BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 1 StR 60/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-
nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. März 2005
folgendes ausgeführt:
"Ausweislich Bl. 212 (Bd. II) d.A. ist der Eröffnungsbeschluss lediglich
von zwei statt wie gesetzlich vorgesehen von drei Richtern unterzeichnet
worden. Den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beiden Straf-
kammermitglieder, die den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben,
des Richters, der namentlich auf dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet
war, sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann nicht mit hin-
reichender Sicherheit entnommen werden, dass der Eröffnungsbe-
schluss tatsächlich von drei Richtern gefasst, jedoch versehentlich ledig-
lich von zwei Richtern unterschrieben worden ist. Nach der dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden der 17. Großen Strafkammer hat eine ge-
meinsame Beratung nicht stattgefunden, vielmehr sollte die Beschluss-
fassung im Wege des Umlaufverfahrens stattfinden. Da der dritte zur
Entscheidung berufene Richter keine konkrete Erinnerung an den Vor-
gang hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er an der Be-
schlussfassung nicht beteiligt war und es somit beim Entwurf eines Er-
öffnungsbeschlusses geblieben ist. Dies stellt ein von Amts wegen zu
beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfah-
rens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355)."
Dem schließt sich der Senat an.
Boetticher Kolz Hebenstreit
Elf Graf