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BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 1 StR 504/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 504/05

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hin-

sichtlich des Falls II.5 der Urteilsgründe eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 6. Juni 2005 im Schuldspruch dahinge-

hend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handels-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

12 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte

zu tragen.

Gründe:

1

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren hinsicht-

lich des Falls II.5 der Urteilsgründe einzustellen, weil dieser Verfahrensteil erst

am 12. April 2005 während der Hauptverhandlung und damit in reduzierter Be-

setzung eröffnet worden ist. Da somit der Beschluss lediglich von zwei Richtern

gefasst worden ist, ohne dass der dritte zur Entscheidung mitberufene Richter

beteiligt war, fehlt es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Dies

stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das für die-

sen Anklagepunkt zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGH, Be-

schluss vom 6. April 2005 - 1 StR 60/05 m. w. N.).

2

Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe von sieben

Jahren drei Monaten kann bestehen bleiben, da trotz der weggefallenen Einzel-

strafe von drei Jahren acht Monaten angesichts der verbliebenen zwölf Einzel-

strafen zwischen zwei Jahren vier Monaten und drei Jahren zehn Monaten die

festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO).

3

Im Übrigen lässt die Revision des Angeklagten keinen diesen beschwe-

renden Rechtsfehler erkennen.

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