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BGH Beschluss vom 06.04.2005 – V ZR 211/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den Vi-

zepräsidenten

des

Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-

mann

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Schwerin vom

17. September 2004 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig

verworfen.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-

fungsgericht ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der

mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € ü bersteigt. Dabei

genügt es, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß dieser Wert

überschritten wird (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002,

1899). Die hierzu erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer inner-

halb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen

(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8

Wertgrenze 4; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14 b; Münch-

Komm-ZPO/Aktualisierungsband-Wolf, § 26 EGZPO Rdn. 16). Daran fehlt es

im vorliegenden Fall.

Entscheidend für die Wertfestsetzung ist der Wert des Grundstücks,

dessen Auflassung die Kläger verlangen und auch im Revisionsverfahren wei-

ter verfolgen möchten. Dieser Wert ist in den Vorinstanzen - beiderseits unan-

gefochten - mit 14.000 € angenommen worden. Er orien tiert sich an dem im

September 2002 vereinbarten Kaufpreis, zu dem die Beklagte das Grundstück

an einen Dritten verkauft hat. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Parteien

dieses Kaufvertrags ausdrücklich erklärt haben, der Kaufpreis entspreche dem

Verkehrswert des Grundstücks (§ 7 Abs. 5 des Vertrages).

Innerhalb der bis zu dem 24. Januar 2005 verlängerten Frist zur Be-

gründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger diesem - bislang

auch von

ihnen zugrunde gelegten - Wert nur die Behauptung

entgegengesetzt, der Verkehrswert des Grundstücks liege in Wahrheit bei rund

35.000 €. Sie haben wegen weiterer Einzelheiten zwar

auf ein

Verkehrswertgutachten

Bezug

genommen.

Dieses

lag

der

Beschwerdebegründung aber nicht bei, sondern wurde erst mit Schriftsatz vom

31. Januar 2005, eingegangen am 1. Februar 2005, nachgereicht. Es ist damit

für den Senat zur Darlegung und Glaubhaftmachung nicht verwertbar, da es

nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt wurde. Die bloße

Behauptung, das Grundstück sei 35.000 € wert, genügt nich t den

Anforderungen an eine Glaubhaftmachung.

Doch selbst wenn man den Inhalt des Gutachtens mit verwerten könnte,

ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Das Gutachten ist nicht schlüssig. Es ver-

weist auf einen Bodenrichtwert für vorhandenes Bauland mit ortsüblicher Er-

schließung in dem hier einschlägigen Gebiet von 29 €/qm.

Für das hier maß-

gebliche Grundstück, das kein Bauland ist, sondern dem Gutachten zufolge in

einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist, legt der Gut-

achter demgegenüber einen Bodenrichtwert von 40 €/qm zu grunde und kommt

unter Berücksichtigung von unwesentlichen Zu- und Abschlägen zu einem

Quadratmeterpreis von 37,87 €. Das ist nicht einmal im A nsatz plausibel. Diese

Plausibilität stellt sich auch nicht dadurch ein, daß auf einen weiteren Boden-

richtwert für erschlossene Wochenend- und Ferienhausgrundstücke an Bin-

nenseen in Nordwestmecklenburg hingewiesen wird, der eine Splittungsbreite

von 30 bis 72 €/qm für eine mittlere Grundstücksgröße von 460 qm zeigt. Denn

diese Angaben lassen offen, ob es sich dabei um - wenigstens mit Ferienhäu-

sern - bebaubare oder um nicht bebaubare Grundstücke handelt (wobei erste-

res näher liegt). Rückschlüsse auf das konkrete Grundstück lassen sich darauf

nicht stützen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann