BGH Beschluss vom 06.04.2005 – V ZR 211/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den Vi-
zepräsidenten
des
Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-
mann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Schwerin vom
17. September 2004 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig
verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
fungsgericht ist nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der
mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € ü bersteigt. Dabei
genügt es, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß dieser Wert
überschritten wird (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002,
1899). Die hierzu erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer inner-
halb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen
(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8
Wertgrenze 4; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14 b; Münch-
Komm-ZPO/Aktualisierungsband-Wolf, § 26 EGZPO Rdn. 16). Daran fehlt es
im vorliegenden Fall.
Entscheidend für die Wertfestsetzung ist der Wert des Grundstücks,
dessen Auflassung die Kläger verlangen und auch im Revisionsverfahren wei-
ter verfolgen möchten. Dieser Wert ist in den Vorinstanzen - beiderseits unan-
gefochten - mit 14.000 € angenommen worden. Er orien tiert sich an dem im
September 2002 vereinbarten Kaufpreis, zu dem die Beklagte das Grundstück
an einen Dritten verkauft hat. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Parteien
dieses Kaufvertrags ausdrücklich erklärt haben, der Kaufpreis entspreche dem
Verkehrswert des Grundstücks (§ 7 Abs. 5 des Vertrages).
Innerhalb der bis zu dem 24. Januar 2005 verlängerten Frist zur Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger diesem - bislang
auch von
ihnen zugrunde gelegten - Wert nur die Behauptung
entgegengesetzt, der Verkehrswert des Grundstücks liege in Wahrheit bei rund
35.000 €. Sie haben wegen weiterer Einzelheiten zwar
auf ein
Verkehrswertgutachten
Bezug
genommen.
Dieses
lag
der
Beschwerdebegründung aber nicht bei, sondern wurde erst mit Schriftsatz vom
31. Januar 2005, eingegangen am 1. Februar 2005, nachgereicht. Es ist damit
für den Senat zur Darlegung und Glaubhaftmachung nicht verwertbar, da es
nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt wurde. Die bloße
Behauptung, das Grundstück sei 35.000 € wert, genügt nich t den
Anforderungen an eine Glaubhaftmachung.
Doch selbst wenn man den Inhalt des Gutachtens mit verwerten könnte,
ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Das Gutachten ist nicht schlüssig. Es ver-
weist auf einen Bodenrichtwert für vorhandenes Bauland mit ortsüblicher Er-
schließung in dem hier einschlägigen Gebiet von 29 €/qm.
Für das hier maß-
gebliche Grundstück, das kein Bauland ist, sondern dem Gutachten zufolge in
einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist, legt der Gut-
achter demgegenüber einen Bodenrichtwert von 40 €/qm zu grunde und kommt
unter Berücksichtigung von unwesentlichen Zu- und Abschlägen zu einem
Quadratmeterpreis von 37,87 €. Das ist nicht einmal im A nsatz plausibel. Diese
Plausibilität stellt sich auch nicht dadurch ein, daß auf einen weiteren Boden-
richtwert für erschlossene Wochenend- und Ferienhausgrundstücke an Bin-
nenseen in Nordwestmecklenburg hingewiesen wird, der eine Splittungsbreite
von 30 bis 72 €/qm für eine mittlere Grundstücksgröße von 460 qm zeigt. Denn
diese Angaben lassen offen, ob es sich dabei um - wenigstens mit Ferienhäu-
sern - bebaubare oder um nicht bebaubare Grundstücke handelt (wobei erste-
res näher liegt). Rückschlüsse auf das konkrete Grundstück lassen sich darauf
nicht stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann