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BGH Beschluß vom 21.04.2005 – 4 StR 33/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 33/05

BESCHLUSS

vom

21. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2005 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 28. Oktober 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer als Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in 15 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsun-

fähigen Person in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer

früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es

einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Der Angeklagte war von 1984 bis 1992 mit Vera Sch. , der Mutter

des am 28. Oktober 1980 geborenen Mark R. , verheiratet. Im Juni 1997 hei-

ratete er Beata P. . Diese Ehe wurde im November 2003 geschieden.

a) Zu den Taten des Angeklagten zum Nachteil seines Stiefsohnes in

der Zeit von 1986 bis 1990 (Fälle II. 1 bis 15 der Urteilsgründe) hat das Land-

gericht festgestellt (UA 5):

„Im Tatzeitraum legte er sich häufiger abends … zu dem Zeu- gen R. im Kinderzimmer ins Bett und übernachtete dort, weil er Probleme mit seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin Sch. hatte. In mindestens 15 Fällen missbrauchte er den Zeugen, indem er ihn anal penetrierte. Hierzu benutzte er entweder seinen Penis, einen Finger oder Gegenstände. Der Zeuge R. verspürte dabei Schmerzen.“

Der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähi-

gen Person (Fälle II. 16 und 17 der Urteilsgründe) liegen folgende Feststellun-

gen zugrunde (UA 6):

"Im Jahr 2001 nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, daß seine damals von ihm bereits getrennt lebende Ehefrau, die Zeugin P. , anlässlich eines Besuches in ihrer Wohnung ... eingeschlafen war, sich an der Zeugin in der Weise zu ver- gehen, daß er an ihrer Scheide leckte.

Anlässlich eines Besuches der Zeugin beim Angeklagten im Herbst 2001 nutzte er ihren Schlaf dazu aus, im Scheidenbe- reich der Zeugin zu manipulieren.

In beiden Fällen war dem Angeklagten bekannt, daß die Zeu- gin keinen sexuellen Kontakt zu ihm wünschte."

Am 5. September 2002 wurde Mark R. wegen gemeinschaftlicher räu-

berischer Erpressung verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte er zum ersten

Mal öffentlich erklärt, daß der Angeklagte ihn in seiner Kindheit sexuell miß-

braucht habe. Etwa ein halbes Jahr zuvor hatte Mark R. seiner Mutter Vera

Sch. , ohne nähere Einzelheiten zu schildern, von sexuellen Mißbrauchshand-

lungen des Angeklagten berichtet. Diese erstattete am 12. September 2002

gegen den Angeklagten Strafanzeige.

b) Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und

sich dahin eingelassen, sein Stiefsohn wolle mit den gegen ihn erhobenen

Vorwürfen seinen Frust an ihm auslassen. Seine frühere Ehefrau Beata P.

wolle sich an ihm rächen, weil sie die Ehejahre mit ihm wohl als verloren anse-

he, da er ihr den erwarteten und geforderten Lebensstandard nicht habe bieten

können.

Das Landgericht ist in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe der Aus-

sage des Geschädigten R. zu dem Tatgeschehen gefolgt. Es hält die Tatschil-

derung, ebenso wie der Sachverständige, der in seinem psychologischen Gut-

achten die Unwahrheitshypothese ausgeschlossen und der Erlebnishypothese

"den vergleichsweise höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad" zugemessen hat (UA

15), für „uneingeschränkt glaubhaft“ (UA 12).

In den Fällen II. 16, 17 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verur-

teilung auf die Aussage der Geschädigten Beata P. gestützt, weil Anhalts-

punkte, warum diese den Angeklagten zu Unrecht belasten solle, nicht ersicht-

lich seien. Die Zeugin habe während der Hauptverhandlung "offenbar sehr gro-

ße Angst vor dem Angeklagten gehabt", denn sie habe gezittert und sei kaum

in der Lage gewesen, ihre Personalien verständlich zu Protokoll zu geben. Das

Landgericht ist deshalb davon überzeugt, daß die Zeugin die Vorwürfe gegen

den Angeklagten mit der für sie belastenden Folge, in der Hauptverhandlung

erscheinen zu müssen, nicht erhoben hätte, wenn sie nicht der Wahrheit ent-

sprächen.

2. Die der Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

Allerdings beschränkt sich, weil die Beweiswürdigung in erster Linie Sa-

che des Tatrichters ist, die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem

Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdi-

gung setzt aber voraus, daß sich die Urteilsgründe mit widersprüchlichen, un-

genauen oder aus sonstigen Gründen nicht ohne weiteres glaubhaften Zeu-

genaussagen in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise auseinan-

dersetzen (vgl. BGH StV 1992, 555 m.w.N.). Demgemäß müssen die Urteils-

gründe in einem Fall, in dem - wie hier - "Aussage gegen Aussage" steht und

die Entscheidung allein davon abhängt, wem das Gericht Glauben schenkt,

erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung be-

einflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44,

153, 159; 256, 257; BGH NStZ 2000, 496, 497; BGHR StPO § 261 Beweiswür-

digung 23).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung angesichts der Be-

sonderheiten der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe und der

Aussageentstehung nicht gerecht.

Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen Mark R. , obwohl die

"Schilderung der Taten aus aussagepsychologischer Sicht im ersten Moment

einfach und schematisch" erscheine, dem Gutachten des Sachverständigen

folgend für glaubhaft gehalten, weil der Zeuge im Rahmen der Exploration und

der Vernehmung in der Hauptverhandlung zahlreiche „Einbettungen“ geschil-

dert habe, die „in so hohem Maße logisch konsistent, originell und stimmig"

seien, daß die Aussage insgesamt mit der Annahme einer vorsätzlichen

Falschbelastung nicht in Einklang zu bringen sei (UA 12). Ein Vergleich der

Angaben des Zeugen, der bei der polizeilichen Vernehmung, bei der Explorati-

on sowie in der Hauptverhandlung "von sehr komplexen, originellen und indivi-

duellen Vorgängen berichtet" habe, erbringe ein "hohes Maß an Konstanz"

(UA 14). Dies ist jedoch nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehba-

ren Weise mit Tatsachen belegt. Hierzu hätte es einer substantiierten Wieder-

gabe der Angaben des Zeugen bedurft, die das Landgericht als Schilderung

von „Einbettungen“ und von originellen und individuellen Vorgängen im Zu-

sammenhang mit dem Tatgeschehen gewertet hat.

Das Landgericht hätte zudem für das Revisionsgericht nachvollziehbar

darlegen müssen, aus welchen Gründen es trotz der nur pauschalen Tatschil-

derung die Überzeugung gerade von der Mindestzahl von fünfzehn Straftaten

zum Nachteil des Zeugen R. gewonnen hat (vgl. BGHR StGB § 176 Serien-

straftaten; BGH, Beschluß vom 7. April 2005 – 4 StR 82/05). Daran fehlt es,

zumal sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, woran der Zeuge die Häufigkeit

der sexuellen Übergriffe festgemacht hat.

Sowohl die Würdigung der Aussage des Zeugen R. als auch die Wür-

digung der Aussagen der Zeugin Sch. und der Zeugin P. begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe

nicht erkennen lassen, ob das Landgericht alle Umstände, die für eine Falsch-

belastung des Angeklagten durch diese Zeugen sprechen könnten, in seine

Überlegungen einbezogen hat.

Daß der Zeuge R. den Angeklagten zu Unrecht des sexuellen Miss-

brauchs beschuldigt hat, um das Gericht in dem gegen ihn gerichteten Strafver-

fahren zur Verhängung einer milden Strafe zu bewegen, hat das Landgericht

mit der Erwägung ausgeschlossen, der Zeuge habe seiner Mutter Vera Sch.

bereits im Frühjahr 2002 von Mißbrauchshandlungen berichtet. Die strafrechtli-

chen Konsequenzen der von ihm begangenen Straftat habe der Zeuge aber

erst nach seiner unerwarteten Festnahme im Juni 2002 erkennen können.

Nach Auffassung des Landgerichts läßt sich auch die Hypothese, daß der Zeu-

ge R. , der nach seinen und den Angaben seiner Mutter von dem Angeklagten

„jahrelang verprügelt“ wurde, „als Kind von dem Angeklagten zwar schwer

misshandelt aber nicht sexuell missbraucht worden sei, und sich nun mit die-

sen Vorwürfen rächen wolle,“ nicht mit der Entstehungsgeschichte der Aussage

vereinbaren. Danach deute nichts auf einen Komplott zwischen den Zeugen

R. und Sch. (UA 10/11). Die Erwägung des Sachverständigen, „ohne eng

verzahnte Absprachen sei ein vorsätzlich inszenierter Rachefeldzug nicht mög-

lich“ (UA 11), ist jedoch im Hinblick auf die nach den bisherigen Feststellungen

einfach strukturierte pauschale Schilderung der Taten durch den Zeugen R.

nicht ohne weiteres tragfähig. Dies gilt auch für die Erwägung, gegen einen

Komplott spreche das Vorgehen der Zeugin Sch. , die in ihrer Strafanzeige

vom 12. September 2002 „gleich für drei Personen - einschließlich des Zeugen

R. - den Vorwurf sexueller Misshandlungen gegenüber dem Angeklagten er-

hoben habe" (UA 12).

Insoweit hätte es der Mitteilung aller mit dieser Strafanzeige gegen den

Angeklagten erhobenen Vorwürfe und einer Gesamtwürdigung der den Ange-

klagten belastenden Zeugenaussagen unter Einbeziehung auch der Entste-

hungsgeschichte der Aussage der Zeugin P. und der Aussage der

Zeugin Sch. bedurft, die in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, der Ange-

klagte habe „sie mehrfach vergewaltigt, wenn sie geschlafen habe“ (UA 16).

Eine die Umstände der Anzeigeerstattung durch die Zeugin Sch. umfassen-

de Gesamtwürdigung der Aussagen war insbesondere deshalb geboten, weil

nach den bisherigen Feststellungen nicht nur der Zeuge R. , sondern auch die

von dem Angeklagten seit 1992 geschiedene Zeugin Sch. und die zum Zeit-

punkt der Anzeigeerstattung von dem Angeklagten getrennt lebende Zeugin

P. - wie der Angeklagte geltend gemacht hat, wegen der verlorenen Ehe-

jahre - ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt haben könnten.

Die Sache muß daher insgesamt neu verhandelt und entschieden wer-

den.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible