BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZR 152/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richterin
Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. April
2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das
Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB greift
durch, wenn die Verkäuferin
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
24. Oktober 1994 Kenntnis von bereits geltend gemachten Restitutionsansprü-
chen hatte.
a) Daß dies der Fall war, hat die Klägerin unter Beweisantritt behauptet
und zur näheren Erläuterung dieser Behauptung folgendes vorgetragen:
"Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 2 VermG, wonach das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verpflichtet
war, die betroffenen Rechtsträger sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren und zu dem weite- ren Verfahren hinzuziehen. In Erfüllung dieser Pflicht hat auch die BBF noch vor Vertragsschluß am 24.10.1994 Kenntnis über die geltend gemachten Restitutionsansprüche erhalten."
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar nicht völlig außer acht ge-
lassen, ihn jedoch in einer Weise abgetan, die deutlich macht, daß es den we-
sentlichen Kern des Vortrags der Klägerin zu der zentralen Frage der Kenntnis
der Verkäuferin nicht richtig erfaßt und nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762,
1763 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hält dem Vortrag der Klägerin entge-
gen, daß es nicht darauf ankomme, daß das Sächsische Landesamt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen verpflichtet gewesen sei, die Verkäuferin über
die Anmeldung von Restitutionsansprüchen zu informieren. Aus dem Bestehen
einer Verpflichtung könne nicht geschlossen werden, daß diese auch erfüllt
worden sei.
Das geht an dem Vortrag der Klägerin vorbei, die auf die Informations-
pflicht des Landesamtes lediglich zur Untermauerung der Plausibilität ihres
Vortrags hingewiesen und daran anknüpfend, unter Beweisantritt, behauptet
hat, daß die Verkäuferin "in Erfüllung dieser Pflicht" vor Vertragsschluß unter-
richtet worden sei. Ganz fehl geht auch der Vorwurf des Berufungsgerichts, der
Vortrag sei unsubstantiiert, weil nicht ersichtlich sei, wann eine Unterrichtung
der Verkäuferin erfolgt sein soll. Auf den Zeitpunkt der Unterrichtung kommt es
ersichtlich nur insoweit an, als es vor dem 24. Oktober 1994 gewesen sein
muß. Weiteres ist für die Schlüssigkeit des Vortrags unerheblich und entzieht
sich normalerweise auch der Kenntnis der Klägerin.
b) Das rechtliche Gehör der Klägerin hat das Berufungsgericht auch in-
soweit verletzt, als es den ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrag nur ganz
unzureichend zur Kenntnis genommen hat, die Verkäuferin habe auch deswe-
gen von angemeldeten Restitutionsansprüchen Dritter gewußt, weil sich im
vorausgegangenen Bauplanungsverfahren Hinweise auf solche Ansprüche er-
geben hätten, über die eine Klärung zwischen der Verkäuferin und dem zu-
nächst ins Auge gefaßten Investor habe erzielt werden sollen. Wenn das Beru-
fungsgericht demgegenüber meint, woraus die Verkäuferin weitergehende
Kenntnisse hätte haben sollen als die, die sich aus den Mitteilungen des Lan-
desamtes ergeben hätten, so wird deutlich, daß das Vorbringen der Klägerin
nicht erfaßt worden ist.
Dieses Vorbringen ist in zweiter Instanz zu berücksichtigen (§ 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Vortrag beruht u.a. auf Informationen, die sich aus einer
Anlage aus dem Bauplanungsverfahren ergeben, die die Klägerin erst nach
dem erstinstanzlichen Verfahren hat einsehen können. Dem liegt keine Nach-
lässigkeit zugrunde. Es drängte sich nicht auf, daß man aus den Bauplanungs-
unterlagen Hinweise auf Restitutionsansprüche und auf eine Kenntnis der Klä-
gerin davon würde gewinnen können.
2. Auf die Frage der - vom Berufungsgericht unterstellten - Offenba-
rungspflicht kommt es nicht an. In dem unverändert übernommenen Erstvertrag
steht, daß dem Verkäufer keine Anmeldungen bekannt seien. Diese Erklärung
war bei Vornahme der Vertragsänderung falsch, wenn er inzwischen Kenntnis
erlangt hatte. Falsche Erklärungen darf die Vertragspartei aber auch dann nicht
abgeben, wenn keine Offenbarungspflicht bestand.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann