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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – VIII ZR 78/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie

die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67

des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 57,48 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen,

weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das

Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge-

geben. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichnete Frage, welche

Kriterien bei der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen sind, wann die Ko-

sten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anla-

ge 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist Gegenstand einer tatrich-

terlichen Würdigung und daher nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Ein-

zelfalles zu beantworten (vgl. jetzt die Begründung der Bundesregierung zu § 2

Nr. 14 (Hauswart) der Betriebskostenverordnung, BR-Drucks 568/03). Daß Ko-

sten eines Concierge-/Pförtnerdienstes ohne Rücksicht auf eine konkrete prak-

tische Notwendigkeit stets erstattungsfähig sind (vgl. zu den Kosten eines

"normalen" Hauswarts Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NJW-

RR 2004, 875 unter II 2), wird für die Pförtnerkosten, die in der II. BV und der

Betriebskostenverordnung - im Gegensatz zum Hauswart - nicht ausdrücklich

genannt sind, nicht vertreten. Die Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes hat das

Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei verneint, so daß die Revision auch keine

Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO).

Die Auffassung des Tatrichters, im vorliegenden Einzelfall sei nicht er-

sichtlich, daß die Einführung eines Concierge-Dienstes "aufgrund der konkreten

Verhältnisse vor Ort geboten war", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen von der Beklagten vorgetrage-

nen Gründe für die Einführung des Concierge-Dienstes in seine Würdigung ein-

bezogen, so daß der von der Revision gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG, § 286 ZPO nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten

angeführte Größe des Wohnhauses mit 239 Einheiten berücksichtigt und die

Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter

nach gesteigerter Sicherheit als mögliche Umstände genannt, die für eine Um-

lagefähigkeit der Kosten des Concierge-Dienstes sprechen könnten, die nach

seinem Dafürhalten hier aber nicht gegeben sind. Daß das Berufungsgericht

den Vortrag der Beklagten zu einer (konkreten) und bei Einführung des Con-

cierge-Dienstes bestehenden Gefährdungslage als nicht hinreichend substanti-

iert angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte lediglich all-

gemein und abstrakt zum Sicherheitsbedürfnis insbesondere der älteren Mieter

und zu der allgemeinen Sicherheitslage in B. vorgetragen, was der Kläger

im übrigen im einzelnen bestritten hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns