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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 25/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Schuldners zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

25.564,59 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der

im Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten

in Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM

nebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom

13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus

der Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden

Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Dezember 2002 wur-

de über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dar-

aufhin schrieb der Notar die gegen den Schuldner erteilte Vollstreckungsklau-

sel im Hinblick auf die Ansprüche aus der Grundschuld auf den Insolvenzver-

walter um. Der Titel mit umgeschriebener Klausel wurde dem Insolvenzverwal-

ter am 18. Juli 2003 zugestellt.

Am 25. September 2003 ordnete das Amtsgericht Höxter die Zwangs-

versteigerung der oben genannten Grundstücke an.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 gab der Insolvenzverwalter die von

der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücke aus der Insolvenzmasse

frei. Daraufhin wandte der Schuldner ein, daß eine Fortsetzung des Versteige-

rungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen den Insol-

venzverwalter gerichtet sei. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfah-

rens abgelehnt. Die Erinnerung des Schuldners ist ebenso zurückgewiesen

worden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des

Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,

hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Zutreffend, und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, geht

das Beschwerdegericht davon aus, daß die Beschlagnahme der Grundstücke

zunächst frei von Vollstreckungsmängeln im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG wirk-

sam geworden ist. So lagen insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvor-

aussetzungen vor. Es entspricht allgemeiner, auch von der Rechtsbeschwerde

nicht in Zweifel gezogener Auffassung, daß im Falle der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Vollstreckungsverfah-

ren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des

Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist

daher der Titel umzuschreiben, ihm ist er nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen

(OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 220; LG Cottbus, Rechtspfleger 2000, 465;

Stöber, NZI 1998, 105, 107; ders., ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9; Uhlenbruck,

InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26; MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rdn. 89). So ist

vorliegend verfahren worden.

2. Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts auch insoweit

bei, als es nach Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter eine

erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn

nicht für erforderlich hält.

a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die für diese

Ansicht in Literatur und Rechtsprechung zum Teil gegebene Begründung, die

sich auf eine entsprechende Anwendung des § 26 ZVG stützt (vgl. OLG Hamm,

OLGZ 1985, 218, 221; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 12), Zweifeln

begegnet. § 26 ZVG regelt den Fall der Veräußerung des Grundstücks nach

dessen Beschlagnahme. Die Norm erklärt den Eigentumswechsel in diesem

Fall bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs aus einem einge-

tragenen Recht für bedeutungslos. Sie ist insoweit vergleichbar mit § 265 ZPO,

welche Vorschrift ähnliche Regelungen für die Veräußerung der streitbefange-

nen Sache im Erkenntnisverfahren enthält. Beide Normen setzen die Veräuße-

rung des betroffenen Rechts, also den Übergang von einer auf eine andere

Person, voraus. Daran fehlt es im Falle der Freigabe eines vom Insolvenzver-

fahren erfaßten Grundstücks durch den Verwalter. Der Verwalter war nicht

Eigentümer des Grundstücks, er übte nur als Partei kraft Amtes die Verwal-

tungs- und Verfügungsrechte des Schuldners aus (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Frei-

gabe von Massegegenständen bewirkt daher nicht die Rückübertragung des

materiellen Rechts vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner, sondern der

Schuldner, der stets materiell Berechtigter geblieben ist, erhält die Verwal-

tungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Der Bundesgerichtshof hat daher die

Anwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus

der Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136). Legt man diese,

freilich nicht allgemein geteilte Auffassung (zustimmend z.B. MünchKomm-

ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265

Rdn. 5 a; ablehnend z.B. Uhlenbruck,

InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 89;

MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rdn. 80), zugrunde, so begegnet auch die Anwen-

dung des § 26 ZVG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation Bedenken

und zwar - wegen der strukturellen Unterschiede zum Fall der Veräußerung

des beschlagnahmten Grundstücks - auch eine entsprechende Anwendung der

Norm.

b) Der Verzicht auf eine erneute Umschreibung des Titels auf den

Schuldner und auf eine Zustellung an ihn ist aufgrund anderer Erwägungen

gerechtfertigt.

Gerade weil der Schuldner nach Freigabe des Grundstücks durch den

Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger ist, ist eine Umschreibung

auf ihn nicht erforderlich. Er war vor der Freigabe Eigentümer und ist es nach

der Freigabe geblieben. Für eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem

Anknüpfungspunkt. § 750 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur

beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in

dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, tritt in

diesem Fall zurück.

Dagegen scheint zu sprechen, daß nach der Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens die Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter sowie die

Zustellung an ihn für notwendig erachtet wird (siehe oben unter 1) und daß

hierfür die den Fall der Rechtsnachfolge regelnde Vorschrift des § 727 ZPO

entsprechend herangezogen wird (Stöber, NZI 1998, 105, 108; Thomas/Putzo,

ZPO, 26. Aufl., § 727 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Denn in

dem Fall, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzver-

walter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), handelt es sich ebensowenig um eine

Rechtsnachfolge wie im umgekehrten Fall der Freigabe von Massegegenstän-

den durch den Verwalter (siehe oben). Wird aber auf den einen Fall (Verlust

der Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO) § 727 ZPO analog angewen-

det, so scheint es folgerichtig zu sein - wie die Rechtsbeschwerde geltend

macht - die Norm auch auf den anderen Fall (Wiedererlangung der Verfü-

gungsbefugnis nach Freigabe) analog anzuwenden. Diese Betrachtung greift

indes zu kurz.

Es ist nicht generell so, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu

einer Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nötigt. Nur wenn die Voll-

streckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll,

bedarf es einer Vollstreckungsklausel gegen den Verwalter (Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO, 21. Aufl., vor § 704 Rdn. 62). Ist die Beschlagnahme hingegen

vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wirksam geworden, wird sie

von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Hierauf weist das Beschwerdegericht zutreffend hin. Das bedeutet, daß eine

auf den Schuldner lautende Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben wer-

den muß. Der Insolvenzverwalter tritt zwar wegen der auf ihn übergegangenen

Verwaltungs- und Verfügungsrechte an die Stelle des Schuldners. Gegen ihn

müssen aber nicht die bereits gegenüber dem Schuldner erfüllten Vollstre-

ckungsvoraussetzungen wiederholt werden (vgl. Stöber, NZI 1998, 105, 106;

Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26). Die Notwendigkeit einer Umschrei-

bung auf den Insolvenzverwalter besteht somit nur, wenn die Vollstreckung

nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Sie beruht dann

aber nicht auf dem Gedanken der Rechtsnachfolge, auch wenn § 727 ZPO he-

rangezogen wird, sondern sie beruht darauf, daß allein der Insolvenzverwalter

wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§ 80

Abs. 1

InsO) Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann.

Daraus hat das Beschwerdegericht zutreffend geschlossen, daß auch im

umgekehrten Fall des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf

den Schuldner eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor eingeleitete Vollstre-

ckung in ihrer Wirkung fortbesteht. Eine Umschreibung des Titels auf den

Schuldner ist ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels

nunmehr an ihn. Das folgt auch hier nicht aus dem Gedanken der Rechtsnach-

folge und daher nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 ZVG.

Vielmehr ergibt es sich aus dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck ge-

kommenen Gedanken, daß eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem

Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung zwischen Verwalter

und Schuldner, sei es durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch

Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, unberührt bleibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Zoll

Stresemann