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BGH Urteil vom 07.04.2005 – 5 StR 544/04

5. Strafsenat

5 StR 544/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Ap-

ril 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. Ju-

li 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als

Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft

die Sachrüge, mit der sie in den Fällen 1 und 2 eine Verurteilung des Ange-

klagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1

Nr. 1 StGB a.F.) und eine höhere Gesamtstrafe erstrebt. Beide Rechtsmittel

haben Erfolg.

I. Sachverhalt

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte

von August 2002 bis April 2003 als Untermieter in der Wohnung der Zeugin

P R . Mit ihrem Einverständnis schlief er mit deren im Juni 1991

geborenen Tochter, der später Geschädigten, jede Nacht gemeinsam im

Doppelbett im Schlafzimmer. In den beiden ersten Fällen legte sich der An-

geklagte im September 2002 und an einem weiteren, nicht näher feststellba-

ren Tag zu der Geschädigten in das Bett. Er brachte sie dazu, sich mit nack-

tem Unterkörper auf sein unbedecktes Glied zu setzen. Sodann berührte er

mit seinem erigierten Penis den äußeren genitalen Bereich der Geschädigten

in einer für diese unangenehmen Weise. Kurz vor dem Samenerguß veran-

laßte er sie, von ihm herunterzugehen. Im dritten Fall faßte der Angeklagte

Ende November 2003 der Geschädigten in Gegenwart ihrer zehn Jahre alten

Freundin in die Hose und manipulierte mit einem Finger an ihrem Ge-

schlechtsteil.

2. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen bestritten. Das Land-

gericht stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen auf die

belastenden Bekundungen der Geschädigten. Zwar hat der von ihr zugezo-

gene aussagepsychologische Sachverständige ausgeführt, die sog. „Null-

hypothese" könne für die in der Aussagefähigkeit beeinträchtigte Geschädig-

te nicht schlüssig ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 45, 164, 167/168). Er

hat Mängel der Aussagekompetenz der Geschädigten aufgezeigt, die insbe-

sondere die Aussagegenauigkeit und im Besonderen Mängel der Aussage-

konstanz betreffen (UA S. 23, 27). Das Landgericht geht indessen dennoch

von der Glaubhaftigkeit der Aussage aus und stellt dabei auf die Aussage-

konstanz zum Kerngeschehen und die sonstigen Ergebnisse der Beweisauf-

nahme ab.

II. Die Revision des Angeklagten

1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis be-

steht nicht. Die Anklage vom 6. Februar 2004 und der Eröffnungsbeschluß

der Strafkammer vom 25. Mai 2004, durch den die Anklage hinsichtlich zehn

angeklagter Taten zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, bilden eine

wirksame Verfahrensgrundlage.

2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder

Hinsicht stand. Obgleich sie sehr ausführlich ist, begegnet sie durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken.

a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht in den beiden ers-

ten Fällen ausschließlich auf den Angaben der Geschädigten. Der Angeklag-

te bestreitet die Tat. Steht Aussage gegen Aussage, so muß der Tatrichter

die Aussage des Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprü-

fung unterziehen. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festge-

stellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichts-

punkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis

zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Ver-

dachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie

eine solche, die gewichtige Umstände nicht mit in Betracht zieht, welche die

Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten in Frage

zu stellen geeignet sind. Will der Richter in einem wesentlichen Punkt von

der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen abweichen und

ihm etwa in einem anderen Punkt folgen, so muß er in seinem Urteil in aller

Regel darlegen, daß der Zeuge im Abweichungspunkt keine bewußt falschen

Angaben gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Sach-

verständiger 9). Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in

der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr auf-

rechterhält oder der anfänglichen Schilderung nicht gefolgt wird (vgl. BGHSt

44, 153, 159; BGH StV 2002, 470).

b) Diesen Maßstäben wird die Würdigung der Strafkammer nicht vol-

lends gerecht. Allerdings war die Beweissituation im vorliegenden Fall

schwierig. Es stand nicht nur Aussage gegen Aussage. Der mit der Glaub-

haftigkeitsbeurteilung beauftragte Sachverständige hat die Angaben der Ge-

schädigten nicht als zuverlässig bewertet. Mögliche Fehlerquelle sei ein

„nicht ausschließbar konfabulatives und gesteigert suggestibles Antworten“,

durch welches die Geschädigte „unter Umständen Differenzierungsdefizite zu

kompensieren versuche“ (UA S. 27). Die Geschädigte gebe deshalb beste-

hende Erinnerungslücken nicht zu, sondern neige eher zum Fabulieren (UA

S. 28).

Danach sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu

stellen. Die Strafkammer hätte bei der Beweiswürdigung im Rahmen einer

Gesamtschau aller Beweisanzeichen auch diejenigen Umstände erkennbar

in die Bewertung mit einbeziehen müssen, welche sie mit bewogen haben, in

den beiden ersten Fällen den Angeklagten nicht wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes, verbunden mit einem Eindringen in den Körper der

Geschädigten, zu verurteilen.

Die Strafkammer erachtet die Aussage der Geschädigten als glaub-

haft. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf das Aussageverhalten der Ge-

schädigten in der Hauptverhandlung sowie auf die Konstanz der Angaben

der Geschädigten während des gesamten Verfahrens zum „Kerngeschehen“,

womit die Strafkammer ersichtlich nur den der Verurteilung zugrunde liegen-

den Sachverhalt meint (UA S. 33, 40 f.). Mit wesentlichen Umständen setzt

sich das Landgericht jedoch nicht genügend auseinander:

Die Geschädigte hat sowohl im Ermittlungsverfahren bei ihrer polizeili-

chen Vernehmung (UA S. 31 ff.) wie auch gegenüber dem sie begutachten-

den Sachverständigen (UA S. 40 f.) angegeben, sie habe wegen des teilwei-

sen Eindringens des erigierten Gliedes in ihre Scheide Schmerzen verspürt

und der Angeklagte habe versucht, sie zu „dehnen“ (UA S. 40). Diesen Vor-

wurf hat die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt. Der Tat-

richter würdigt dies wie folgt: „Die Geschädigte hat in der Hauptverhandlung

zwar abweichend von ihren bisherigen Angaben gegenüber dem Sachver-

ständigen und dem Kriminalbeamten nicht davon gesprochen, daß sie bei

den Handlungen des Angeklagten Schmerzen gehabt habe. Soweit die bis-

herigen Aussagen anderweitig eingeführt wurden, sind diese wegen der

Suggestibilität – insbesondere ihrer Beschreibung des Einführens des Penis

in ihre Scheide bei dem Gespräch mit dem Sachverständigen – nicht so weit

gesichert, daß die Verurteilung ... hierauf gestützt werden könnte.“

Diese auch das Kerngeschehen berührenden Abweichungen in den

jeweiligen Angaben hätten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus-

sagen der Geschädigten einer eingehenden Erörterung durch den Tatrichter

bedurft. Die Strafkammer hätte Feststellungen dazu treffen müssen, weshalb

die Geschädigte die erwähnten früheren Vorwürfe in der Hauptverhandlung

nicht wiederholte, ob die Geschädigte insoweit früher bewußt – oder auch

unbewußt – falsche Angaben machte oder ob dies jedenfalls nicht auszu-

schließen ist. Erst vor dem Hintergrund der dann gefundenen Antworten hät-

te das Landgericht tragfähig entscheiden können, ob die Verurteilung allein

auf die Angaben der Geschädigten gestützt werden kann oder ob es hierzu

weiterer Indizien außerhalb von deren Aussage bedurft hätte (vgl. BGH

NStZ 2001, 161; Nack StraFo 2001, 1 ff.; Sander StV 2000, 45 ff.). Bei der

Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit – vor allem bei sehr jungen

kindlichen Tatopfern – dürfen nicht als erwiesen angesehene gewichtige wei-

tere Beschuldigungen nicht so behandelt werden, als beträfen sie nur unbe-

deutendes, die Glaubwürdigkeit im übrigen nicht berührendes Randgesche-

hen (BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7; BGH NStZ 1996, 98; BGH

NStZ-RR 1999, 13, 14).

c) Der aufgezeigte Mangel ergreift auch den Schuldspruch im dritten

Fall. Zwar hat sich das Landgericht zum Kerngeschehen daneben auf die

Aussage der Freundin der Geschädigten gestützt. Es ist aber nicht völlig

auszuschließen, daß die Glaubwürdigkeit der Geschädigten hier anders zu

beurteilen gewesen wäre.

3. Auf die weiteren mit der Sachrüge und den Verfahrensrügen erho-

benen Beanstandungen kommt es deshalb nicht mehr an.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem auf die Fälle 1 und 2 der Urteils-

gründe beschränkten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten

wird und nach § 301 StPO zugleich zugunsten des Angeklagten wirkt, eben-

falls Erfolg. Die Würdigung der Aussage der Geschädigten durch das Land-

gericht, in deren Ergebnis es in den beiden ersten Fällen ein Eindringen des

Angeklagten in den Körper der Geschädigten verneint, begegnet durchgrei-

fenden Bedenken.

Die Geschädigte hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung und bei ih-

rer Begutachtung bekundet, der Angeklagte habe sein Geschlechtsteil einge-

führt. Hiermit in Einklang steht der ärztliche Befund, nach dem Geschlechts-

verkehr mit einem erwachsenen Mann nicht auszuschließen ist (UA S. 40).

Die Schlußfolgerung der Strafkammer, sie habe entsprechende Feststellun-

gen nicht treffen können, weil die Geschädigte in der Hauptverhandlung nicht

davon gesprochen habe, daß sie Schmerzen bei den Handlungen verspürt

habe (UA S. 40 f.), ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Obwohl die Geschä-

digte „in der Hauptverhandlung ... über die festgestellten Handlungen ... zum

Kern- und Randgeschehen aus dem Gedächtnis heraus detaillierte Angaben

gemacht“ hat (UA S. 18), bleibt in den Urteilsgründen offen, ob und wie die

Geschädigte ihre Angaben auf Nachfrage des Gerichts oder der Prozeßbe-

teiligten zu diesem Teil des Kerngeschehens ergänzt hat.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß im Fall 3 der Urteilsgründe

nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und insoweit das Verschlechte-

rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten ist.

Harms Gerhardt Raum

Brause Schaal