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BGH Beschluß vom 14.04.2005 – IX ZB 76/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 58, 66 Abs. 1
a) Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzge-
richts, eine Teilschlußrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein
Zwangsgeld festgesetzt werden.
b) Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusam-
mengerechnet den Betrag von 25.000 € überschreiten.
BGH, Beschluß vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04 - LG Mainz
AG Worms
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 16. Februar 2004 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluß des Amtsgerichts
- Insolvenzgerichts - vom 31. August 1999 zum Verwalter in dem Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluß des Insol-
venzgerichts vom 25. April 2002 wurde er aus dem Amt entlassen und der wei-
tere Beteiligte zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Gegen diesen Be-
schluß legte der weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein; den Antrag,
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, lehnte das
Landgericht mit Beschluß vom 2. Juli 2002 ab. Mit weiterem Beschluß vom
29. Juli 2002 setzte das Landgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Ab-
schluß eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 und 17. Juli 2003 hat das Insolvenzge-
richt den weiteren Beteiligten zu 1 - im zweiten Schreiben unter Androhung ei-
nes Zwangsgeldes - aufgefordert, die Teilschlußrechnung nebst Belegen ein-
zureichen. Dem ist der weitere Beteiligte zu 1 nicht nachgekommen. Mit Be-
schluß vom 11. August 2003 hat das Insolvenzgericht das angekündigte
Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € festgesetzt und ein weit eres Zwangsgeld
von 20.000 € angedroht. Die sofortige Beschwerde des wei
teren Beteiligten
zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner
Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58
Abs. 2 Satz 3 InsO) und auch im übrigen zulässig; es hat indessen keinen Er-
folg.
Das Insolvenzgericht hat rechtsfehlerfrei ein Zwangsgeld in Höhe von
15.000 € gegen den weiteren Beteiligten zu 1 festgeset zt und die Festsetzung
eines weiteren Zwangsgeldes über 20.000 € angedroht.
1. Die Frage, ob das Insolvenzgericht den entlassenen Verwalter gemäß
§ 58 InsO mit Zwangsgeld zur Abgabe einer Teilschlußrechnung anhalten
kann, ist umstritten. Von einigen Stimmen in der Literatur wird dies abgelehnt
(MünchKomm-InsO/Nowak, § 66 Rn. 35; Delhaes in Nerlich/Römermann, InsO
§ 58 Rn. 4; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 58 InsO
Rn. 18), von anderen hingegen befürwortet (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58
Rn. 34, § 66 Rn. 17; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 58 Rn. 18; Onusseit in
Kübler/Prütting, aaO § 66 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 58 Rn. 14;
Smid, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 17; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl.
§ 58 Rn. 4, 28). Die letztere Auffassung trifft zu.
a) Der Festsetzungsbeschluß des Insolvenzgerichts findet seine Rechts-
grundlage in § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 66 Abs. 1 InsO. Der gemäß § 59 InsO
entlassene
Insolvenzverwalter hat gemäß § 66 Abs. 1
InsO eine
Teilschlußrechnung zu legen (HK-InsO/Eickmann, aaO § 66 Rn. 2; Onusseit,
aaO § 66 Rn. 5; FK-InsO/Kind, 3. Aufl. § 66 Rn. 2; Uhlenbruck, aaO § 66
Rn. 17; Smid, aaO § 66 Rn. 4; Hess, aaO § 66 Rn. 8). Die Verpflichtung des
Verwalters zur Rechnungslegung gemäß § 66 InsO wird im Verfahren nach
§ 58 Abs. 2 InsO vollstreckt (Onusseit, aaO § 66 Rn. 10; Kind, aaO § 66 Rn. 5;
Uhlenbruck, aaO § 58 Rn. 27; Hess, aaO § 58 Rn. 18). Der Festsetzung von
Zwangsgeld steht die Beendigung des Amtes des weiteren Beteiligten zu 1
nicht entgegen. Die in § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgesehenen Maßnahmen sind
Ausdruck der in § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordneten Aufsicht des Insolvenz-
gerichts über den Insolvenzverwalter. Die Aufsicht beginnt mit der Annahme
des Amtes und dauert über dessen Beendigung fort, bis der Verwalter sämtli-
che Verpflichtungen vollständig erfüllt hat; hierzu gehört insbesondere die
Rechnungslegung und die Herausgabe der Bestallungsurkunde (MünchKomm-
InsO/Graeber, § 58 Rn. 7, 10; FK-InsO/Kind, aaO § 58 Rn. 4; Lüke, aaO § 58
Rn. 4;
Onusseit,
aaO;
Uhlenbruck, aaO § 66 Rn. 17; HK-InsO/Eickmann, aaO § 58 Rn. 14; vgl. auch
BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 297: nachwir-
kende Amtspflicht des früheren Insolvenzverwalters). Unabhängig von der
Reichweite der Vorschrift belegt auch § 58 Abs. 3 InsO, daß die insolvenzspe-
zifische Pflichtenstellung des Verwalters das Ende seines Amtes überdauert.
b) Diese Bestimmung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde der zwangsweisen Durchsetzung der Teilrechnungslegungspflicht
des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Nach § 58 Abs. 3 InsO gilt Ab-
satz 2 entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines ent-
lassenen Verwalters. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber nicht die mit-
tels Zwangsgeldes durchzusetzenden Pflichten des entlassenen Verwalters auf
die Herausgabe der Masse und weiterer Gegenstände beschränken. Dies folgt
eindeutig aus der Gesetzesgeschichte:
Die in § 58 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 1 InsO vorgesehenen Pflichten des
Verwalters waren bereits in § 68 Satz 2, § 76 Abs. 1 des Regierungsentwurfs
enthalten. § 69 Abs. 1 Satz 1 RegE-InsO sah - daran anknüpfend - vor, daß
das Gericht dem Verwalter durch vollstreckbaren Beschluß die Erfüllung der
Pflicht aufgeben kann, wenn dieser "eine seiner Pflichten gegenüber dem In-
solvenzgericht" nicht erfüllt. Nach Satz 3 der zunächst vorgesehenen Vorschrift
sollte dieses Verfahren auch für die Herausgabepflichten eines entlassenen
Verwalters gelten. Dementsprechend hielt die Begründung zum Regierungs-
entwurf fest, daß die in § 69 RegE-InsO "beschriebenen Befugnisse" dem In-
solvenzgericht auch gegenüber einem entlassenen Insolvenzverwalter zuste-
hen (BT-Drucks. 12/2443 S. 128). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bun-
destags hat den Regelungsvorschlag des Regierungsentwurfs vereinfacht (jetzt
§ 58 InsO), ohne an den durchsetzbaren Pflichten des entlassenen Verwalters
etwas ändern zu wollen. Im Gegenteil hat auch der Rechtsausschuß festgehal-
ten, daß der jetzige § 58 Abs. 3 InsO die Festsetzung des Zwangsgeldes auch
auf die Durchsetzung der Herausgabepflicht des entlassenen Verwalters er-
streckt (BT-Drucks. 12/7302 S. 161). Danach kann es keinem Zweifel unterlie-
gen, daß § 58 Abs. 3 InsO die mittels Zwangsgelds durchsetzbaren Pflichten
des entlassenen Insolvenzverwalters auf die dort vorgesehene Herausgabe-
pflicht erweitert, ohne die sich aus § 58 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 1 InsO erge-
benden Pflichten einzuschränken.
c) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, § 58 Abs. 3 InsO enthalte
für Fälle der vorliegenden Art keine eindeutige und klare Ermächtigungsgrund-
lage, geht dieser Einwand daran vorbei, daß der Beschluß des Insolvenzge-
richts seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 InsO findet.
§ 58 InsO knüpft an die Regelung der §§ 83, 84 KO an und stellt in Absatz 1
- über die Konkursordnung hinausgehend - ausdrücklich klar, daß Auskunfts-
und Berichtspflichten zu den von der Vorschrift erfaßten Aufsichtsinstrumenten
gehören. Damit liegt insgesamt eine den verfassungsrechtlichen Anforderun-
gen genügende Ermächtigungsgrundlage vor (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber,
§ 58 Rn. 5; Hess, aaO § 58 Rn. 8).
d) Die Erwägung der Rechtsbeschwerde, die Entlassung des weiteren
Beteiligten zu 1 könnte noch nicht wirksam sein und deswegen fehle es an ei-
ner Pflicht zur Rechnungslegung, trifft nicht zu. Die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1,
§ 6 Abs. 1 InsO statthafte sofortige Erstbeschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung (§§ 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 6
Rn. 51). Den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, die Vollziehung des Be-
schlusses vom 25. April 2002 auszusetzen (§ 4 InsO, § 570 Abs. 3 ZPO), hat
das Landgericht abgelehnt.
2. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör
nicht verletzt. Zwar trifft es zu, daß dieser in der Begründung seiner Erstbe-
schwerde eingewandt hat, ihm sei die verlangte Rechnungslegung unmöglich.
Auch verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausfüh-
rungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Artikel 103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,
daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Verstoß ge-
gen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall beson-
dere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-
ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-
dung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f).
Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn Art. 103 Abs. 1 GG ver-
wehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus
Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen
(BVerfGE 70, 288, 293 f). Auf das Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 zur
angeblichen Unmöglichkeit der Rechnungslegung ist das Beschwerdegericht
erkennbar aus Gründen des materiellen Rechts nicht eingegangen. Selbst
wenn der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er verfüge über keinerlei, sich
auf die Insolvenzmasse beziehende Unterlagen mehr, zuträfe, belegt dies die
Unmöglichkeit einer Teilrechnungslegung (im Zeitpunkt der Vollstreckung) kei-
neswegs. Denn er behauptet nicht, der weitere Beteiligte zu 2 gewähre ihm
keinen Zugang zu den von ihm benötigten Unterlagen (vgl. BayObLG NJW
1975, 740; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,
3. Aufl. § 888 ZPO Rn. 17 ff).
3. Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes wendet sich der
weitere Beteiligte zu 1 nicht; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich (§ 58
Abs. 2 Satz 2 InsO).
4. Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner nicht die im Beschluß des
Insolvenzgerichts ausgesprochene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes
von 20.000 €. Rechtsfehler treten auch insoweit nicht her vor. Aus § 58 Abs. 2
Satz 2 InsO ergibt sich, daß das Insolvenzgericht ein weiteres Zwangsgeld an-
drohen darf, wenn der Insolvenzverwalter auch nach Festsetzung und Voll-
streckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt. Arti-
kel 103 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen; denn es handelt sich nicht um
eine Strafe. Vielmehr entspricht in einem solchen Fall die wiederholte Anwen-
dung der Maßnahme deren Beugecharakter. Eine vorherige Anhörung des wei-
teren Beteiligten zu 1 war nicht erforderlich (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber,
§ 58 Rn. 48; FK-InsO/Kind, aaO § 58 Rn. 13; Lüke, aaO § 58 Rn. 17; Delhaes,
aaO § 58 Rn. 16; Uhlenbruck, aaO § 58 Rn. 27; a.A. zu § 83 KO: LG Coburg
Rpfleger 1990, 383 mit abl. Anm. Depré).
Die Auffassung, die für eine einheitliche Pflichtverletzung festgesetzten
Zwangsgelder dürften die Höhe von insgesamt 25.000 € ni cht übersteigen
(Blersch, aaO § 58 Rn. 14; Uhlenbruck, aaO), widerspricht dem eindeutigen
Wortlaut des Gesetzes ("einzelne"; vgl. Hess, aaO § 58 Rn. 21; FK-InsO/Kind,
aaO § 58 Rn. 11; Delhaes, aaO § 58 Rn. 14). Auch für die Vorschrift des § 888
Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem § 58 Abs. 2 Satz 2 InsO nachgebildet ist (BT-Drucks.
12/7302 S. 161), ist eine solche Begrenzung nicht anzunehmen (vgl. OLG
Frankfurt am Main InVo 2002, 436; Schuschke/Walker, aaO § 888 ZPO Rn. 29,
30; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 888 ZPO Rn. 13; Musielak/
Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 888 Rn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 888 Rn. 8).
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann