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BGH Urteil vom 11.04.2005 – II ZR 299/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. April 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der

Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-

mensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahl-

reichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein

bestimmtes "Unternehmenssegment". Die Gesellschafter sind am Gewinn und

Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht

bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Außerdem haben sie ein Recht auf Entnahme

i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage. Diese Entnahme soll an den Ge-

sellschafter ausgezahlt werden, wenn und soweit er seine Einlage in Form einer

Einmalzahlung leistet. Bei einer Einlagezahlung in Raten soll die Entnahme da-

gegen dem Einlagenkonto gutgeschrieben werden. In § 12 der Vertragsbedin-

gungen heißt es:

"1. - 4. -

5.

Das Entnahmerecht kann auch bei einem negativen Kapital-

konto ausgeübt werden.

6.

Bei der Entnahme ist Rücksicht auf die Liquiditätslage der Ge-

sellschaft zu nehmen."

Der Kläger beteiligte sich am 15. Februar 1998 an dem "Unternehmens-

segment VII" der Beklagten. Nach dem "Zeichnungsschein" hatte er eine Ein-

malzahlung i.H.v. 63.000,00 DM und monatliche Raten i.H.v. 1.050,00 DM über

10 Jahre zu zahlen, insgesamt 189.000,00 DM. In den Beträgen ist jeweils ein

Agio i.H.v. 5 % enthalten.

Ab Januar 2001 zahlte die Beklagte die monatlichen Ausschüttungen

nicht bzw. nicht in voller Höhe. Dazu berief sie sich in fünf jeweils als "Newslet-

ter" bezeichneten Schreiben an die stillen Gesellschafter auf Liquiditätsproble-

me. Aus diesem Grund und wegen einer negativen Presseberichterstattung

über die Beklagte ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 3. April 2002 die

fristlose Kündigung seiner stillen Beteiligung erklären.

Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung seiner Einlage (abzüglich der

Entnahmen) i.H.v. 48.571,68 €, hilfsweise Nachzahlung de r noch offen stehen-

den Entnahmen. Den Hilfsanspruch hat die Beklagte i.H.v. 5.010,66 € aner-

kannt. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis ver-

urteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger

hilfsweise eine Stufenklage erhoben mit dem Ziel, nach entsprechender Aus-

kunftserteilung ein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt zu bekommen.

Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage auf Zahlung der

rückständigen Einlageraten erhoben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die An-

schlußberufung als unzulässig verworfen. Gegen die Zurückweisung der Beru-

fung richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klä-

gers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet und führt hinsichtlich der Stufenklage

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage - abgese-

hen von dem anerkannten Teil - zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aber

nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Parteivortrag der im Wege

der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über das Auseinan-

dersetzungsguthaben zu.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Zah-

lungsantrags ausgeführt: Der Kläger berufe sich weder auf eine arglistige Täu-

schung noch auf eine Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages, sondern ma-

che nur die Rechte aus seiner Kündigung geltend. Daraus stehe ihm aber kein

Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage zu. Wenn in dem Zeichnungsschein

bezüglich der Auszahlung am Ende der Vertragsdauer von "Guthaben" die Re-

de sei, so sei damit das Auseinandersetzungsguthaben gemeint.

Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Auslegung, daß

mit "Guthaben" i.S. der Auszahlungsregelung das Auseinandersetzungsgutha-

ben nach § 235 HGB gemeint ist und nicht die Summe aller Einzahlungen ab-

züglich der Entnahmen, ist nicht nur möglich, sondern angesichts der dies im

einzelnen regelnden §§ 21 f. der Allgemeinen Vertragsbedingungen nahelie-

gend.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage kann dagegen nur bestehen,

wenn der Gesellschaftsvertrag nichtig ist - ohne daß die Grundsätze der fehler-

haften Gesellschaft eingreifen - oder wenn die Beklagte im Wege des Scha-

densersatzes verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er den Vertrag

nicht geschlossen (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, z.V.b.). Das

macht der Kläger aber selbst nicht geltend. Obwohl das Landgericht in seinem

Urteil ausgeführt hat, daß dem Kläger die Bedeutung des in § 12 Abs. 6 der

Vertragsbedingungen enthaltenen Liquiditätsvorbehalts aufgrund des Vertrags-

textes und der Angaben in dem Emissionsprospekt habe klar gewesen sein

müssen, hat der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht behauptet, er habe

sich bei Vertragsschluß darüber in einem Irrtum befunden.

II. 1. Zur Abweisung der auf die Errechnung und Auszahlung des Aus-

einandersetzungsguthabens gerichteten Stufenklage hat das Berufungsgericht

ausgeführt: Auch auf ein Auseinandersetzungsguthaben habe der Kläger der-

zeit keinen Anspruch, weil seine Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes

unwirksam sei. Daß die Beklagte die gewinnunabhängigen Ausschüttungen

eingestellt bzw. reduziert habe, reiche dafür nicht aus. Nach dem Vertrag habe

das Entnahmerecht nämlich unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität ge-

standen, und daran habe es in der fraglichen Zeit gefehlt. Auch der von dem

Kläger vorgelegte Presseartikel sei nicht geeignet, das Vertrauen in die Anlage

nachhaltig zu erschüttern. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine

fehlende Rentabilität der Anlage berufen. Das normale wirtschaftliche "Auf und

Ab" müsse er hinnehmen. Aus der aktuellen Krise könne nicht der Schluß ge-

zogen werden, daß die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit nicht in der Lage

sein werde, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

2. Das hält in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Überprü-

fung nicht stand.

Ob ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist grund-

sätzlich eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur

beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter den ihm eingeräum-

ten Beurteilungsspielraum überschritten, wesentliche Tatsachen außer acht

gelassen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze, Denkgesetze

oder Verfahrensregeln verletzt hat

(BGH, Urt. v. 28. Februar 1972

- III ZR 212/70, NJW 1972, 1128, 1129; v. 25. März 1993 - X ZR 17/92, NJW

1993, 1972, 1973; v. 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, 444).

Die Würdigung des Berufungsgerichts leidet an einem derartigen Rechtsfehler.

a) Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings mit ihrem Einwand, die Be-

klagte sei verpflichtet gewesen, mit dem Kläger vor der Einstellung bzw. Redu-

zierung der Ausschüttungen eine entsprechende Einigung herbeizuführen. In

§ 12 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ist nicht geregelt, wie sich die dort ver-

einbarte "Rücksichtnahme" auf die Liquiditätslage der Beklagten organisato-

risch vollziehen soll. Dem Kläger war aber bekannt, daß er nicht der einzige

stille Gesellschafter der Beklagten war. Das Anlagemodell setzte vielmehr vor-

aus, daß sich zahlreiche Anleger in der gleichen Art beteiligten. Dann aber

konnte der Kläger nicht erwarten, daß die Beklagte bei einem Liquiditätsengpaß

mit jedem dieser Anleger Verhandlungen über eine einverständliche Einstellung

oder Reduzierung der Entnahmen aufnehmen würde. Erst recht war von vorn-

herein klar, daß sich die Beklagte in einem derartigen Fall nicht auf unterschied-

liche Regelungen je nach dem Verhandlungsergebnis einlassen konnte. Die

Pflicht zur Rücksichtnahme hatte den Zweck, die Beklagte und damit auch die

Gesamtheit der Anleger in einem Liquiditätsengpaß vor einer Insolvenz oder

jedenfalls vor dem Erfordernis unwirtschaftlicher Maßnahmen zu schützen. Die-

ser Zweck konnte nur erreicht werden, wenn die Beklagte in einer solchen

Situation schnell und angemessen würde handeln können. Diese Auslegung

des § 12 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ergibt sich im übrigen auch aus der

allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht.

b) Die Einstellung bzw. Reduzierung der Ausschüttungen nach § 12

Abs. 6 der Vertragsbedingungen war aber nur dann zulässig, wenn die Beklagte

tatsächlich nicht genügend Liquidität hatte, um die Entnahmeansprüche der

Anleger ohne Gefährdung ihrer langfristigen Zielsetzungen erfüllen zu können.

War dagegen ausreichende Liquidität vorhanden und hat die Beklagte dennoch

in das Entnahmerecht der Anleger eingegriffen, kann sich daraus ein Grund für

eine außerordentliche Kündigung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages erge-

ben. Gleich zu beurteilen ist der Fall, daß ein Liquiditätsengpaß durch eine

Maßnahme verursacht worden ist, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-

tätigkeit der Beklagten lag. Nach § 8 der Vertragsbedingungen ist die Beklagte

nämlich ohne Zustimmung der stillen Gesellschafter nur zu Maßnahmen be-

rechtigt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören.

Diese Ausnahmevoraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen,

ist Sache der Beklagten. Sie hat dazu vorgetragen, die Aussetzung der Ent-

nahmen sei erforderlich gewesen, weil sie im Jahre 2001 an das konzernver-

bundene Bankhaus P. GmbH & Co. KGaA 26,3 Mio. DM habe zahlen müs-

sen, weitere Verpflichtungen i.H.v. 18,2 Mio. DM bestünden, Umsatzsteuer-

nachzahlungen i.H.v. 14 Mio. DM fällig geworden seien und eine Rückstellung

wegen einer periodenfremden Gewerbesteuerschuld i.H.v. 29 Mio. DM erforder-

lich geworden sei. Dieser Vortrag ist - entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts - nicht ausreichend. Die Beklagte hätte ihre Vermögenslage zu den

fraglichen Zeitpunkten insgesamt darstellen müssen. Nur dann wäre es möglich

gewesen, ihren Vortrag auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Angabe nur ein-

zelner Ausgabeposten läßt dagegen nicht erkennen, ob die Beklagte unter Be-

rücksichtigung ihres sonstigen Zahlungsflusses in einem Liquiditätsengpaß war.

Auch hätte die Beklagte erläutern müssen, wieso Zahlungen an das Bankhaus

P. zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehört haben sollen. Daß der Kläger

auf den Vortrag der Beklagten nicht näher eingegangen ist, rechtfertigt keine

andere Beurteilung. Dem Vortrag der Beklagten läßt sich schon im Ansatz kein

Liquiditätsengpaß entnehmen. Deshalb konnte sich der Kläger auf die pauscha-

le Erwiderung in der Berufungsbegründung beschränken, zu der Liquiditätslage

fehle "jeglicher Vortrag" der Beklagten.

3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil der Beklagten, die

auf die Unvollständigkeit ihres Vortrags bislang nicht hingewiesen worden ist,

Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben werden muß. Dazu ist die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64.762,24 € fest-

gesetzt.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe