BGH Beschluss vom 05.04.2005 – VIII ZR 78/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie
die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67
des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 57,48 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen,
weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das
Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht ge-
geben. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichnete Frage, welche
Kriterien bei der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen sind, wann die Ko-
sten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anla-
ge 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist Gegenstand einer tatrich-
terlichen Würdigung und daher nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Ein-
zelfalles zu beantworten (vgl. jetzt die Begründung der Bundesregierung zu § 2
Nr. 14 (Hauswart) der Betriebskostenverordnung, BR-Drucks 568/03). Daß Ko-
sten eines Concierge-/Pförtnerdienstes ohne Rücksicht auf eine konkrete prak-
tische Notwendigkeit stets erstattungsfähig sind (vgl. zu den Kosten eines
"normalen" Hauswarts Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NJW-
RR 2004, 875 unter II 2), wird für die Pförtnerkosten, die in der II. BV und der
Betriebskostenverordnung - im Gegensatz zum Hauswart - nicht ausdrücklich
genannt sind, nicht vertreten. Die Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes hat das
Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei verneint, so daß die Revision auch keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO).
Die Auffassung des Tatrichters, im vorliegenden Einzelfall sei nicht er-
sichtlich, daß die Einführung eines Concierge-Dienstes "aufgrund der konkreten
Verhältnisse vor Ort geboten war", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen von der Beklagten vorgetrage-
nen Gründe für die Einführung des Concierge-Dienstes in seine Würdigung ein-
bezogen, so daß der von der Revision gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG, § 286 ZPO nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten
angeführte Größe des Wohnhauses mit 239 Einheiten berücksichtigt und die
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter
nach gesteigerter Sicherheit als mögliche Umstände genannt, die für eine Um-
lagefähigkeit der Kosten des Concierge-Dienstes sprechen könnten, die nach
seinem Dafürhalten hier aber nicht gegeben sind. Daß das Berufungsgericht
den Vortrag der Beklagten zu einer (konkreten) und bei Einführung des Con-
cierge-Dienstes bestehenden Gefährdungslage als nicht hinreichend substanti-
iert angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte lediglich all-
gemein und abstrakt zum Sicherheitsbedürfnis insbesondere der älteren Mieter
und zu der allgemeinen Sicherheitslage in B. vorgetragen, was der Kläger
im übrigen im einzelnen bestritten hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Wolst
Hermanns