BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 17/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81
des Landgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird auf Kosten der
Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus
einer eingetragenen Grundschuld die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in
B. -N. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem.
§ 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W.
gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei
ihr beschäftigt.
Mit Beschluß vom 4. März 2004 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-
verwaltung des Grundstücks an und bestellte Rechtsanwalt W. zum Ver-
walter. Mit Beschluß vom 29. April 2004 hob es die Bestellung von Rechtsan-
walt W. als Zwangsverwalter auf und bestellte Rechtsanwäl-
tin H. zur Verwalterin. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde
mit dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin H. aufzuhe-
ben. Sie hat geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe sich durch Vertrag
vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von
ihr beliehener Grundstücke zu übernehmen. Das Landgericht hat die Be-
schwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Gläubigerin ihre Anträge weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsverwalter set-
ze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem
Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und
Rechtsanwalt W. nicht.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter ist zu
Recht aufgehoben worden. Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaf-
ten, unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-
lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in
ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den Vor-
schlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1
ZVG gebunden.
Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 ZVG
vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt W. zum Zwangs-
verwalter zu bestellen, band das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil Rechts-
anwalt W. nicht im Sinne von § 150a ZVG in den Diensten der Gläubi-
gerin steht. In den Diensten des Vorschlagenden im Sinne dieser Vorschrift
steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vorschlagen-
den steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Systematik von
Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-
ne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-
gen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl.,
§ 150a ZVG Rdn. 2; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn.17; Weis, ZInsO 2004, 233, 234). Er ist
von Weisungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt
gem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben
des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1
ZwVwV Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und
des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätig-
keit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive
zum ZVG, S. 330; Dassler/Muth, ZVG, 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; Haarmey-
er/Wutzke/Förster/
Hintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach
pflichtgemäßem
Ermessen
des
Vollstreckungsgerichts
(Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 11). Die Bestellung eines Ver-
walters, der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem
Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich
aus (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 Anm. 2.6).
Von diesem Grundsatz macht § 150a ZVG eine Ausnahme. Erfüllt der
Gläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genanten Eigenschaften, ist er berechtigt,
"eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An
den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2
Satz 1 ZVG gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über Maßnah-
men auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 (BGBl.
Teil I S. 952 ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die
Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch
das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 302 ff.,
ZwVVO). § 10 ZwVVO stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des Dritten Titels
der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931
(RGBl I 1931, S 699 ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-
lassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsverwalters
verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver-
walter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 ZVG erhält und das Verwaltungsver-
fahren so weniger aufwendig ist (LG Berlin, JW 1936, 2364 Nr. 57; Jonas, Das
Zwangsvollstreckungsnotrecht, 9. Aufl. 1934, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jo-
nas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 12. Aufl., § 10 ZwVVO Anm. 1). Die
Verordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im Ersten
Weltkrieg erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von
Grundstücken vom 22. April 1915 (RGBl I S. 233 ff.) an (Jonas, aaO, § 10
ZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1). Nach § 3 der Be-
kanntmachung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in
ihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der Vorgeschla-
gene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll-
streckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei
dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte.
Daran hat sich der Sache nach durch § 10 ZwVVO und § 150a ZVG nichts ge-
ändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän-
gige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes-
sens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche
Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be-
ziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die
Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält
es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge-
genüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt.
Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden Kör-
perschaft oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-
walt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt
nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das
Institut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch
dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger ver-
pflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwal-
tungsverfahren das Amt des Verwalters zu übernehmen. Das wird in der von
der Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Ent-
scheidung des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2004 übersehen, während
von der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung
einer bindenden Wirkung des Gläubigervorschlags im Ergebnis zutreffend ver-
langt wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsver-
hältnis zu dem Vorschlagenden befindet (Dassler/Schiffhauer/Gerhard, ZVG,
11. Aufl., § 150a Anm. 2 c; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a
ZVG Rdn. 30; Mohrbutter/Drieschler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteige-
rungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a
ZVG Rdn. 3 Anm. 3.1; Steiner/Hagemann, aaO, § 150a ZVG Rdn. 9; Jonas,
aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jo-
nas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 2; Weis,
ZInsO 2004, 233, 236). Da es hieran zwischen der Gläubigerin und Rechtsan-
walt W. fehlt, ist die Aufhebung seiner Bestellung als Zwangsverwalter
des Grundstücks und die Ernennung von Rechtsanwältin H. anstelle von
Rechtsanwalt W. nicht zu beanstanden.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde dagegen, daß das Be-
schwerdegericht den Antrag der Gläubigerin nicht dahin ausgelegt hat, die
Zwangsverwaltung sei nur für den Fall beantragt, daß Rechtsanwalt W.
zum Verwalter bestellt werde.
Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-
stücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gem.
§ 150a Abs. 1 ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu.
Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Be-
tracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-
anwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die
walt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die Zwangs-
verwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin H. been-
den, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit herbeiführen.
3. Die Rechtsbeschwerde hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg,
als sie rügt, der Gläubigerin habe Gelegenheit zum Vorschlag eines anderen
Verwalters gegeben werden müssen.
An einem solchen Vorschlag ist die Gläubigerin nicht gehindert. Das
Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grundsätzlich nicht
befristet. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsgericht eingeräumte
Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein vorschlagsberechtig-
ter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung keinen oder
keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat (Senat, Beschl. v. 14. April
2005, V ZB 10/05, Umdruck S. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen). Solange
das Vollstreckungsgericht von der in § 150a Abs. 1 ZVG eingeräumten Mög-
lichkeit, keinen Gebrauch gemacht hat, besteht das Vorschlagsrecht des Gläu-
bigers fort. Er kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen und so
die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen
(Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen,
aaO,
§ 150a
ZVG Rdn. 29; Mohrbutter/
Drieschler/Radtke/Tiedemann, aaO, § 148 4.).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Zoll
Stresemann