BGH Beschluss vom 25.01.2007 – V ZB 47/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2
Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine
Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des
Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 - AG Frankenberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2006 werden zurück-
gewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der
Gläubigerin und der Schuldnerin je zur Hälfte zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
145.000 €.
Gründe
I.
Die M. Bank eG (M. Bank) war
Berechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundstück der Schuldnerin
belastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung
weiterer Grundschulden erwirkten Versäumnisurteil betrieb sie die Zwangsverstei-
gerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die Ver-
steigerung an.
In der Folgezeit wurde die M. Bank auf die V. bank Mi.
eG (Gläubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das
Genossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuld-
nerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin
vom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zurückge-
wiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat auf die sofor-
tige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben
und den Zuschlag mit der Maßgabe versagt, dass die rechtskräftige Versagung
wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags;
die Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung
des Verfahrens wirkt.
II.
Das Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es
meint, nach der Verschmelzung der M. Bank auf die Gläubigerin habe das
Grundstück nur versteigert werden dürfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die
Zwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gläubigerin umgeschrieben und die
der Gläubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der
Schuldnerin zugestellt worden wären. Beides könne jedoch nachgeholt werden.
Die Versagung des Zuschlags wirke daher gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige
Einstellung des Verfahrens.
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
III.
Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nur von den in §§ 97 und 102
ZVG bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen gehört die Gläubige-
rin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genos-
senschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als auf-
nehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin gewor-
den und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier,
DGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl.
v. 2. März 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach
§ 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], § 1922 Rdn. 329
f., 337). Die Beschwerdeberechtigung der M. Bank gemäß §§ 9, 97 Abs. 1
ZVG setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gläubigerin fort. Der Um-
schreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober
2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzel-
rechtsnachfolgers).
2. Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren bzw. sind
aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Es fehlt
an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO, weil eine die Gläu-
bigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder
erteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist.
Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der
betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll,
namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der
Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare
Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Diese
Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem
Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.
a) Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für
den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO
geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v.
14. März 1963, III ZR 178/61, WM 1963, 754, 756; OLG Hamm, Rpfleger 1989,
337, 338 und 2000, 171; LG Oldenburg, ZIP 1982, 1249; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,
ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung, 9. Aufl., § 9 Rdn. 22; Teufel, ebenda, § 27 Rdn. 37; Korintenberg/
Rdn. 2, § 27 Rdn. 1; Wolff, Recht 1910, 654, 655 f.; Brückner, Recht 1908, 283,
284; für die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen BSG, Beschl. v. 25. August
1987,
11a
BA
26/87,
dokumentiert
bei
Juris; Wieczorek/
Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl.,
447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des Zustel-
lungserfordernisses.
Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels
weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch
die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v.
21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der
Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungs-
gericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des
Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt
(so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht
vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen.
Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschl. v. 21. September 2006,
aaO, 2267). Die in § 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels
macht dem Schuldner nicht nur unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die
titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn über die
förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, de-
ren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem
gleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die Voll-
streckungsklausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzu-
stellen. Denn nur so wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvoll-
streckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prü-
fen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner BGH, Beschl. v.
5. Juli 2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, 1996).
Die förmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechts-
nachfolge während des Vollstreckungsverfahrens eintritt. Auch in diesem Fall
muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechts-
nachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen
stellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gewährleis-
tet, dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erfährt und Gelegenheit er-
hält, persönliche Einwendungen gegen den neuen Gläubiger geltend zu ma-
chen (vgl. Wolff, Recht 1910, 654, 656; und Brückner, Recht 1908, 283, 285).
b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in
Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangs-
vollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer
Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem
Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein,
den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die
von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken
für den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weiterge-
führt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläu-
bigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfol-
ger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung
zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die
Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewie-
sen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansons-
ten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich
notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens
den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist,
dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und
die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder wei-
teren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht
erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch ei-
nen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr.
1055;
OLG
Hamm
JMBlNRW
1963,
132;
Stein/Jonas/
Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstre-
ckungsrecht, 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-
recht, 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980,
159, 163).
Dies wird für die Zwangsversteigerung durch § 28 Abs. 2 ZVG ausdrück-
lich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstre-
ckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvorausset-
zungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005, V ZB 25/05, WM 2005,
1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über den Zuschlag folgt die von Handlungen des Gläubi-
gers unabhängige Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts darüber hinaus
aus § 83 Nr. 6 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, aaO, 757; Beschl. v.
30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unter-
schied zu § 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 ZVG setzt § 83 Nr. 6 ZVG keinen Verfahrens-
fehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Voll-
streckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des Versteigerungsan-
trags oder auf die Maßnahmen des Vollsteckungsorgans ausgewirkt hat. Ent-
scheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Maß-
nahme gegen den Schuldner erfolgen darf.
c) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht
erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die Einstellung des
Verfahrens bewilligt (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006,
2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zurücknimmt, weil dies keine Maß-
nahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit
einer entsprechenden Anwendung von § 779 ZPO begründet werden. Die Vor-
schrift bedeutet eine allein für den Fall des Todes des Schuldners nach dem
Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von § 750 ZPO
(Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2 S. 443),
die auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers keine
entsprechende Anwendung finden kann (Wieczorek/Schütze/Salzmann, aaO,
§ 779 Rdn. 2).
3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hilfsweise erho-
bene Rüge, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin weder im Beschwer-
deverfahren selbst noch mittelbar durch Zurückverweisung der Sache Gelegen-
heit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat
keinen Erfolg.
a) Das Beschwerdegericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass
das Vollstreckungsgericht § 83 Nr. 6 ZVG verletzt hat. Weitere Maßnahmen
schieden aus, weil der Beschwerdegrund durch die nachträgliche Erteilung und
Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mehr beseitigt werden kann. Aus
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2004 (IXa ZB
285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2004,
IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 f.) ergibt sich nichts anderes. Danach führt ein
Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung
des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags (so etwa OLG
Hamm Rpfleger 2000, 171, 172, Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1; Alff, Rpfleger
2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der
Beschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des
Schuldners trotz des Verfahrensmangels nicht verkürzt worden sind. Nur aus
diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die vorübergehende Entnahme des
Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unschädlich angesehen,
weil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstre-
ckungsvoraussetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens un-
verändert vorgelegen hatten (Beschl. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367).
So liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der
Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel missachtet und dadurch
den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effekti-
ven Rechtsschutzes verkürzt.
b) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das Voll-
steckungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung ist in dem
Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zulässig (vgl. nur Stöber, aaO, § 96
Rdn. 2.2 und § 101 Rdn. 1). Nach § 101 Abs. 1 ZVG hat das Beschwerdege-
richt, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, in der Sache selbst zu
entscheiden. Das schließt die Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO aus (§ 96
ZVG), um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift,
abgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-
Justizgesetzen, Bd. 5, S. 57). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu ma-
chen ist, dass die Zurückverweisung einen neuen Versteigerungstermin ent-
behrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht
könnte das Verfahren nicht mehr nach § 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einstellen
und der Gläubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der Voll-
streckungsklausel nachzuholen. Gemäß § 33 ZVG hätte es vielmehr durch so-
fortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits
geschlossen ist.
IV.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bin-
denden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 96 ZVG i.V.m.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das
Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskräftige Ver-
sagung des Zuschlags gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des
Verfahrens wirkt.
1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht
nach § 101 Abs. 1 ZVG befugt. Die einstweilige Einstellung des Versteige-
rungsverfahrens erfolgt zwar grundsätzlich durch Beschluss des Vollstre-
rechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder
wie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht
bindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung
beseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung
aufzunehmen (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.1; Böttcher, aaO, § 86 Rdn. 1; a-
ber auch Jäckel/Güthe, aaO, § 86 Rdn. 1 und 3; Storz
in Stei-
ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 86 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/
Muth, ZVG, 12. Aufl., § 86 Rdn. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerde-
gericht nach § 101 Abs. 1 ZVG über die Versagung des Zuschlags entscheidet.
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Nach § 86 ZVG wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die
Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, ande-
renfalls wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt
damit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn
der Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG versagt
wird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor,
wenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfah-
rensmangel entgegensteht. Nach dem in § 28 ZVG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem
Gläubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu
ihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von § 86
ZVG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach
§ 83 Nr. 6 ZVG auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der
Gläubiger hierdurch die Gelegenheit erhält, den Versagungsgrund zu beseitigen
und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen.
Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die
Fortsetzung des Verfahrens zulässig wird, sobald die Gläubigerin die erforderli-
che Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. OLG Hamm,
Rpfleger 2000, 171, 172; Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.2). Das wird von der
Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie rügt lediglich, dass das Be-
schwerdegericht dem Erlöschen der M. Bank im Rahmen von § 86 ZVG
keine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M. Bank die Partei-
fähigkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfah-
rens, der zur Aufhebung führen müsse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die
M. Bank an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gläubigerin an
deren Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsfähig und
damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist.
2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine
Frist bestimmt hat, binnen welcher die Gläubigerin die Erteilung und Zustellung
einer Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen hat. Die rechtskräftige Versagung
des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gemäß
§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn
die Gläubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen
Fortsetzungsantrag stellt (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.6).
IV.
stattung außergerichtlicher Kosten scheidet für Beschwerden in Zwangsversteige-
rungssachen grundsätzlich aus (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB
76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das
Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das Meistgebot überstei-
genden Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 -
LG Marburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -