Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.04.2005 – 5 StR 22/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-
lung vom 5. und 6. April 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt D ,
Rechtsanwalt G
als Verteidiger,
Rechtsanwalt W ,
Rechtsanwalt K
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 6. April 2005 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision
der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 29. Juni 2004 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revi-
sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmit-
tels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtli-
chen Auslagen tragen die Staatskasse und die Neben-
klägerin je zur Hälfte.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-
heit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft, deren Re-
vision vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die Nebenklägerin
erstreben mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung wegen Mordes. Die Revi-
sionen bleiben erfolglos.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Der 46 Jahre alte Angeklagte, ein ehemaliger Offizier der sowjeti-
schen Armee, nahm bei dem aus Armenien stammenden Autohändler
M gelegentlich hoch verzinsliche Darlehen
für sein Kfz-
Handelsunternehmen auf. M verlangte im Oktober 2003 mehrfach
die umgehende Rückzahlung eines seit März 2003 geschuldeten Betrages
von 3.000 €. Der Angeklagte war zur vollständigen Rückzahl ung aber nicht in
der Lage. Am Abend des 21. Oktober 2003 suchte der Angeklagte den Auto-
verkaufsplatz seines Gläubigers auf. In seiner Jackentasche führte er eine
mit acht Patronen geladene und einem Schalldämpfer versehene Pistole mit
sich. Damit wollte er M notfalls einschüchtern und einen weiteren
Zahlungsaufschub durchsetzen. Der Angeklagte bot die Zahlung von 1.000 €
an und stellte die Begleichung der Restschuld nach erwarteten eigenen Zah-
lungseingängen für die nächste Zeit in Aussicht. Damit war M nicht
einverstanden. Er verlangte die vollständige Begleichung der Schulden noch
am selben Tag und drohte, die Kinder des Angeklagten könnten zu Invaliden
werden. Er forderte den Angeklagten auf, über die Gesundheit seiner Familie
nachzudenken; er werde noch heute seine Leute mobilisieren. Dagegen ver-
wahrte sich der Angeklagte unter anderem mit den Worten: „Wenn du oder
jemand anderes mir oder meiner Familie etwas antun sollten, wirst du dafür
büßen!“ Er holte gleichzeitig – aus Sorge um seine Familie – die Pistole aus
der Jacke und richtete sie auf seinen Widersacher, um diesen einzuschüch-
tern. Als M die Waffe sah, versuchte er sofort, sie dem Angeklagten
mit einem Fußtritt aus der Hand zu schlagen. Der Angeklagte kam diesem
aber zuvor und schoß zweimal auf seinen Gläubiger. Der Schalldämpfer fiel
zu Boden. M brüllte den Angeklagten an, daß dieser „ein toter Mann“
sei. Daraufhin schoß der Angeklagte sechsmal auf sein Opfer, um ihn zu tö-
ten. M verstarb trotz einer mehrstündigen Notoperation am folgen-
den Tag aufgrund nicht mehr beherrschbarer Blutungen.
Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können, daß der Ange-
klagte mit den beiden ersten Schüssen seinen Gegner nur verletzen wollte
und diese Geschosse den rechten Oberschenkel und den rechten Fuß des
Opfers trafen.
2. Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
a) Die von der Nebenklägerin erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht
zulässig (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Sie las-
sen schon die Beweismittel letztlich offen und benennen keine bestimmt zu
erwartenden Beweisergebnisse.
b) Die Sachrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf.
aa) Ein Darlegungsfehler ergibt sich nicht daraus, daß das Landge-
richt die Einlassung des Angeklagten nicht gesondert dargestellt hat (vgl.
BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 1). Die Einlassung des Ange-
klagten erschließt sich aus den Darlegungen zu den einzelnen Beweiserwä-
gungen. Die Bewertung der Angaben des Angeklagten kann anhand des Zu-
sammenhangs der Urteilsgründe zureichend geprüft werden.
bb) Die den Feststellungen des Landgerichts zugrunde liegende Be-
weiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat das Tatge-
schehen zwar im wesentlichen aufgrund der Einlassung des Angeklagten
festgestellt. Solches wäre aber nur rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht
die entlastenden Angaben ohne weiteres als unwiderlegt hingenommen hätte
(vgl. BGH NJW 2003, 2179 m.w.N.). So ist es hier aber nicht. Das Landge-
richt hat die Einlassung des Angeklagten mit zahlreichen anderen Beweiser-
gebnissen – insbesondere dem Gutachten des Obduzenten und Zeugenaus-
sagen zur Geschäftspraxis des Opfers – in Beziehung gesetzt und erwogen.
Zu einer eigenen abweichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien
ist der Senat nicht befugt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2;
BGHSt 36, 1, 14). Soweit die Revisionen mit urteilsfremden Erwägungen die
Beweiswürdigung angreifen, bleibt dies erfolglos (vgl. BGHSt 35, 238, 241).
Damit fehlt den weitergehenden Angriffen der Revisionen, das Land-
gericht habe es unterlassen, eine Tötung in Verdeckungsabsicht zu prüfen,
schon die tatsächliche Grundlage. Der Angeklagte hat die letzten sechs
Schüsse – ohne Schalldämpfer – in Tötungsabsicht abgegeben, um der vom
Opfer gegen den Angeklagten und seine Familie ausgesprochenen „Bedro-
hung den Boden zu entziehen“. Der Angeklagte tötete demnach, um sich und
seine Familie vor befürchteten Angriffen des M zu schützen. Dies
steht der Annahme eines Handelns zur Verschleierung der dem Opfer beige-
fügten Verletzungen oder zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequen-
zen (vgl. BGHSt 41, 8) entgegen. Eine solche Betrachtung verstieße auch
gegen den Zweifelssatz, weil sich ein für den Angeklagten günstiger Um-
stand zu einer belastenden Folge – der Annahme des Mordmerkmals – wen-
den würde (vgl. BGH StV 2001, 553).
cc) Das Landgericht hat auch die Arglosigkeit des Opfers fehlerfrei
verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es
beim heimtückisch begangenen Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs
an (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 16 m.w.N.). Allerdings kann das
Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig ent-
gegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem un-
mittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff
irgendwie zu begegnen (BGH aaO m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der
Angeklagte zog seine Pistole nach einem Streit, um seinen Gegner einzu-
schüchtern. Auf die Gegenwehr des M gab der Angeklagte zwei
Schüsse ab, die das Opfer verletzten. Erst nach dessen weiterer Drohung
faßte der Angeklagte den Tötungsvorsatz und erschoß M . Die tödli-
chen Schüsse erfolgten unter diesen Umständen in einer durch die Abwehr,
die Verletzung und die Drohung des Opfers geänderten Situation. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, es sei von Beginn an keine
Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen geblieben (vgl. BGHR aaO;
BGH NStZ-RR 1999, 234).
dd) Soweit der Angeklagte nicht auch wegen gefährlicher Körperver-
letzung verurteilt worden ist, begegnet dies keinen Bedenken. Das Landge-
richt hat unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommen, daß der Ange-
klagte die beiden ersten Schüsse noch nicht mit Tötungsvorsatz abgegeben
hat. In einer solchen Fallgestaltung ist der Zweifelssatz, der zur Verneinung
eines versuchten Totschlags führte, bei der Beurteilung der Konkurrenzen
nochmals heranzuziehen (vgl. BGHSt 47, 243 m.w.N.). Danach würden die
Verbrechen des versuchten und vollendeten Totschlags zum Nachteil des
gleichen Opfers in Tateinheit stehen. Dabei tritt der Versuch als materiell
subsidiär zurück (vgl. BGH GA 19, 56, 26, 28; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl.
vor § 52 Rdn. 26).
3. Soweit die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung im
Blick auf § 301 StPO die Strafzumessung als gegen § 46 Abs. 3 StGB ver-
stoßend angegriffen hat, greift dies nicht durch. Die Abgabe von insgesamt
acht Pistolenschüssen auf das unbewaffnete Opfer durfte als intensive Tat-
ausführung strafschärfend gewertet werden.
4. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11,
189.
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal