BGH Urteil vom 11.04.2005 – II ZR 299/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. April 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. September 2003 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der
Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-
mensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahl-
reichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein
bestimmtes "Unternehmenssegment". Die Gesellschafter sind am Gewinn und
Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht
bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Außerdem haben sie ein Recht auf Entnahme
i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage. Diese Entnahme soll an den Ge-
sellschafter ausgezahlt werden, wenn und soweit er seine Einlage in Form einer
Einmalzahlung leistet. Bei einer Einlagezahlung in Raten soll die Entnahme da-
gegen dem Einlagenkonto gutgeschrieben werden. In § 12 der Vertragsbedin-
gungen heißt es:
"1. - 4. -
5.
Das Entnahmerecht kann auch bei einem negativen Kapital-
konto ausgeübt werden.
6.
Bei der Entnahme ist Rücksicht auf die Liquiditätslage der Ge-
sellschaft zu nehmen."
Der Kläger beteiligte sich am 15. Februar 1998 an dem "Unternehmens-
segment VII" der Beklagten. Nach dem "Zeichnungsschein" hatte er eine Ein-
malzahlung i.H.v. 63.000,00 DM und monatliche Raten i.H.v. 1.050,00 DM über
10 Jahre zu zahlen, insgesamt 189.000,00 DM. In den Beträgen ist jeweils ein
Agio i.H.v. 5 % enthalten.
Ab Januar 2001 zahlte die Beklagte die monatlichen Ausschüttungen
nicht bzw. nicht in voller Höhe. Dazu berief sie sich in fünf jeweils als "Newslet-
ter" bezeichneten Schreiben an die stillen Gesellschafter auf Liquiditätsproble-
me. Aus diesem Grund und wegen einer negativen Presseberichterstattung
über die Beklagte ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 3. April 2002 die
fristlose Kündigung seiner stillen Beteiligung erklären.
Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung seiner Einlage (abzüglich der
Entnahmen) i.H.v. 48.571,68 €, hilfsweise Nachzahlung de r noch offen stehen-
den Entnahmen. Den Hilfsanspruch hat die Beklagte i.H.v. 5.010,66 € aner-
kannt. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis ver-
urteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger
hilfsweise eine Stufenklage erhoben mit dem Ziel, nach entsprechender Aus-
kunftserteilung ein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt zu bekommen.
Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung Widerklage auf Zahlung der
rückständigen Einlageraten erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die An-
schlußberufung als unzulässig verworfen. Gegen die Zurückweisung der Beru-
fung richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klä-
gers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet und führt hinsichtlich der Stufenklage
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht. Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage - abgese-
hen von dem anerkannten Teil - zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht aber
nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Parteivortrag der im Wege
der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über das Auseinan-
dersetzungsguthaben zu.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Zah-
lungsantrags ausgeführt: Der Kläger berufe sich weder auf eine arglistige Täu-
schung noch auf eine Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages, sondern ma-
che nur die Rechte aus seiner Kündigung geltend. Daraus stehe ihm aber kein
Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage zu. Wenn in dem Zeichnungsschein
bezüglich der Auszahlung am Ende der Vertragsdauer von "Guthaben" die Re-
de sei, so sei damit das Auseinandersetzungsguthaben gemeint.
Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Auslegung, daß
mit "Guthaben" i.S. der Auszahlungsregelung das Auseinandersetzungsgutha-
ben nach § 235 HGB gemeint ist und nicht die Summe aller Einzahlungen ab-
züglich der Entnahmen, ist nicht nur möglich, sondern angesichts der dies im
einzelnen regelnden §§ 21 f. der Allgemeinen Vertragsbedingungen nahelie-
gend.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage kann dagegen nur bestehen,
wenn der Gesellschaftsvertrag nichtig ist - ohne daß die Grundsätze der fehler-
haften Gesellschaft eingreifen - oder wenn die Beklagte im Wege des Scha-
densersatzes verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er den Vertrag
nicht geschlossen (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, z.V.b.). Das
macht der Kläger aber selbst nicht geltend. Obwohl das Landgericht in seinem
Urteil ausgeführt hat, daß dem Kläger die Bedeutung des in § 12 Abs. 6 der
Vertragsbedingungen enthaltenen Liquiditätsvorbehalts aufgrund des Vertrags-
textes und der Angaben in dem Emissionsprospekt habe klar gewesen sein
müssen, hat der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht behauptet, er habe
sich bei Vertragsschluß darüber in einem Irrtum befunden.
II. 1. Zur Abweisung der auf die Errechnung und Auszahlung des Aus-
einandersetzungsguthabens gerichteten Stufenklage hat das Berufungsgericht
ausgeführt: Auch auf ein Auseinandersetzungsguthaben habe der Kläger der-
zeit keinen Anspruch, weil seine Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes
unwirksam sei. Daß die Beklagte die gewinnunabhängigen Ausschüttungen
eingestellt bzw. reduziert habe, reiche dafür nicht aus. Nach dem Vertrag habe
das Entnahmerecht nämlich unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität ge-
standen, und daran habe es in der fraglichen Zeit gefehlt. Auch der von dem
Kläger vorgelegte Presseartikel sei nicht geeignet, das Vertrauen in die Anlage
nachhaltig zu erschüttern. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine
fehlende Rentabilität der Anlage berufen. Das normale wirtschaftliche "Auf und
Ab" müsse er hinnehmen. Aus der aktuellen Krise könne nicht der Schluß ge-
zogen werden, daß die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit nicht in der Lage
sein werde, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
2. Das hält in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Überprü-
fung nicht stand.
Ob ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist grund-
sätzlich eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur
beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter den ihm eingeräum-
ten Beurteilungsspielraum überschritten, wesentliche Tatsachen außer acht
gelassen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze, Denkgesetze
oder Verfahrensregeln verletzt hat
(BGH, Urt. v. 28. Februar 1972
- III ZR 212/70, NJW 1972, 1128, 1129; v. 25. März 1993 - X ZR 17/92, NJW
1993, 1972, 1973; v. 1. Dezember 1993 - VIII ZR 129/92, NJW 1994, 443, 444).
Die Würdigung des Berufungsgerichts leidet an einem derartigen Rechtsfehler.
a) Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings mit ihrem Einwand, die Be-
klagte sei verpflichtet gewesen, mit dem Kläger vor der Einstellung bzw. Redu-
zierung der Ausschüttungen eine entsprechende Einigung herbeizuführen. In
§ 12 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ist nicht geregelt, wie sich die dort ver-
einbarte "Rücksichtnahme" auf die Liquiditätslage der Beklagten organisato-
risch vollziehen soll. Dem Kläger war aber bekannt, daß er nicht der einzige
stille Gesellschafter der Beklagten war. Das Anlagemodell setzte vielmehr vor-
aus, daß sich zahlreiche Anleger in der gleichen Art beteiligten. Dann aber
konnte der Kläger nicht erwarten, daß die Beklagte bei einem Liquiditätsengpaß
mit jedem dieser Anleger Verhandlungen über eine einverständliche Einstellung
oder Reduzierung der Entnahmen aufnehmen würde. Erst recht war von vorn-
herein klar, daß sich die Beklagte in einem derartigen Fall nicht auf unterschied-
liche Regelungen je nach dem Verhandlungsergebnis einlassen konnte. Die
Pflicht zur Rücksichtnahme hatte den Zweck, die Beklagte und damit auch die
Gesamtheit der Anleger in einem Liquiditätsengpaß vor einer Insolvenz oder
jedenfalls vor dem Erfordernis unwirtschaftlicher Maßnahmen zu schützen. Die-
ser Zweck konnte nur erreicht werden, wenn die Beklagte in einer solchen
Situation schnell und angemessen würde handeln können. Diese Auslegung
des § 12 Abs. 6 der Vertragsbedingungen ergibt sich im übrigen auch aus der
allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht.
b) Die Einstellung bzw. Reduzierung der Ausschüttungen nach § 12
Abs. 6 der Vertragsbedingungen war aber nur dann zulässig, wenn die Beklagte
tatsächlich nicht genügend Liquidität hatte, um die Entnahmeansprüche der
Anleger ohne Gefährdung ihrer langfristigen Zielsetzungen erfüllen zu können.
War dagegen ausreichende Liquidität vorhanden und hat die Beklagte dennoch
in das Entnahmerecht der Anleger eingegriffen, kann sich daraus ein Grund für
eine außerordentliche Kündigung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages erge-
ben. Gleich zu beurteilen ist der Fall, daß ein Liquiditätsengpaß durch eine
Maßnahme verursacht worden ist, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-
tätigkeit der Beklagten lag. Nach § 8 der Vertragsbedingungen ist die Beklagte
nämlich ohne Zustimmung der stillen Gesellschafter nur zu Maßnahmen be-
rechtigt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören.
Diese Ausnahmevoraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen,
ist Sache der Beklagten. Sie hat dazu vorgetragen, die Aussetzung der Ent-
nahmen sei erforderlich gewesen, weil sie im Jahre 2001 an das konzernver-
bundene Bankhaus P. GmbH & Co. KGaA 26,3 Mio. DM habe zahlen müs-
sen, weitere Verpflichtungen i.H.v. 18,2 Mio. DM bestünden, Umsatzsteuer-
nachzahlungen i.H.v. 14 Mio. DM fällig geworden seien und eine Rückstellung
wegen einer periodenfremden Gewerbesteuerschuld i.H.v. 29 Mio. DM erforder-
lich geworden sei. Dieser Vortrag ist - entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts - nicht ausreichend. Die Beklagte hätte ihre Vermögenslage zu den
fraglichen Zeitpunkten insgesamt darstellen müssen. Nur dann wäre es möglich
gewesen, ihren Vortrag auf Schlüssigkeit zu überprüfen. Die Angabe nur ein-
zelner Ausgabeposten läßt dagegen nicht erkennen, ob die Beklagte unter Be-
rücksichtigung ihres sonstigen Zahlungsflusses in einem Liquiditätsengpaß war.
Auch hätte die Beklagte erläutern müssen, wieso Zahlungen an das Bankhaus
P. zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehört haben sollen. Daß der Kläger
auf den Vortrag der Beklagten nicht näher eingegangen ist, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Dem Vortrag der Beklagten läßt sich schon im Ansatz kein
Liquiditätsengpaß entnehmen. Deshalb konnte sich der Kläger auf die pauscha-
le Erwiderung in der Berufungsbegründung beschränken, zu der Liquiditätslage
fehle "jeglicher Vortrag" der Beklagten.
3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil der Beklagten, die
auf die Unvollständigkeit ihres Vortrags bislang nicht hingewiesen worden ist,
Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben werden muß. Dazu ist die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 64.762,24 € fest-
gesetzt.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe