. Dazu bestand an-
gesichts der konkreten Weisung, die Berufungsbegründung "noch heute per
Fax" an das Oberlandesgericht zu übermitteln, bei deren Befolgung die Frist
gewahrt worden wäre, keine Veranlassung. Der Beklagte zu 2 mußte nicht in
Betracht ziehen, daß die Sekretärin die Dringlichkeit anders beurteilen und die
Weisung aus diesem Grund nicht ausführen würde. Tatsächlich hat sie das
ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10. November 2003 auch
nicht getan. Danach hat sie sich zwar wegen des in der Akte eingetragenen
Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist am 6. November 2003 über die Wei-
sung des Beklagten zu 2 gewundert, gleichwohl den ihr erteilten Auftrag aber
weisungsgemäß erledigen wollen. Damit, daß die Kanzleiangestellte F. es
bei ihrer überraschenden krankheitsbedingten Abmeldung aus der Kanzlei ver-
säumen würde, die Weisung an ihre Kollegin H. wei-
terzugeben, brauchte der Beklagte zu 2, der sich zu diesem Zeitpunkt wegen
seiner eigenen Erkrankung nicht mehr in der Kanzlei aufhielt, nicht zu rechnen.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluß vom 2. März 2004 kei-
nen Bestand haben. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf,
kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Daher ist
der oben genannte Beschluß aufzuheben, und den Beklagten ist Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist zu gewähren.
b) Durch die vorstehende Entscheidung ist dem angefochtenen Beschluß
vom 15. März 2004, durch den das Oberlandesgericht die Berufung der Beklag-
ten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwor-
fen hat, die Grundlage entzogen. Daher ist auch dieser Beschluß aufzuheben.
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst