Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.04.2005 – I ZR 221/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 7. April 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

MarkenG § 14 Abs. 7

Meißner Dekor II

a) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zu- rückzugreifen.

b)

Ist eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebun- den und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die auf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 221/02 – OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-

ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 mit den gegenüber der Beklagten zu 2 zugesprochenen Feststellungs- und Aus- kunftsanträgen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 8. Kammer für Handels- sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1997 auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung „Meißner Dekor“ und/oder der Verwendung der Bezeichnung „ori- ginal Meißner Dekor“ für nicht aus der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meis- sen GmbH herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Beklagten ihre Schadensersatzverpflichtungen nicht durch die Schreiben vom 24. Oktober 1996 (Anl. K 21) und vom 9. Dezember 1996 (Anl. K 27) aner- kannt haben, und zwar im einzelnen aus der Verwendung für folgende Waren:

Tafelservice „Indisch-Blau“, Servietten-Kerzen-Sets „Indisch-Blau“, Wende- Tischdecke „Indisch-Blau“, Kaffeegedecke „Indisch-Blau“, Kaffeedosen „In- disch-Blau“, Porzellanbecher „Indisch-Blau“, Gebäckschale „Indisch-Blau“, Kaf- feeservice „Indisch-Blau“, Teeservice „Indisch-Blau“, Tortenplatte „Indisch- Blau“, Eierbecher „Indisch-Blau“, Herdabdeckplatten „Indisch-Blau“ und Auflauf- formen „Indisch-Blau“.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über den Ge- winn, den sie mit den einzelnen unter I. bezeichneten Waren gemacht haben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des ersten Beru- fungsverfahrens tragen die Klägerin 7/15 und die Beklagten 8/15 als

Gesamtschuldner. Von den Gerichtskosten des ersten Revisionsverfah- rens tragen die Beklagten 2/5 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1 3/5. Von den im ersten Revisionsverfahren angefallenen außerge- richtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 3/5 als Gesamt- schuldner und die Beklagte zu 1 2/5. Die eigenen außergerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens behalten die Beklagten auf sich. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sowie die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein be-

kanntes Dekor – beispielhaft für die von der Klägerin geprägte Meißener Blauma-

lerei – ist das „Zwiebelmuster“, das zu den sogenannten indianischen oder indi-

schen Dekoren zählt; hierzu wird auch das Dekor „Meißener Strohblume“ gerech-

net.

Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen

Wort-/Bildmarke

für „Porzellanprodukte aller Art“. Sie hat ferner an dem Wortzeichen „Meissen“

nach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben.

Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Außerdem bietet

sie über ihr Vertriebsnetz branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die Beklagte

zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im Ver-

sandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das „T. Bestell-

Magazin“ heraus. In dem „Bestell-Magazin“ für August 1996, das allen bedeuten-

deren deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine „elegante Porzellan-Serie

‚Indisch Blau‘ mit dem original Meißner Dekor von 1740“ angeboten. Ferner heißt

es dort:

Entdecken Sie „Indisch Blau“, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generatio- nen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meißner Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 größter Wertschätzung – lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem Qualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.

Das Dekor des abgebildeten Porzellans „Indisch Blau“ entsprach dem Stroh-

blumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht.

Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten u.a. als eine Verletzung ihrer

Markenrechte beanstandet. Nachdem die Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklä-

rung abgegeben hat, sind nur noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im

Streit.

Das Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die

auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzuläs-

sig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die

Auskunftsklage teilweise abgewiesen, der Feststellungsklage dagegen stattgege-

ben.

Im ersten Revisionsverfahren hat der Senat die gegen dieses Urteil gerichte-

te Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit das

Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hatte, hat der Senat

das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen, weil die vom Berufungsgericht angenommene Stellung der Beklagten

zu 1 als Störerin einen Schadensersatzanspruch nicht begründen könne (BGH,

Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618 = WRP 2002, 532 – Meißner

Dekor I).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Kla-

ge mit den gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgten Anträgen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision der Klägerin,

mit der sie ihre auf eine Verurteilung auch der Beklagten zu 1 gerichteten Anträge

weiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklag-

ten zu 1 verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte zu 1 hafte weder als Mittäterin noch als Teilnehmerin für die

von der Beklagten zu 2 begangene Markenverletzung. Als Verletzungshandlung

komme allein eine Beteiligung an der Verbreitung des „T. Bestell-Magazins“

in Betracht, in denen mit „Meißner Dekor“ und „original Meißner Dekor“ geworben

worden sei. Eine solche Beteiligung habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan.

Die Behauptung, das Bestellmagazin habe auch in den Filialen der Beklagten zu 1

ausgelegen, habe die Klägerin offenbar „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Auch aus

den vorgetragenen Indizien könne nicht auf eine Beteiligung der Beklagten zu 1

geschlossen werden. Schließlich könne die Beklagte zu 2 auch nicht als Beauf-

tragte der Beklagten zu 1 angesehen werden, so dass eine Schadensersatzhaf-

tung nach § 14 Abs. 7 MarkenG ebenfalls ausscheide. Denn es sei nichts dafür

vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 beim Vertrieb des Prospekts einen bestim-

menden Einfluss auf die Beklagte zu 2 als selbständiger Versandhandelsgesell-

schaft gehabt habe. Im übrigen handele es sich bei der Beauftragtenhaftung wohl

um einen selbständigen Streitgegenstand.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-

folg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Erstreckung der

im ersten Berufungsurteil gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig ausgesprochenen

Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Verurteilung zur Auskunfts-

erteilung auf die Beklagte zu 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 1 für die von der Beklagten zu 2 began-

gene Markenverletzung aus § 14 Abs. 7 MarkenG.

1. Durch die Verwendung der Bezeichnungen „Meißner Dekor“ und „original

Meißner Dekor“ in der von der Klägerin beanstandeten Form hat die Beklagte zu 2

die Klagemarken schuldhaft verletzt. Dies ergibt sich aus dem ersten Berufungsur-

teil, das insoweit durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden ist (vgl.

auch Senatsurteil GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor I).

2. Die Klägerin kann den gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach beste-

henden Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 7 MarkenG auch gegenüber der

Beklagten zu 1 geltend machen.

a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG, nach der der Inhaber eines Be-

triebes für die von Angestellten und Beauftragten begangenen Verletzungshand-

lungen haftet, ist – entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Zweifeln – im

Streitfall als rechtliche Grundlage für die Haftung der Beklagten zu 1 heranzuzie-

hen, auch wenn sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf diese Vorschrift

nicht berufen hat. Bei dieser Bestimmung, die der Gesetzgeber nach dem Vorbild

des § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) geschaffen und auf den Scha-

densersatzanspruch erstreckt hat, handelt es sich um eine Zurechnungsnorm, die

die Haftung eines Betriebsinhabers gegenüber der allgemeinen deliktsrechtlichen

Bestimmung des § 831 BGB vor allem dadurch verschärft, dass eine Exkulpati-

onsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen dieser besonderen

Haftungsnorm gegeben, ist sie vom Richter unabhängig davon anzuwenden, ob

sich der Kläger auf sie berufen hat.

b) Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um ein von der Beklagten zu 1

beauftragtes Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 7 MarkenG.

aa) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die Rechtsprechung

zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) zurückzugreifen. Insbesondere

ist auch im Rahmen der markenrechtlichen Zurechnungsnorm der Begriff des Be-

auftragten weit auszulegen, auch wenn – worauf die Revisionserwiderung in die-

sem Zusammenhang hinweist – der Anwendungsbereich des auch für Schadens-

ersatzansprüche geltenden § 14 Abs. 7 MarkenG weiter ist als der des § 13 Abs. 4

UWG a.F. Dem Gesetzgeber war daran gelegen, die damals für das UWG und

damit für das Kennzeichenrecht (§ 16 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer wei-

ten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte auf die markenrechtlichen Haf-

tungstatbestände zu übertragen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-

Drucks. 12/6581, S. 75 f. = Sonderheft BlPMZ S. 69 f.). Es entspricht daher auch

der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass auf § 14 Abs. 7 MarkenG uneinge-

schränkt die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) von der Rechtspre-

chung entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenge-

setz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 25 ff.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 14 Rdn. 336; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 MarkenG

Rdn. 224; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 534 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-

rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 27 u. Kap. 31

Rdn. 13).

bb) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als „Beauf-

tragter“ auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH,

Urt. v. 8.11.1963 – Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 f. = WRP 1964, 171 – Un-

terkunde; Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696

– Franchise-Nehmer). Voraussetzung hierfür ist, dass das beauftragte selbständi-

ge Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Wei-

se eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Un-

ternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass anderer-

seits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Be-

triebsinhaber zugute kommt (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-

recht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.41; Teplitzky aaO Kap. 14 Rdn. 26; Fezer/Bü-

scher, UWG, § 8 Rdn. 176; Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 250 f.).

Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um ei-

ne Tochtergesellschaft des Betriebsinhabers handelt und dieser – über die Funkti-

on einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus – beherrschenden Einfluss auf die Tä-

tigkeit des Tochterunternehmens ausübt (vgl. OLG Frankfurt WRP 2001, 1111,

1113; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 331). Bei einer in den Vertrieb der Mutterge-

sellschaft eingebundenen Tochtergesellschaft ist dies ohne weiteres anzunehmen.

cc) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen gegeben. Nach den vom Beru-

fungsgericht im ersten Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen, die auch

im Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 (GRUR 2002, 618 – Meißner Dekor I) wie-

dergegeben sind und auf die das nunmehr angefochtene Urteil verweist, ist die

Beklagte zu 2 eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, deren Aufgabe darin

besteht, das nicht den Kaffeeprodukten zuzurechnende Sortiment, das die Beklag-

te zu 1 über ihr Vertriebsnetz vertreibt, im Versandwege abzusetzen. Dass die be-

anstandete Werbeaktion zu einem Zeitpunkt unmittelbar nach der Gründung der

Beklagten zu 2 stattgefunden hat, zu dem der – wenig später im Dezember 1996

abgeschlossene – Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beklag-

ten zu 1 noch nicht vorlag, ist im Hinblick auf die feste Einbindung der Beklagten

zu 2 in das Vertriebssystem der Beklagten zu 1 nicht von entscheidender Bedeu-

tung.

III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Be-

rufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 im Umfang der gegenüber der

Beklagten zu 2 zugesprochenen Feststellungs- und Auskunftsanträge abgewiesen

hat. Da sich die Haftung der Beklagten zu 1 aus § 14 Abs. 7 MarkenG ergibt, ist

der Senat in der Lage, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ab-

schließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Herr RiBGH Dr. v. Ungern- Sternberg ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert.

Bornkamm

Ullmann

Herr RiBGH Pokrant ist in Urlaub und an der Unterschrift ver- hindert.

Ullmann

Schaffert