Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 1 StR 60/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-

nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. März 2005

folgendes ausgeführt:

"Ausweislich Bl. 212 (Bd. II) d.A. ist der Eröffnungsbeschluss lediglich

von zwei statt wie gesetzlich vorgesehen von drei Richtern unterzeichnet

worden. Den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beiden Straf-

kammermitglieder, die den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben,

des Richters, der namentlich auf dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet

war, sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann nicht mit hin-

reichender Sicherheit entnommen werden, dass der Eröffnungsbe-

schluss tatsächlich von drei Richtern gefasst, jedoch versehentlich ledig-

lich von zwei Richtern unterschrieben worden ist. Nach der dienstlichen

Erklärung des Vorsitzenden der 17. Großen Strafkammer hat eine ge-

meinsame Beratung nicht stattgefunden, vielmehr sollte die Beschluss-

fassung im Wege des Umlaufverfahrens stattfinden. Da der dritte zur

Entscheidung berufene Richter keine konkrete Erinnerung an den Vor-

gang hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er an der Be-

schlussfassung nicht beteiligt war und es somit beim Entwurf eines Er-

öffnungsbeschlusses geblieben ist. Dies stellt ein von Amts wegen zu

beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfah-

rens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355)."

Dem schließt sich der Senat an.

Boetticher Kolz Hebenstreit

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