Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

II. BVO § 27 Anlage 3 Nr. 17

a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17

der Anlage 3 zu § 27 II. BV a.F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt wer-

den.

b) Sonstige Betriebskosten i.S. v. Nr.17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a.F. (jetzt: § 2

BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen be-

stimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.

BGH, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03 - LG Berlin

AG Pankow/Weißensee

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren

gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 3. März 2004 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung

der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zi-

vilkammer 65, vom 4. April 2003 teilweise aufgehoben und das Ur-

teil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 24. September

2002 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-

gerin 51,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem je weils gül-

tigen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/9 und die

Beklagten gesamtschuldnerisch 5/9 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten bewohnen seit dem 1. Januar 1978 eine 5-Zimmer-

Wohnung

im Hochparterre

des Hauses A.

in B.

.

Mit Schreiben vom 23. August 1991 erhöhten die Rechtsvorgänger der

Klägerin die Miete nach der Grundmietenverordnung und legten gleichzeitig die

Betriebskosten nach der Betriebskosten-Umlage-Verordnung um. Die Klägerin

erwarb das Grundstück im Jahr 2000. Der Lasten- und Nutzenübergang auf die

Klägerin erfolgte zum 1. Juli 2000. Daher fertigten die Voreigentümer die Ab-

rechnung bis zum 30. Juni 2000 und die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2000

bis zum Jahresende. Die Betriebskostenabrechnung vom 8. Januar 2001 für die

Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 endete mit einem Nachzahlungsbe-

trag von 208,20 DM. Die Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 für

die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 ergab einen Nachzahlungsbe-

trag von 674,13 DM zu Lasten der Beklagten. Die Beklagten zahlten auf die

Betriebskostennachforderungen einen Betrag von 699,38 DM, der von der Klä-

gerin zunächst auf die ältere Nachforderung und in zweiter Linie auf die Be-

triebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 angerechnet wurde.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Restbetrages von

182,95 DM (= 93,54 €). Die Beklagten sind der Auffa ssung, sie müßten die Ko-

sten für den Hauswart und die Kosten der Dachrinnenreinigung nicht bezahlen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelas-

sen, das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zu-

rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen

die Beklagten ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Kosten der Dachrinnenreinigung seien auf die Mieter umlegbar, da

es sich um sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27

der II. Berechnungsverordnung handele. Das Objekt A. sei von

mehreren großen Bäumen umrahmt, so daß Kosten für die Reinigung der

Dachrinne regelmäßig anfielen, um eine Verstopfung der Dachrinne zu verhin-

dern. Diese Kosten seien im Hinblick darauf, daß das Regenwasser vom Dach

ordnungsgemäß abfließen müsse, damit das Mietobjekt vor dem Eintritt von

Mietmängeln bewahrt werde, auch laufende Kosten der Betriebsbereitschaft

und nicht bloße vorbeugende Instandsetzungsmaßnahmen.

Auch die Position "Hauswart" sei zu Recht auf die Beklagten umgelegt

worden, da sie in dem Schreiben vom 23. August 1991 zur Grundmietenerhö-

hung und Betriebskostenumlage in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin

als umlegbare Betriebskostenart unter Nr. 12 genannt worden seien. Die für

den Hauswart umgelegten Kosten seien nicht überzogen.

II.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Über-

prüfung stand.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Restzahlung aus der Betriebsko-

stenabrechnung vom 10. Oktober 2001 in Höhe von lediglich 51,26 €.

1. In Höhe von 42,28 € ist die Klage abzuweisen, da die Klägerin nicht

berechtigt war, die Kosten der Dachrinnenreinigung auf die Beklagten umzule-

gen.

a) Allerdings handelt es sich bei den Kosten der Dachrinnenreinigung um

Betriebskosten und nicht, wie die Revision meint, um vorbeugende Instandset-

zungskosten, die nicht auf den Mieter abgewälzt werden können. Betriebsko-

sten sind nach der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV die dort im einzelnen auf-

geführten Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück

oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirt-

schaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grund-

stücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter au-

ßerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. Dagegen sind als Instandset-

zungskosten Kosten aus Reparatur und Wiederbeschaffung anzusehen (vgl.

Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 97). Instandhal-

tungskosten wiederum stellen nach § 28 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung die

Kosten dar, "die zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufge-

wendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwir-

kung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu besei-

tigen." Auch insoweit muß es sich also um Mängel an der Substanz der vermie-

teten Immobilie oder ihrer Teile handeln. Daher ist für die Dachrinnenreinigung

zu unterscheiden, ob sie in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muß,

etwa weil das fragliche Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist,

oder ob eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlaß vorliegt oder gar

eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll (so Schmidt-

Futterer/Langenberg, aaO Rdnr. 217; ebenso LG Hamburg WuM 1989, 640 und

Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl., § 4

MHG Rdnr. 37; vgl. auch Sternel Mietrecht III Rdnr. 356; a.A. LG Berlin GE

1994, 1381 und GE 1999, 1428 sowie Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl.,

§ 556 BGB Rdnr. 49). Vorliegend hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das

von den Beklagten bewohnte Haus von einem hohen Baumbestand umgeben

ist, der eine turnusmäßige Reinigung der Dachrinne erforderlich werden läßt.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, daß die Reinigung

aus einem besonderen Anlaß erforderlich wurde, ist es aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Kosten der Dachrinnen-

reinigung als laufend anfallende Kosten angesehen hat.

b) Gleichwohl konnte die Klägerin im vorliegenden Fall den Beklagten die

Kosten für die Dachrinnenreinigung in der Betriebskostenabrechnung vom

10. Oktober 2001 nicht auferlegen. Die Kosten der Dachrinnenreinigung sind

sonstige Betriebskosten im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV

bzw. Nr. 15 des Schreibens der Rechtsvorgänger der Klägerin vom 23. August

1991, zu deren Umlegung es einer vorherigen Anzeige bedurft hätte.

aa) Bei den Kosten der Reinigung der Dachrinne handelt es sich nicht

um Kosten der Entwässerung oder um Kosten der Hausreinigung. Kosten der

Entwässerung sind nach der abschließenden Aufzählung in Nr. 3 der Anlage 3

zu § 27 Abs. 1 II. BV die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässe-

rung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage

und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Auch wenn die Dach-

rinne mit der Entwässerung des Grundstücks in Zusammenhang steht, so ist sie

doch in der Regelung nicht genannt. Die Kosten der Dachrinnenreinigung fallen

auch nicht als Kosten der Hausreinigung unter Nr. 9 der Anlage 3 zu § 27

Abs. 1 II. BV. Diese Regelung setzt voraus, daß die zu säubernden Gebäude-

teile von den Bewohnern gemeinsam benutzt werden. Das ist bei der Regenrin-

ne nicht der Fall (vgl. auch Staudinger/Weitemeyer, BGB, Bearb. 2003, § 556

Rdnr. 34). Jedoch sind die Kosten der Regenrinnenreinigung aus den unter a)

genannten Gründen sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3

zu § 27 Abs. 1 II. BV.

bb) Im Rahmen der Vorschrift der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1

II. BV können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn

dies vorher im einzelnen vereinbart wurde. Dies war vorliegend nicht gesche-

hen. Zwar haben die Parteien durch das Schreiben der Rechtsvorgänger der

Klägerin vom 23. August 1991 die Betriebskosten-Umlage-Verordnung vom

17. Juni 1991 zum Vertragsinhalt gemacht und dabei unter Nr. 15 festgehalten,

daß die Beklagten verpflichtet sind, sonstige Betriebskosten zu tragen. Auch ist

in der Rechtsprechung anerkannt, daß für eine Umlegung von Betriebskosten

an sich der Verweis auf Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV genügt (vgl. OLG Hamm

WuM 1997, 542, OLG Karlsruhe WuM 1986, 9 und BayObLG WuM 1984, 104).

Etwas anderes gilt jedoch für die "sonstigen Betriebskosten" im Sinne von

Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Denn während der allgemeine Ver-

weis auf die Anlage 3 hinsichtlich der Nummern 1 bis 16 dem Mieter hinrei-

chende Klarheit darüber gibt, welche Nebenkosten auf ihn zukommen können,

weil diese dort im einzelnen aufgeführt sind, ist dies bei der Position 17 "sonsti-

ge Betriebskosten" nicht der Fall. Gerade im Hinblick darauf, daß nach § 546

BGB a.F. (jetzt § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB) grundsätzlich der Vermieter verpflich-

tet ist, die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen, muß dem Mieter

deutlich gemacht werden, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden.

Daher ist es erforderlich, die "sonstigen Betriebskosten" im einzelnen zu be-

nennen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993,

1061 unter II. 2. b) und OLG Oldenburg, WuM 1995, 430, ebenso LG

Osnabrück WuM 1995, 434, LG Hannover WuM 1991, 358; Schmidt-

Futterer/Langenberg, aaO Rdnr. 203 und 47; Weitemeyer in: Emmerich/

Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 4 MHRG Rdnr. 16; a.A. für Gewerberaummiete

OLG Celle, WuM 2000, 130 und LG Frankenthal, NZM 1999, 958). Diesem Er-

gebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dadurch die Umlegung

neuer Betriebskosten nicht mehr möglich sei. Vielmehr kann der Vermieter

neue Betriebskosten mittels einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nach

§ 4 Abs. 2 MHG (jetzt: § 560 Abs. 1 BGB) auf den Mieter verlagern.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine entsprechende Erklärung ge-

genüber den Beklagten nicht abgegeben. Die Beklagten wurden erstmals durch

die Betriebskostenabrechnung vom 10. Oktober 2001 mit Kosten für eine Dach-

rinnenreinigung belastet. Da die Dachrinnenreinigung auch nicht unter Nr. 15

des Schreibens vom 23. August 1991 aufgeführt ist, sind die insoweit angefal-

lenen Kosten nicht als sonstige Betriebskosten wirksam auf die Beklagten um-

gelegt worden.

2. Anders verhält es sich mit den Kosten für den Hauswart. Die insoweit

anfallenden Kosten waren durch Nr. 12 des Anschreibens vom 23. August 1991

auf die Mieter umgelegt worden. Auch wenn zunächst ein Hauswart nicht be-

schäftigt wurde, so daß insoweit zunächst Kosten nicht anfielen, wurde den Be-

klagten doch vor Augen gehalten, daß sie grundsätzlich verpflichtet waren,

eventuell anfallende Kosten zu bezahlen. Da die Klägerin sich nunmehr ent-

schlossen hat, einen Hauswart zu beschäftigen, haben die Beklagten dessen

Kosten anteilig zu tragen.

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte Feststellungen

dazu treffen müssen, ob eine wirtschaftliche oder praktische Notwendigkeit für

die Beschäftigung eines Hauswarts gegeben sei, kann ihr nicht gefolgt werden.

Grundsätzlich ist es die freie Entscheidung des Vermieters, ob er einen Haus-

wart beschäftigen will. Er muß sich lediglich an die Grundsätze einer ordnungs-

gemäßen Bewirtschaftung halten. Die Kosten für den Hauswart sind folglich von

den Beklagten zu tragen, so daß sich eine Restforderung der Klägerin von noch

51,26 € ergibt.

III.

Soweit die Revision begründet ist, hat der Senat das Berufungsurteil auf-

gehoben und, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, die Klage unter Abän-

derung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im übri-

gen ist die Revision zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst