Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 273/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 7. April 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 86. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2004 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert der Rechtsbeschwerde: 1.000 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,

Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958; v. 21. März 2002

- IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f).

Hieran ändern auch die vom Rechtsbeschwerdeführer vorgetragenen

Einwände nichts.

Die hohe Anzahl der beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerden von

Schuldnern in Insolvenzsachen, die von einem beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, entkräftet die Annahme des

Rechtsbeschwerdeführers, daß ein "normaler" Schuldner nicht in der Lage sei,

einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof anzuspre-

chen und beizeiten für sich zu gewinnen.

Auch der Hinweis, daß es Verfahrensordnungen (§ 29 LwVG) gibt, die

die Befugnis eines jeden Rechtsanwaltes enthalten, einen Beteiligten im Ver-

fahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu können, führt zu keinem ande-

ren Ergebnis. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. März 2002 (aaO)

ausführlich die sachlichen Gründe dargelegt, die in sich nach der Zivilprozeß-

ordnung richtenden Rechtsbeschwerdesachen die Vertretung eines beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts erfordern. Diese Gründe verlieren

nicht dadurch an Überzeugungskraft, daß andere Verfahrensordnungen einen

erleichterten anwaltlichen Zugang zum Bundesgerichtshof ermöglichen.

Da die Darlegung des Rechtsbeschwerdeführers auch keine durchgrei-

fenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Senats

aufzeigen, scheidet eine Vorlageentscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1

GG aus.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann