BGH Beschluss vom 23.10.2003 – V ZB 28/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 574 Abs. 2
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung ei- ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zu- lässig, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
ZPO § 233 Fd
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine or- ganisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Be- deutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Wei- sung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüber- schreitung aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkeh- rungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz
AG Überlingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-
rin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts
hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am
8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausge-
führt:
Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am
7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte Rechtsan-
waltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das
Landgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was a-
ber, weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblie-
ben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich
zunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-
gessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß
dem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das Ver-
säumnis nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu-
rückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein
Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn
die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als
die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten
Gerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorlie-
genden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß üblicherweise in An-
waltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-
pflicht des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Organisation eines rei-
bungslos und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es
meint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das
Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maß-
nahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im fol-
genden) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch
wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes entgegensteht.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Wür-
digung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung ein-
geräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf
Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und
eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat,
BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861;
Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe angesichts der "besonderen Situa-
tion am Nachmittag" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Ein-
haltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder
Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbe-
gründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Prozeßbevollmächtigte hatte
den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt.
Welche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach
Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte äu-
ßern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist
auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-
mittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v.
11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er
braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist
hier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber
wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.
Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt
verlangen wollte, so überspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn sol-
che Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvor-
gangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung be-
stehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl.
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geord-
neter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet
ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine
Rechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß
und daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt kei-
ne Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im
übrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach
dem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die
Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache
Tätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingrei-
fen des Anwalts erforderlich gewesen wäre.
cc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwer-
de, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht ent-
scheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat,
Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli
2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH,
Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unter-
schied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungs-
beschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung
über die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmit-
tels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der
Begründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des
Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Ent-
scheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüber-
prüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß
berücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2
ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall ent-
scheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für
eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht
hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu
Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als un-
zulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nämlich nicht darge-
legt, daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der
Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem Prozeßbevollmächtig-
ten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist,
das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich
aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß
Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen
werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jeden-
falls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen
ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v.
9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60
m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender
Schriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin präzisie-
ren, daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über
den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermitt-
lung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat,
Beschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß fer-
ner Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungs-
vorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über
geeignete andere Maßnahmen entscheidet.
Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Pro-
zeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden.
Die bloße Angabe, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt
seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden
Anforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen
Beschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere An-
gaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurtei-
lung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die
Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-
bringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2
Satz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergän-
zungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen
wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH aaO; Beschl.
v. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten
im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben
nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das Rechts-
beschwerdegericht nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders
als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der
in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrens-
rüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den
neuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr
nicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwalt-
lich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiederein-
setzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an
eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen
bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müs-
sen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vor-
trag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder
Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß dar-
auf, daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organi-
satorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der Prozeßbe-
vollmächtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine
organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherge-
stellt hätte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186;
Beschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrol-
le 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch
auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatori-
schen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer beste-
henden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall ge-
naue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese
maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann
nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO
§ 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002,
1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende
Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne E-
lemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind,
Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen
Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf
über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern,
alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht et-
wa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001,
II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Ein-
tragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt,
den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Beru-
fungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95,
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als
erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997,
IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23
S. 698).
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung
eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen,
die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der
Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der
Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollme-
chanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und not-
wendig, daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollstän-
dige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Vor-
aussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht,
entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf be-
schränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß
z.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002,
II ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet
hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die
Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu
kontrollieren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann