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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 4 StR 82/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 82/05

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 22. November 2004 mit

den Feststellungen aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte wegen sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen - mit Ausnahme

der im Sommer 1999 in Hannover begangenen

Tat - verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-

ren auf Kosten der Staatskasse, die in diesem Um-

fang auch die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten trägt, eingestellt;

b)

soweit der Angeklagte in 13 Fällen wegen sexuel-

len Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist;

c)

im Gesamtstrafenausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung zu 1 b und c wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-

gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in 18 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefoh-

lenen in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbe-

fohlenen in neun Fällen verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils

wegen der im Sommer 1999 in einem Hotel in Hannover begangenen Tat

(Fall 27 der Anklageschrift) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Hinsichtlich der acht weiteren Taten ist dagegen die Verurteilung auf-

zuheben und das Verfahren einzustellen, weil es insoweit an der Prozeßvor-

aussetzung einer zugelassenen Anklageschrift fehlt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte diese acht Miß-

brauchstaten im Zeitraum zwischen April 1997 und Februar 2000 begangen

(UA 7). Gegenstand der zugelassenen Anklage waren jedoch zehn in der Zeit

von April 1999 bis zum 28. Februar 2000 begangene Taten (Fälle 19 bis 28 der

Anklageschrift), von denen die Fälle 27 und 28 nach Zeit und Ort ihrer Bege-

hung näher bezeichnet wurden; das Verfahren wegen der Tat zu Fall 28, die in

der Nacht zum 28. Februar 2000 begangen worden sein soll, ist in der Haupt-

verhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Sexuelle Handlungen,

die der Angeklagte mit seiner am 24. März 1983 geborenen Stieftochter in der

Zeit vom 24. März 1997 bis Ende März 1999 vorgenommen haben soll, sind

ausdrücklich nicht angeklagt worden, weil insoweit Verfolgungsverjährung ein-

getreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift zutreffend darauf

hingewiesen (Bd. I Bl. 103 der Akten), daß diese Taten mehr als fünf Jahre vor

der ersten, die Verjährung unterbrechenden Handlung, die in der Bekanntgabe

der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 29. März 2004 zu sehen ist, be-

gangen worden sind, und daß die bis zum 31. März 2004 geltende Fassung

des § 78 b StGB Straftaten nach § 174 StGB nicht umfaßte.

Anhand der sehr knappen Urteilsausführungen lassen sich die Tatzeiten

für die acht Mißbrauchstaten nicht sicher bestimmen. Da für die Frage der Ver-

jährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustel-

len ist (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1), ist zu sei-

nen Gunsten davon auszugehen, daß alle acht Taten vor dem 29. März 1999

und damit in rechtsverjährter Zeit begangen wurden, und daß sie daher auch

nicht angeklagt worden sind.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser acht Taten; einer ausdrücklichen

Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen bedarf es nicht (vgl. BGH, Be-

schluß vom 16. Januar 1996 - 4 StR 703/95).

2. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

18 Fällen verurteilt worden ist, genügt die Ermittlung der Tathäufigkeit und die

Festlegung auf gerade 18 Taten nicht den an ein Strafurteil zu stellenden An-

forderungen. Das Landgericht hat nach Darstellung der ersten, im Frühsommer

1994 begangenen Tat lediglich folgendes festgestellt:

"Nach diesem ersten Vorfall ließ der Angeklagte die Zeugin für etwa 3 Monate in Ruhe, jedoch setzte er seine Übergriffe im Spätsommer 1994 fort. In dieser Zeit bis zum März 1997, als Stefanie 14 Jahre alt wurde, forderte er in 17 weiteren Fäl- len in verschiedenen Zimmern der Wohnung oder auch in Stefanies Zimmer den Oralverkehr, dem sich Stefanie auch nicht entzog. Nach etwa 1 Jahr hatte er auch erstmals einen Samenerguß im Mund des Kindes. Das geschah in der Folge- zeit öfter, wobei sich Stefanie anschließend im Bad den Mund auswaschen konnte, es kam aber auch vor, dass sie sein Glied vor dem Samenerguß los ließ und er sich dann selbst mit der Hand befriedigte. ... Insgesamt hatte er in dieser Zeit 8 mal Oralverkehr ohne und 10 mal mit Samenerguß in den Mund der Zeugin" (UA 6).

Diese pauschalen - in der Beweiswürdigung nicht ergänzten - Feststel-

lungen sind keine ausreichende Grundlage, um den bestreitenden Angeklagten

wegen 18 selbständiger Taten zu verurteilen. Um eine bestimmte Anzahl von

Straftaten einer im wesentlichen gleichförmig verlaufenden Serie festzustellen,

muß der Tatrichter darlegen, aus welchen Gründen er die Überzeugung gerade

von dieser Mindestzahl von Straftaten gewonnen hat (vgl. BGHR StGB § 176

Serienstraftaten 8). Daran fehlt es, zumal das Urteil auch nicht mitteilt, woran

das Opfer die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe festgemacht hat. Zwar dürfen

in Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl erst nach Jahren aufge-

deckter sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, an die Individualisierung der

einzelnen Mißbrauchshandlungen nach Tatzeit und Geschehensablauf keine

überspannten Anforderungen gestellt werden. Andererseits aber darf eine un-

zureichende Konkretisierung auch nicht dazu führen, daß der Angeklagte in

seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt wird (vgl.

BGHSt 42, 107 f. m.w.N.; BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist den Feststellungen zu ent-

nehmen, daß es jedenfalls in fünf konkreten Fällen zu Mißbrauchshandlungen

des Angeklagten an seiner noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter kam, und

zwar im Frühsommer 1994, im Spätsommer 1994 und in der Zeit von 1995 bis

zum März 1997 jeweils zum Oralverkehr ohne Samenerguß in den Mund des

Kindes sowie in der Zeit von 1995 bis zum März 1997 zweimal zum Oralver-

kehr mit Samenerguß in den Mund des Kindes. Nur hinsichtlich dieser fünf Fäl-

le haben die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes sowie die insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen von dreimal einem

Jahr und zweimal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe daher Bestand;

im übrigen unterliegt die Verurteilung der Aufhebung.

3. Die Teilaufhebungen zu 1. und 2. entziehen der Gesamtfreiheitsstrafe

die Grundlage, so daß sie ebenfalls aufzuheben ist.

4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß über acht

der zehn angeklagten Fälle des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

(Fälle 19 bis 26 der Anklageschrift) bisher noch nicht entschieden ist.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible