Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 10/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine

Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem be-

findet.

b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger

eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechts-

stellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.

BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05 - LG Berlin

AG Pankow/Weißensee

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkam-

mer 81 des Landgerichts Berlin vom 4. August 2004 wird auf

Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-

trägt 3.000 €.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus

einem dinglichen Anspruch die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in

B. -W. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem.

§ 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W.

gem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei

ihr beschäftigt.

Nach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß

vom 19. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte

Rechtsanwältin F. zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt

W. lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der

Gläubigerin stehe.

Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde mit

dem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin F. aufzuhe-

ben und an ihrer Stelle Rechtsanwalt W. zum Verwalter zu bestellen,

hilfsweise ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts eine Frist

zum Vorschlag eines anderen Institutsverwalters zu setzen. Zur Begründung

hat sie geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe sich durch Vertrag

vom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von

ihr beliehener Grundstücke zu übernehmen. Das Landgericht hat die Be-

schwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt

die Gläubigerin ihre Anträge weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsverwalter set-

ze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem

Gläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und

Rechtsanwalt W. nicht.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter ist zu

Recht abgelehnt worden. Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften,

unter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-

lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in

ihren "Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen". An den Vor-

schlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1

ZVG gebunden.

Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 ZVG

vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt W. zum Zwangs-

verwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil

Rechtsanwalt W. nicht im Sinne von § 150a ZVG in den Diensten der

Gläubigerin steht. In den Diensten des Vorschlagenden im Sinne dieser Vor-

schrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vor-

schlagenden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Sys-

tematik von § 150a ZVG.

Der Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-

ne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-

gen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl.,

§ 150a ZVG Rdn. 2; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangs-

verwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn.17; Weis, ZInsO 2004, 233, 234). Er ist

von Weisungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt

gem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben

des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1

ZwVwV Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und

des Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätig-

keit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive

zum ZVG, S. 330; Dassler/Muth, ZVG, 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; Haarmey-

er/Wutzke/Förster/

Hintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach

pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/

Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 11). Die Bestellung eines Verwalters,

der sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten

des Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus (Stö-

ber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 Anm. 2.6).

Von diesem Grundsatz macht § 150a ZVG eine Ausnahme. Erfüllt der

Gläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genanten Eigenschaften, ist er berechtigt,

"eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter" vorzuschlagen. An

den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2

Satz 1 ZVG gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über Maßnah-

men auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 (BGBl.

Teil I S. 952 ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die

Vorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch

das Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen

auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 302 ff.,

ZwVVO). § 10 ZwVVO stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des Dritten Titels

der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft

und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931

(RGBl I 1931, S 699 ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-

lassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsverwalters

verbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver-

walter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 ZVG erhält und das Verwaltungsver-

fahren so weniger aufwendig ist (LG Berlin, JW 1936, 2364 Nr. 57; Jonas, Das

Zwangsvollstreckungsnotrecht, 9. Aufl. 1934, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jo-

nas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 12. Aufl., § 10 ZwVVO Anm. 1). Die

Verordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im Ersten

Weltkrieg erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von

Grundstücken vom 22. April 1915 (RGBl I S. 233 ff.) an (Jonas, aaO, § 10

ZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1). Nach § 3 der Be-

kanntmachung konnte "eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt" eine in

ihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der Vorgeschla-

gene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll-

streckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei

dem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte.

Daran hat sich der Sache nach durch § 10 ZwVVO und § 150a ZVG nichts ge-

ändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän-

gige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes-

sens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche

Aufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be-

ziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die

Ordnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält

es sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge-

genüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt.

Das setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden Kör-

perschaft oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist.

Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-

walt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt

nicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das

Institut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch

dann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger ver-

pflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwal-

tungsverfahren das Amt des Verwalters zuübernehmen. Das wird in der von der

Gläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Entschei-

dung des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2004 übersehen, während von

der, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer

bindenden Wirkung des Gläubigervorschlags im Ergebnis zutreffend verlangt

wird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis

zu dem Vorschlagenden befindet (Dassler/Schiffhauer/Gerhard, ZVG, 11. Aufl.,

§ 150a Anm. 2 c; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG

Rdn. 30; Mohrbutter/Drieschler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs-

und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a ZVG

Rdn. 3 Anm. 3.1; Steiner/Hagemann, aaO, § 150a ZVG Rdn. 9; Jonas, aaO,

§ 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle,

Zwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 2; Weis, ZInsO

2004, 233, 236).

2. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu

beanstanden, als das Beschwerdegericht die Bestellung von Rechtsanwältin

F. zur Zwangsverwalterin bestätigt und der Gläubigerin keine Frist zum

Vorschlag eines anderen Zwangsverwalters gesetzt hat.

a) Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-

stücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gem.

§ 150a Abs. 1 ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu.

Damit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Be-

tracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-

anwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die

Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin

F. beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit

herbeiführen.

b) Soweit die Gläubigerin mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag erstrebt,

ihr eine Frist zum Vorschlag eines anderen Verwalters zu setzen, ist die Be-

schwerde unzulässig und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund zurückzu-

weisen.

Das Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grund-

sätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsge-

richt eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein

vorschlagsberechtigter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangs-

verwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat. Denn

die Anordnung der Verwaltung und die kostenträchtige Bestellung eines Ver-

walters können in diesem Fall dem Interesse des Gläubigers zuwider laufen.

Dem soll § 150a Abs. 1 ZVG dadurch entgegenwirken, daß das Vollstre-

ckungsgericht dem Gläubiger eine Frist für den Vorschlag eines geeigneten

Verwalters setzt und so das Vorschlagsrecht des Gläubigers beschränkt. Mit

Fristablauf erlischt das Recht des Gläubigers. Das Vollstreckungsgericht kann

nunmehr ohne Rücksicht auf das Vorschlagsrecht des Gläubigers die Zwangs-

verwaltung anordnen und einen von ihm ausgewählten Verwalter bestellen.

Hat das Gericht es unterlassen, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag

eines Verwalters zu setzen und die Zwangsverwaltung angeordnet, besteht das

Vorschlagsrecht des Gläubigers fort. Ein gem. § 150a Abs. 1 ZVG vorschlags-

berechtigter Gläubiger kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen

und so die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen (Haarmey-

er/Wutzke/Förster/Hintzen,

aaO,

§ 150a ZVG Rdn. 29; Mohrbutter/

Drieschler/Radtke/Tiedemann, aaO, § 148 4.). Die Fristsetzungsbefugnis er-

weitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie (vgl.

Stöber, aaO, § 150a ZVG Rdn. 2 Anm. 2.3 c; Jonas/Pohle, Zwangsverwal-

tungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 6). Diese Beschränkung ist jedoch

kein Ziel, das er mit einem Rechtsmittel zulässig verfolgen kann.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein