Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.04.2005 – VIII ZB 115/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zu den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind,

wenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist.

BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 30. September 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

121.694 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2003

zur Zahlung von 121.694 € verurteilt worden. Das Verkünd ungsprotokoll nebst

der als Anlage beigefügten abgekürzten Ausfertigung ist der Beklagten am

10. Juli 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. August 2003, bei Gericht

eingegangen am 7. August 2003, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil

eingelegt und erklärt, das Urteil sei am 10. Juli 2003 zugestellt worden. Darauf-

hin hat ihr das Berufungsgericht mit Schreiben vom 25. September 2003 den

Hinweis erteilt, daß die Berufung gegen das am 10. Juli 2003 zugestellte Urteil

nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 hat

die Beklagte erwidert, bisher sei kein schriftliches Urteil zugestellt worden, so

daß eine Berufungsbegründung noch nicht habe erfolgen und auch die Frist

nicht habe in Gang gesetzt werden können. Am 30. Dezember 2003 ist der Be-

klagten das vollständige Urteil zugestellt worden. Am 5. Januar 2004 hat die

Beklagte (erneut) Berufung eingelegt und mit am 25. Februar 2004 eingegan-

genen Schriftsatz eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Am 31. März 2004 ist die Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 1. April

2004 verlängerten Frist bei Gericht eingegangen. Durch Beschluß vom

30. September 2004 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als

unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Be-

klagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in formeller Hinsicht nicht zu be-

anstanden (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 575 ZPO). Sie ist jedoch

nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt

sind. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall. Ein

Zulassungsgrund ist weder hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts

über die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist noch für die Ablehnung

des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten gegeben.

1. Soweit das Berufungsgericht die Wahrung der Berufungsbegrün-

dungsfrist durch die Schriftsätze der Beklagten verneint hat, vermag die

Rechtsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufzuzeigen (§ 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer

Berufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (Senatsbeschluß vom 13. Mai

1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR

51/85, FamRZ 1987, 58, 59; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 14. März 2005

- II ZB 31/03, zur Veröff. vorg., jew. m.w.Nachw.); dies gilt auch für Berufungs-

begründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-

Monatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschluß vom

15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361).

Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Insbesondere weicht der angefochtene Beschluß nicht von der Entscheidung

des XII. Zivilsenats vom 15. Oktober 2003 (aaO) ab. Der XII. Zivilsenat hat den

Schriftsatz des Rechtsmittelführers, in dem dieser Berufung eingelegt und er-

klärt hat, das verkündete Urteil sei ihm bislang ebenso wie ein Verkündigungs-

protokoll "weder zugestellt noch sonst wie bekannt gegeben" worden, die Einle-

gung der Berufung sei erforderlich, um die Fünf-Monatsfrist des § 516 ZPO a.F.

zu wahren, als ausreichende Berufungsbegründung angesehen; der Senat hat

ausgeführt, diese Erklärung des Berufungsklägers lasse hinreichend deutlich

erkennen, daß das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem

Umfang angefochten werde, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechts-

kraft erwachsen zu lassen.

Ein vergleichbarer Sachverhalt wie derjenige, der dem Beschluß des XII.

Zivilsenats zugrunde liegt, ist hier nicht gegeben. Der Schriftsatz vom 6. August

2003, in dem die Beklagte erstmals Berufung eingelegt hat, enthält nicht den

Hinweis auf die noch nicht erfolgte Zustellung. In dem Schriftsatz nennt die Be-

klagte sogar das Datum der Zustellung des Urteils, das sie mit dem Verkün-

dungsprotokoll erhalten hatte, und ist offensichtlich davon ausgegangen, daß

eine wirksame Zustellung vorlag. Als die Beklagte am 5. Januar 2004 erneut

Berufung eingelegt hat, war ihr Prozeßbevollmächtigter bereits im Besitz des

Urteils, das ihm am 30. Dezember 2003 (vollständig) zugestellt worden war. Er

hätte deshalb innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die gemäß § 520

Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO am 8. Dezember 2003 zu laufen begonnen hatte

und am 8. Februar 2004 endete, die Berufung sachlich begründen oder zumin-

dest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen können. Auch

insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom XII. Zivil-

senat entschiedenen Fall. Dort war der Partei das Urteil erst nach Ablauf der

Begründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 Satz 1

ZPO) zugestellt worden, und sie war deshalb außerstande, ihr Rechtsmittel in-

nerhalb dieser Frist mit einer Darlegung zu begründen, die über einen Hinweis

auf den Nichterhalt des Urteils und des Verkündungsprotokolls innerhalb der

Fünf-Monatsfrist hinausging. In der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 wird

zudem nicht einmal angesprochen, daß das Urteil verspätet zugestellt worden

war. Damit scheidet eine Auslegung als gleichzeitige Berufungsbegründung, mit

der der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.)

geltend gemacht wird, von vornherein aus.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch aus einem Zu-

sammenhang der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 mit dem vorherigen

Schriftsatz der Beklagten vom 1. Oktober 2003 eine ordnungsgemäße Beru-

fungsbegründung nicht hergeleitet werden. Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2003

enthält lediglich die Mitteilung, das schriftliche Urteil sei bisher nicht zugestellt

worden, so daß eine Berufungsbegründung "leider noch nicht erfolgen und auch

die Frist nicht in Gang gesetzt werden" könne. Davon abgesehen hat sich die

Beklagte in der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 nicht auf den Schriftsatz

vom 1. Oktober 2003 bezogen. Die Berufungsschriftsätze vom 6. August 2003

und vom 5. Januar 2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht

als Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzwei-

se zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil

angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 aaO).

2. Auch soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der

Beklagten zurückgewiesen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund im Sinne

des § 574 Abs. 2 ZPO. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Umstand,

daß für die Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung auf den Tag der

Zustellung des vollständigen Urteils, den 30. Dezember 2003, statt nach § 520

Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Ablauf der Fünf-Monatsfrist abgestellt worden sei,

könne nicht damit entschuldigt werden (vgl. §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), daß das

anwaltliche Versehen durch die Nichteinhaltung der Fünf-Monatsfrist seitens

des erstinstanzlichen Gerichts veranlaßt worden sei. Bei einer solchen Prozeß-

lage ergeben sich nach früherem wie nach jetzigem Verfahrensrecht (§ 517

ZPO, § 516 ZPO a.F.) bereits Besonderheiten für die Berechnung der Beru-

fungsfrist, die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein muß-

ten. Auch eine Beachtung der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen

Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Frist zur Berufungsbe-

gründung anders als nach der Vorgängerbestimmung des § 519 Abs. 2 Satz 2

ZPO a.F. nicht von dem Datum der Berufungseinlegung abhängig war und spä-

testens mit dem Ende der Fünf-Monatsfrist seit Verkündung des Urteils zu lau-

fen begann, konnte von ihm erwartet werden.

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte zur Wah-

rung eines Anspruchs der Beklagten auf ein faires Verfahren ihren Prozeßbe-

vollmächtigten auf seinen "erkennbaren Fristberechnungsirrtum" hinweisen

müssen, ist nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde deu-

tete die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 5. Januar 2004, das

Urteil sei am 30. Dezember 2003 zugestellt worden und die Berufungsbegrün-

dung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten - anders als in dem

dem Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 (VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291)

zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht auf eine offensichtliche Fehlvorstellung

hin. Für das Berufungsgericht war nicht erkennbar, daß die Beklagte etwa da-

von ausgegangen wäre, die Frist zur Begründung der Berufung werde durch

diese Zustellung in Lauf gesetzt. Vielmehr war die Äußerung der Beklagten als

Mitteilung zu verstehen, daß das Urteil, über dessen Zustellung es zuvor einen

Schriftwechsel des Gerichts mit der Beklagten gegeben hatte, nunmehr (end-

lich) zugestellt war. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Beru-

fungsgericht habe seine Hinweispflicht und seine richterliche Fürsorgepflicht

verletzt, greift daher nicht durch. Der Umstand schließlich, daß die frühere Vor-

sitzende des Berufungsgerichts dem nach Ablauf der Berufungsbegründungs-

frist gestellten Antrag der Beklagten stattgegeben und die Frist - ohne Rechts-

wirkung (BGHZ 116, 377) - verlängert hatte, hat sich auf das Fristversäumnis

nicht ausgewirkt.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen