BGH Beschluß vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 286 E, 544 Abs. 7
a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, kann das Revisionsgericht
in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß, mit dem
die Revision zugelassen wird, das Berufungsurteil aufheben und den
Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen.
b) Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des unter Beweis
gestellten Parteivorbringens.
c) Zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Übergehen von sub-
stantiiertem Sachvortrag mit Beweisangebot.
BGH, Beschluß vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-
sion gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Septem-
ber 2002 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-
hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 40.611 €.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Herausgabe und Schadensersatz wegen unterschla-
genen Wohnmobiliars.
Mit Vertrag vom 14. April 1993 vermietete der Kläger sein zuvor selbst
bewohntes Einfamilienhaus an die Beklagten. Bei seinem Auszug ließ er Teile
seines eigenen Hausrats zurück, die sodann von den Beklagten genutzt wur-
den. Nachdem die Beklagten die Mietzinszahlungen ab April 1994 eingestellt
hatten, kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und erstritt ein Versäum-
nisurteil auf Räumung und Mietzinszahlung. Im Rahmen der Zwangsvollstrek-
kung wurde am 27. März 1995 festgestellt, daß die Beklagten bereits ausgezo-
gen waren und keinerlei Hausrat zurückgelassen hatten. Die Beklagten haben
zunächst bestritten, alle vom Kläger behaupteten Hausratsgegenstände in Be-
sitz genommen zu haben. Die übernommenen Gegenstände seien teilweise
defekt gewesen und deswegen auf Veranlassung des Klägers entsorgt worden,
teilweise seien sie von ihm nach D. geholt, teilweise Dritten überlassen
und von diesen abgeholt sowie teilweise den Beklagten zum Ausgleich einer
Darlehensschuld übereignet worden. Dabei handle es sich um zehn noch vor-
handene Hausratsgegenstände, deren vom Kläger angegebener Wert von den
Beklagten zugleich bestritten wird.
Das Landgericht hatte die Beklagten zunächst verurteilt, an den Kläger
86.090 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hatte das
Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Land-
gericht zurückverwiesen, weil die Schadenshöhe ohne hinreichend greifbare
Anhaltspunkte ermittelt worden sei. Daraufhin hat das Landgericht den Parteien
aufgegeben, ergänzend zum Zeitwert der betreffenden Gegenstände Stellung
zu nehmen. Auf der Grundlage des weiteren klägerischen Vortrags hat es die
Beklagten erneut verurteilt, an den Kläger 86.090 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die erneute Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im wesentlichen
zurückgewiesen; es hat lediglich den Urteilstenor dahingehend umgestellt, daß
die Beklagten verurteilt werden, an den Kläger die zehn noch vorhandenen
Hausratsgegenstände herauszugeben, ersatzweise an ihn 15.000 € nebst Zin-
sen zu zahlen sowie an den Kläger weitere 26.610,61 € n ebst Zinsen zu zahlen.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der
Revision und im Ergebnis weiterhin Klagabweisung begehren.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zu-
lässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch
begründet, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Teile des unter
Beweis gestellten Sachvortrags der Beklagten übergangen und damit deren
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung ist deswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich (zur Zulassung der Revision vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Januar
2005 - XI ZR 340/03 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 21/04 -
unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03 - insoweit in FamRZ
2005, 700 nicht abgedruckt, vom 24. Februar 2005 - VII ZR 340/03 - BauR
2005, 908, vom 21. April 2005 - I ZR 88/04 - unveröffentlicht und vom 25. Mai
2005 - III ZR 380/04 - unveröffentlicht; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 544
Rdn. 19; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/3706 S. 17,
wonach der Bundesgerichtshof in den Fällen entscheidungserheblicher Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz einer hierauf gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben hat und § 544 Abs. 7 ZPO ihm zur
Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung die Möglichkeit einräumen
soll, "in dem der (Nichtzulassungs-) Beschwerde stattgebenden Beschluß" das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen). Wegen des
Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann das Revisionsge-
richt nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544
Abs. 7 ZPO - eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - das angefochtene Urteil zugleich aufhe-
ben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückverweisen (so im Ergebnis auch in den die Zurückverwei-
sung tragenden Gründen BGH Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 -
BB 2005, 1248, vom 14. April 2005 - V ZR 152/04 - unveröffentlicht, vom 3. Mai
2005 - VI ZR 206/04 - unveröffentlicht und vom 31. Mai 2005 - XI ZR 90/04 -
unveröffentlicht).
2. Die Beklagten rügen zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch das Verfahren des Berufungsgerichts. Das Berufungs-
gericht hat es bewußt abgelehnt, zu mehreren Behauptungen der Beklagten
den dafür angebotenen Beweis zu erheben, weil der Sachvortrag nicht hinrei-
chend schlüssig sei. Das verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten, weil
ihr Beweisvortrag erheblich und hinreichend substantiiert ist.
a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüs-
sig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit
einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht
als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe
näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignis-
se betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfol-
gen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam wer-
den, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet. Das bedeutet aber entgegen
der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß derjenige, der ein Recht bean-
sprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaup-
teten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, daß
der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet,
liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahr-
heitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die
Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen ein-
zulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Ein-
lassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den
Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt, er der Ergän-
zung bedarf (BGH Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888).
Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Zeu-
genbeweises ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die unter Beweis ge-
stellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht
beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt auf-
gestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins
Blaue hinein" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und
sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen.
Zu einer näheren Darstellung kann eine Partei allerdings dann gezwun-
gen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der
Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt
sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergän-
zung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag
immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH
Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859).
b) Gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-
fungsgericht in mehreren Punkten verstoßen. Das gilt insbesondere für den fol-
genden Vortrag:
aa) Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe ihnen die im
Haus zurückgelassenen Gegenstände "zur Schuldentilgung" überlassen, also
wohl übereignet. Dazu haben die Beklagten im einzelnen unter Beweisantritt
Zahlungen für den Kläger vorgetragen und zwar an dessen namentlich benann-
ten Steuerberater, an die Gemeindewerke H., an die Vollstreckungsstelle des
Finanzamts H. und an das Finanzamt E. Während sich der Vortrag der Beklag-
ten hinsichtlich der Zahlungen an die Landesbezirkskasse I. durch dessen Aus-
kunft vom 29. Juli 1998 als unzutreffend herausgestellt hat, ist das Berufungs-
gericht den weiteren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Indem es dieses
Vorgehen damit begründet, es fehle den angeblichen Zahlungen jegliche Kon-
kretisierung, hat es den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend ausgeschöpft.
Die weitere Begründung, der Vortrag lasse "insbesondere einschlägige Belege
vermissen", kann das Absehen von der Beweisaufnahme schon deswegen
nicht begründen, weil es sich dabei nicht um die Schlüssigkeit des Vortrags,
sondern um zusätzliche Beweisanzeichen handelt. Die von den Beklagten be-
haupteten Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Klägers sind wiederum nicht
unerhebliche Indizien für die behauptete Eigentumsübertragung.
bb) Hinsichtlich der nach ihrem Vortrag nicht mehr vorhandenen Gegen-
stände haben die Beklagten unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe die
- jeweils konkret benannten - Gegenstände selbst abgeholt bzw. entsorgt, an
Dritte übereignet, die diese dann abgeholt hätten, und die Beklagten angewie-
sen, beschädigte und unbrauchbare Gegenstände zu entsorgen. Weitere kon-
kret benannte Gegenstände seien im Haus zurückgeblieben bzw. stünden oh-
nehin nicht im Eigentum des Klägers, sondern der P. Beteiligungs- und Vermö-
gensverwaltungs GmbH (Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 S. 5 ff.). Dieser Vor-
trag ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend indivi-
dualisiert. Daß dieser neue Vortrag der Beklagten teilweise ihrem früheren Vor-
trag widerspricht, kann zwar einen nicht unwesentlichen Gesichtspunkt im Rah-
men der Beweiswürdigung bilden. Es käme aber einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung gleich, die von den Beklagten angebotenen Beweise im Hin-
blick darauf nicht zu erheben. Die Beklagten hatten nämlich schon im dem
Schriftsatz vom 8. Juni 2000 behauptet, die von ihnen benannten Zeugen seien
bei den "Abholaktionen" zugegen gewesen und hätten "jeweils mit angepackt".
Soweit das Berufungsgericht gleichwohl "jeglichen Aufschluß" dazu vermißt,
inwieweit die vier benannten Zeugen zu den behaupteten diversen Vorgängen
etwas bekunden können, hat es diesen Vortrag offensichtlich übergangen.
cc) Letztlich hat das Berufungsgericht auch die Höhe des zugesproche-
nen Schadensersatzes nicht ohne Rechtsverstoß ermittelt. Bei der Wertermitt-
lung hat es sich im wesentlichen auf die vom Kläger gefertigte Aufstellung der
entwendeten Gegenstände gestützt, die mit einem Gesamtwert von 86.590 DM
abschließt, weil diese "erheblich realistischer" sei, als die später erteilte Inven-
tarliste mit einem Zeitwert von insgesamt 135.280 DM. Schon die bloße An-
knüpfung an den bestrittenen Vortrag des Klägers bildet trotz der Beweiser-
leichterung nach § 287 ZPO keine hinreichende Grundlage für die Wertermitt-
lung durch das Berufungsgericht. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch
insoweit den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten
übergangen, die Wertansätze des Klägers seien durchgehend weit übersetzt
und mit weit weniger als der Hälfte der angesetzten Beträge zu bemessen. Je-
denfalls die noch vorhandenen Gegenstände könnten durch einen Sachver-
ständigen begutachtet werden.
3. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil
das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten über-
gangen hat und es deswegen weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das
Berufungsgericht wird deswegen den unter Beweis gestellten Behauptungen
der Beklagten weiter nachgehen müssen.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose