BGH Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 197/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der
beschwerten Partei nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung
an, zugestellt worden ist.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08 - OLG Jena
LG Meiningen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Oktober 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stu-
fenklage auf Auskunft über die bei der Veräußerung von Zubehör erzielten Er-
löse, Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und Zahlung des
sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion will der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts leide
I.
an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Es
sei am 15. November 2006 verkündet, jedoch erst am 16. April 2007 - fünf Mo-
nate und einen Tag nach dem Verkündungstermin - der Klägerin zugestellt
worden. Dadurch habe die Klägerin weniger als einen Monat Zeit gehabt zu
prüfen, ob Berufung eingelegt werden solle. Die Ursächlichkeit der Rechtsver-
letzung für das angefochtene Urteil werde gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleg-
lich vermutet. Diese Vorschrift sei im Berufungsrecht entsprechend anwendbar.
Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein bei Verkündung nicht vollständig ab-
gefasstes Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf
Monaten ab Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrie-
ben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Gleiches gelte, wenn - wie
im vorliegenden Fall - das Urteil innerhalb der Fünf-Monats-Frist vollständig zur
Geschäftsstelle gelangt, aber erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden
sei; denn die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach
Ablauf der Fünf-Monats-Frist müsse der beschwerten Partei ungeschmälert zur
Verfügung stehen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Urteil des Landgerichts war nicht schon deshalb analog § 547
Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen gewesen wäre.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen die in § 547 ZPO
beschriebenen Verfahrensrechtsverletzungen dann, wenn sie dem erstinstanz-
lichen Gericht unterlaufen sind, zwar wesentliche Verfahrensmängel (§ 538
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar, auf welchen das erstinstanzliche Urteil beruht
(RGZ 37, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984,
986; v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 [zu § 551 Nr. 6
ZPO a.F.]; ebenso OLG Rostock OLG-Report 2007, 559 f; Stein/Jonas/
Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 138 Rn. 23;
Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 538 Rn. 9; aA KG
MDR 2007, 48; Rimmelspacher, ZZP 106 (1993), 246, 248 f). Ein solcher Man-
gel liegt hier jedoch nicht vor.
a) Das Landgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung am
15. November 2006 das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Am
11. April 2007 ist die mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene,
von den mitwirkenden Richtern unterschriebene vollständige Fassung des Ur-
teils zur Geschäftsstelle gelangt. Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem Be-
klagten am 13. April 2007 und der Klägerin am 16. April 2007 zugestellt worden.
Gleichwohl beruht das Urteil noch auf der mündlichen Verhandlung vom
15. November 2006. Die äußerste Grenze für die Übergabe des vollständig ab-
gefassten Urteils an die Geschäftsstelle, die dem Begriff "alsbald" noch gerecht
wird, beträgt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fünf Monate
(GmS OGB, Beschl. v. 27. April 1993 - GmS OGB 1/92, ZIP 1993, 1341,
1343 ff; BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW-RR 2001, 1642,
1643; Urt. v. 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Beschl. v.
22. November 2004 - NotZ 23/04, NJW-RR 2005, 1151, 1152). Diese vom Bun-
desverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandete Frist (vgl.
BVerfG NJW 2001, 2161, 2162) hat das Landgericht gewahrt.
b) Dass der Klägerin infolge der späten Zustellung die Fristen zur Einle-
gung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Berufung
nicht in vollem Umfang zur Verfügung standen, führt entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht dazu, dass das landgerichtliche Urteil als "nicht mit
Gründen versehen" im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist.
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Höchstfrist von fünf Mona-
ten, innerhalb derer das verkündete Urteil abgesetzt und vollständig zur Ge-
schäftsstelle gelangt sein muss, beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das
richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Nach Ablauf von mehr als fünf Mo-
naten ist nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Ver-
handlung und das Beratene zuverlässigen Niederschlag in den so viel später
abgefassten Gründen der Entscheidung finden (GmS OGB aaO, S. 1344;
BVerfG aaO). Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und
damit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS OGB, aaO; BGH, Urt. v. 19. Mai
2004, aaO). Mit der Frist zur Einlegung und Begründung des jeweils statthaften
Rechtsmittels hat das nichts zu tun.
bb) Die Höchstfrist von fünf Monaten, innerhalb derer das unterschriebe-
ne Urteil zum Zwecke der Zustellung auf die Geschäftsstelle gelangt sein muss,
dient allerdings auch noch einem weiteren Zweck. Insbesondere der unterlege-
nen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei ist nicht zu-
zumuten, nach der Verkündung eines Urteils übermäßig lange warten zu müs-
sen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die näheren
Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS OBG, aaO
S. 1345). Die durch das Urteil beschwerte Partei soll nicht in die Zwangslage
versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechts-
mittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen (BGH, Urt. v.
8. Juli 1986 - VI ZR 99/85, NJW 1986, 2958, 2959; v. 29. Oktober 1986 - IVa
ZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447). In der älteren Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist daraus weitergehend der Schluss gezogen worden, der Par-
tei müsse die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach
Ablauf des Fünfmonatszeitraums zwingend uneingeschränkt zur Verfügung
stehen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1986, aaO; v. 24. Oktober 1990 - XII ZR
101/89, NJW 1991, 1547; ebenso Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 551
Rn. 34; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 45; Musielak/Ball,
aaO § 547 Rn. 13; zweifelnd Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 547 Rn. 15; aA Münch-
Komm-ZPO/Wenzel, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 16).
Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der
Fünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten Partei beeinträchtigt,
nämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und Begründung (§ 520 Abs. 2
ZPO) der Berufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das ver-
spätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis
ebenso BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361,
362).
(1) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate. Sie be-
ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätes-
tens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Wird das erstinstanzliche Urteil später als fünf Monate nach der
Verkündung zugestellt, verkürzt sich die Frist entsprechend. Die Begründungs-
frist kann jedoch verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Ist das
anzufechtende Urteil fünf Monate nach der Verkündung noch nicht zugestellt,
kann die Berufung außerdem zunächst allein mit der unterbliebenen Zustellung
begründet werden. Die Berufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass
das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit
es die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen
(BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04,
BGH NJW-RR 2005, 1086, 1087). So hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall
verhalten. Wird das Urteil danach, aber vor Ablauf der Begründungsfrist noch
zugestellt, können der bestimmte Berufungsantrag sowie eine sachliche Be-
gründung - gegebenenfalls nach einer ohne weiteres zu bewilligenden Fristver-
längerung - nachgereicht werden. Auch das hat die Klägerin im vorliegenden
Fall getan. Erfolgt die Zustellung des vollständigen Urteils erst nach Ablauf der
Begründungsfrist, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt werden (§ 233 ZPO). Die verfahrensmäßigen Rechte des Berufungsfüh-
rers können so ausreichend gewahrt werden.
(2) Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Auch sie
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä-
testens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO).
Erfolgt die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonats-
frist, hat die beschwerte Partei folglich weniger als einen Monat Zeit zu überle-
gen, ob Berufung eingelegt werden soll oder nicht. Anders als bei der Beru-
fungsbegründungsfrist bietet die Zivilprozessordnung auch kaum Möglichkeiten,
diesen Nachteil auszugleichen. Vor allem kann die Berufungsfrist als Notfrist
nicht verlängert werden (§ 224 Abs. 2 Halbsatz 2, § 517 ZPO). Eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach dem Wortlaut des Ge-
setzes in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden ist, nicht jedoch, wenn die
Frist nicht in ihrem vollem Umfang zur Verfügung steht.
Der Nachteil, der in der verkürzten Überlegungsfrist besteht, ist jedoch
grundsätzlich hinzunehmen. Dafür sprechen zum einen praktische Gründe. Die
Partei wird die Entscheidung über die Einlegung der Berufung vielfach davon
abhängig machen, ob und in welchem Umfang das Urteil sie beschwert. Die
Urteilsgründe spielen dann erst bei der Begründung der Berufung eine Rolle.
Selbst im Regelfall der ordnungsgemäßen (fristgerechten) Zustellung eines Ur-
teils werden Rechtsmittel häufig zunächst fristwahrend eingelegt und kurz vor
Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen. Aber auch dann, wenn man
davon ausgeht, dass die Partei die Urteilsgründe benötigt, um die Frage der
Einlegung der Berufung zu prüfen, kann nicht jede Einschränkung der Monats-
frist notwendig zu einer Aufhebung des Urteils führen. Das zeigt ein Vergleich
mit den Regelungen über die Wiedereinsetzung nach schuldloser Versäumung
einer Rechtsmittelfrist (oder einer anderen Notfrist, §§ 233 ff ZPO). Die Wieder-
einsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt (§ 234 Abs. 1
ZPO) und die Einlegung des Rechtsmittels (die Nachholung der versäumten
Prozesshandlung) muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen (§ 236
Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung hält notfalls also eine Frist von
zwei Wochen für ausreichend, um eine Entscheidung über die Einlegung eines
Rechtsmittels zu treffen. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin eine deutlich
längere Überlegungsfrist zur Verfügung; die Monatsfrist war nur um einen Tag
nicht gewahrt. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Wahrung ihrer
Verfahrensrechte bedurfte es damit nicht. Hinzu kommt, dass die Aufhebung
und Zurückverweisung und die damit verbundene Verlängerung und Verteue-
rung des Verfahrens regelmäßig eine erhebliche Belastung darstellt, die nach
der Vorstellung des Reformgesetzgebers nur noch unter engen Voraussetzun-
gen möglich sein soll (vgl. BT-Drucks. 14/3750, 42, 74). In aller Regel erstrebt
eine Partei eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Auch im vorliegenden Fall
hat die Klägerin in der Berufungsinstanz trotz der durch die späte Zustellung
des erstinstanzlichen Urteils verkürzten Berufungsfrist ihren Sachantrag weiter-
verfolgt und den Antrag auf Zurückverweisung nur auf Veranlassung des Beru-
fungsgerichts und nur hilfsweise gestellt.
Wie zu verfahren ist, wenn das vollständige Urteil erst kurz vor Ablauf der
Berufungsfrist zugestellt wird - der Partei könnte zugemutet werden, das
Rechtsmittel vorsorglich einzulegen und nach Vorliegen der Urteilsgründe ge-
gebenenfalls zurückzunehmen; äußerstenfalls könnte aber auch eine Wieder-
einsetzung nach verspäteter Einlegung in Betracht kommen - braucht hier nicht
entschieden zu werden.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Zu
weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 O 1537/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 07.10.2008 - 5 U 307/07 -