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BGH Beschluss vom 01.02.2006 – 2 StR 602/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 602/05

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2006 beschlossen:

Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt B. aus A.

als Beistand bestellt.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen besonders

Gründe:

schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt. Nach den

Urteilsfeststellungen setzte der Angeklagte am 14. November 2004 vor 2.00

Uhr morgens das Reihenhaus der Familie H. im Ortsteil B. der Gemeinde

Ü. in Brand, um sämtliche Familienmitglieder zu töten. Der Nebenkläger

Thorsten H. , der mit seiner vierjährigen Tochter im Obergeschoss des Hauses

schlief, erwachte durch die Ruß- und Rauchgasentwicklung und konnte sich

und die Tochter aus dem brennenden Haus retten. Der Angeklagte hat gegen

das Urteil Revision eingelegt. Der Nebenkläger ist dem Aufhebungsbegehren

des Angeklagten entgegengetreten und hat die Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe, die ihm für die erste Instanz bewilligt worden war, für die Revisionsinstanz

unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt.

2

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanke zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistands nach

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die

Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. BGH

NJW 1999, 2380; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – 4 StR 82/05). Der An-

trag ist in dieser Auslegung auch begründet, weil sich die Nebenklagebefugnis

des Nebenklägers aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergibt. Die beantragte Ent-

scheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im

Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das

ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat dem Nebenkläger vielmehr mit

Beschluss vom 4. April 2005 nur Prozesskostenhilfe bewilligt.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl