BGH Beschluß vom 13.04.2005 – VIII ZB 115/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 520 Abs. 3
Zu den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind,
wenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist.
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 30. September 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
121.694 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2003
zur Zahlung von 121.694 € verurteilt worden. Das Verkünd ungsprotokoll nebst
der als Anlage beigefügten abgekürzten Ausfertigung ist der Beklagten am
10. Juli 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. August 2003, bei Gericht
eingegangen am 7. August 2003, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil
eingelegt und erklärt, das Urteil sei am 10. Juli 2003 zugestellt worden. Darauf-
hin hat ihr das Berufungsgericht mit Schreiben vom 25. September 2003 den
Hinweis erteilt, daß die Berufung gegen das am 10. Juli 2003 zugestellte Urteil
nicht fristgerecht begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 hat
die Beklagte erwidert, bisher sei kein schriftliches Urteil zugestellt worden, so
daß eine Berufungsbegründung noch nicht habe erfolgen und auch die Frist
nicht habe in Gang gesetzt werden können. Am 30. Dezember 2003 ist der Be-
klagten das vollständige Urteil zugestellt worden. Am 5. Januar 2004 hat die
Beklagte (erneut) Berufung eingelegt und mit am 25. Februar 2004 eingegan-
genen Schriftsatz eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Am 31. März 2004 ist die Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 1. April
2004 verlängerten Frist bei Gericht eingegangen. Durch Beschluß vom
30. September 2004 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als
unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Be-
klagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in formeller Hinsicht nicht zu be-
nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt
sind. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier nicht der Fall. Ein
Zulassungsgrund ist weder hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts
über die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist noch für die Ablehnung
des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten gegeben.
1. Soweit das Berufungsgericht die Wahrung der Berufungsbegrün-
dungsfrist durch die Schriftsätze der Beklagten verneint hat, vermag die
Rechtsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung nicht aufzuzeigen (§ 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer
Berufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (Senatsbeschluß vom 13. Mai
1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR
51/85, FamRZ 1987, 58, 59; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 14. März 2005
- II ZB 31/03, zur Veröff. vorg., jew. m.w.Nachw.); dies gilt auch für Berufungs-
begründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-
Monatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschluß vom
15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361).
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere weicht der angefochtene Beschluß nicht von der Entscheidung
des XII. Zivilsenats vom 15. Oktober 2003 (aaO) ab. Der XII. Zivilsenat hat den
Schriftsatz des Rechtsmittelführers, in dem dieser Berufung eingelegt und er-
klärt hat, das verkündete Urteil sei ihm bislang ebenso wie ein Verkündigungs-
protokoll "weder zugestellt noch sonst wie bekannt gegeben" worden, die Einle-
gung der Berufung sei erforderlich, um die Fünf-Monatsfrist des § 516 ZPO a.F.
zu wahren, als ausreichende Berufungsbegründung angesehen; der Senat hat
ausgeführt, diese Erklärung des Berufungsklägers lasse hinreichend deutlich
erkennen, daß das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem
Umfang angefochten werde, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechts-
kraft erwachsen zu lassen.
Ein vergleichbarer Sachverhalt wie derjenige, der dem Beschluß des XII.
Zivilsenats zugrunde liegt, ist hier nicht gegeben. Der Schriftsatz vom 6. August
2003, in dem die Beklagte erstmals Berufung eingelegt hat, enthält nicht den
Hinweis auf die noch nicht erfolgte Zustellung. In dem Schriftsatz nennt die Be-
klagte sogar das Datum der Zustellung des Urteils, das sie mit dem Verkün-
dungsprotokoll erhalten hatte, und ist offensichtlich davon ausgegangen, daß
eine wirksame Zustellung vorlag. Als die Beklagte am 5. Januar 2004 erneut
Berufung eingelegt hat, war ihr Prozeßbevollmächtigter bereits im Besitz des
Urteils, das ihm am 30. Dezember 2003 (vollständig) zugestellt worden war. Er
hätte deshalb innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die gemäß § 520
Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO am 8. Dezember 2003 zu laufen begonnen hatte
und am 8. Februar 2004 endete, die Berufung sachlich begründen oder zumin-
dest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen können. Auch
insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom XII. Zivil-
senat entschiedenen Fall. Dort war der Partei das Urteil erst nach Ablauf der
Begründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. (jetzt § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO) zugestellt worden, und sie war deshalb außerstande, ihr Rechtsmittel in-
nerhalb dieser Frist mit einer Darlegung zu begründen, die über einen Hinweis
auf den Nichterhalt des Urteils und des Verkündungsprotokolls innerhalb der
Fünf-Monatsfrist hinausging. In der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 wird
zudem nicht einmal angesprochen, daß das Urteil verspätet zugestellt worden
war. Damit scheidet eine Auslegung als gleichzeitige Berufungsbegründung, mit
der der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.)
geltend gemacht wird, von vornherein aus.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann auch aus einem Zu-
sammenhang der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 mit dem vorherigen
Schriftsatz der Beklagten vom 1. Oktober 2003 eine ordnungsgemäße Beru-
fungsbegründung nicht hergeleitet werden. Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2003
enthält lediglich die Mitteilung, das schriftliche Urteil sei bisher nicht zugestellt
worden, so daß eine Berufungsbegründung "leider noch nicht erfolgen und auch
die Frist nicht in Gang gesetzt werden" könne. Davon abgesehen hat sich die
Beklagte in der Berufungsschrift vom 5. Januar 2004 nicht auf den Schriftsatz
vom 1. Oktober 2003 bezogen. Die Berufungsschriftsätze vom 6. August 2003
und vom 5. Januar 2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht
als Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzwei-
se zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil
angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 aaO).
2. Auch soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der
Beklagten zurückgewiesen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund im Sinne
des § 574 Abs. 2 ZPO. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, der Umstand,
daß für die Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung auf den Tag der
Zustellung des vollständigen Urteils, den 30. Dezember 2003, statt nach § 520
Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Ablauf der Fünf-Monatsfrist abgestellt worden sei,
anwaltliche Versehen durch die Nichteinhaltung der Fünf-Monatsfrist seitens
des erstinstanzlichen Gerichts veranlaßt worden sei. Bei einer solchen Prozeß-
lage ergeben sich nach früherem wie nach jetzigem Verfahrensrecht (§ 517
ZPO, § 516 ZPO a.F.) bereits Besonderheiten für die Berechnung der Beru-
fungsfrist, die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein muß-
ten. Auch eine Beachtung der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen
Vorschrift des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Frist zur Berufungsbe-
gründung anders als nach der Vorgängerbestimmung des § 519 Abs. 2 Satz 2
ZPO a.F. nicht von dem Datum der Berufungseinlegung abhängig war und spä-
testens mit dem Ende der Fünf-Monatsfrist seit Verkündung des Urteils zu lau-
fen begann, konnte von ihm erwartet werden.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte zur Wah-
rung eines Anspruchs der Beklagten auf ein faires Verfahren ihren Prozeßbe-
vollmächtigten auf seinen "erkennbaren Fristberechnungsirrtum" hinweisen
müssen, ist nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde deu-
tete die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 5. Januar 2004, das
Urteil sei am 30. Dezember 2003 zugestellt worden und die Berufungsbegrün-
dung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten - anders als in dem
dem Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 (VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291)
zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht auf eine offensichtliche Fehlvorstellung
hin. Für das Berufungsgericht war nicht erkennbar, daß die Beklagte etwa da-
von ausgegangen wäre, die Frist zur Begründung der Berufung werde durch
diese Zustellung in Lauf gesetzt. Vielmehr war die Äußerung der Beklagten als
Mitteilung zu verstehen, daß das Urteil, über dessen Zustellung es zuvor einen
Schriftwechsel des Gerichts mit der Beklagten gegeben hatte, nunmehr (end-
lich) zugestellt war. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Beru-
fungsgericht habe seine Hinweispflicht und seine richterliche Fürsorgepflicht
verletzt, greift daher nicht durch. Der Umstand schließlich, daß die frühere Vor-
sitzende des Berufungsgerichts dem nach Ablauf der Berufungsbegründungs-
frist gestellten Antrag der Beklagten stattgegeben und die Frist - ohne Rechts-
wirkung (BGHZ 116, 377) - verlängert hatte, hat sich auf das Fristversäumnis
nicht ausgewirkt.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen