Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 286 E, 544 Abs. 7

a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, kann das Revisionsgericht

in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß, mit dem

die Revision zugelassen wird, das Berufungsurteil aufheben und den

Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen.

b) Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des unter Beweis

gestellten Parteivorbringens.

c) Zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Übergehen von sub-

stantiiertem Sachvortrag mit Beweisangebot.

BGH, Beschluß vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-

sion gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Septem-

ber 2002 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-

hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 40.611 €.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Herausgabe und Schadensersatz wegen unterschla-

genen Wohnmobiliars.

Mit Vertrag vom 14. April 1993 vermietete der Kläger sein zuvor selbst

bewohntes Einfamilienhaus an die Beklagten. Bei seinem Auszug ließ er Teile

seines eigenen Hausrats zurück, die sodann von den Beklagten genutzt wur-

den. Nachdem die Beklagten die Mietzinszahlungen ab April 1994 eingestellt

hatten, kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und erstritt ein Versäum-

nisurteil auf Räumung und Mietzinszahlung. Im Rahmen der Zwangsvollstrek-

kung wurde am 27. März 1995 festgestellt, daß die Beklagten bereits ausgezo-

gen waren und keinerlei Hausrat zurückgelassen hatten. Die Beklagten haben

zunächst bestritten, alle vom Kläger behaupteten Hausratsgegenstände in Be-

sitz genommen zu haben. Die übernommenen Gegenstände seien teilweise

defekt gewesen und deswegen auf Veranlassung des Klägers entsorgt worden,

teilweise seien sie von ihm nach D. geholt, teilweise Dritten überlassen

und von diesen abgeholt sowie teilweise den Beklagten zum Ausgleich einer

Darlehensschuld übereignet worden. Dabei handle es sich um zehn noch vor-

handene Hausratsgegenstände, deren vom Kläger angegebener Wert von den

Beklagten zugleich bestritten wird.

Das Landgericht hatte die Beklagten zunächst verurteilt, an den Kläger

86.090 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hatte das

Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Land-

gericht zurückverwiesen, weil die Schadenshöhe ohne hinreichend greifbare

Anhaltspunkte ermittelt worden sei. Daraufhin hat das Landgericht den Parteien

aufgegeben, ergänzend zum Zeitwert der betreffenden Gegenstände Stellung

zu nehmen. Auf der Grundlage des weiteren klägerischen Vortrags hat es die

Beklagten erneut verurteilt, an den Kläger 86.090 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die erneute Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im wesentlichen

zurückgewiesen; es hat lediglich den Urteilstenor dahingehend umgestellt, daß

die Beklagten verurteilt werden, an den Kläger die zehn noch vorhandenen

Hausratsgegenstände herauszugeben, ersatzweise an ihn 15.000 € nebst Zin-

sen zu zahlen sowie an den Kläger weitere 26.610,61 € n ebst Zinsen zu zahlen.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich

die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der

Revision und im Ergebnis weiterhin Klagabweisung begehren.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zu-

lässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch

begründet, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Teile des unter

Beweis gestellten Sachvortrags der Beklagten übergangen und damit deren

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung ist deswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erforderlich (zur Zulassung der Revision vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Januar

2005 - XI ZR 340/03 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 21/04 -

unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03 - insoweit in FamRZ

2005, 700 nicht abgedruckt, vom 24. Februar 2005 - VII ZR 340/03 - BauR

2005, 908, vom 21. April 2005 - I ZR 88/04 - unveröffentlicht und vom 25. Mai

2005 - III ZR 380/04 - unveröffentlicht; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 544

Rdn. 19; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/3706 S. 17,

wonach der Bundesgerichtshof in den Fällen entscheidungserheblicher Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz einer hierauf gestützten

Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben hat und § 544 Abs. 7 ZPO ihm zur

Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung die Möglichkeit einräumen

soll, "in dem der (Nichtzulassungs-) Beschwerde stattgebenden Beschluß" das

angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen). Wegen des

Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann das Revisionsge-

richt nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544

Abs. 7 ZPO - eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom

9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - das angefochtene Urteil zugleich aufhe-

ben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-

rufungsgericht zurückverweisen (so im Ergebnis auch in den die Zurückverwei-

sung tragenden Gründen BGH Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 -

BB 2005, 1248, vom 14. April 2005 - V ZR 152/04 - unveröffentlicht, vom 3. Mai

2005 - VI ZR 206/04 - unveröffentlicht und vom 31. Mai 2005 - XI ZR 90/04 -

unveröffentlicht).

2. Die Beklagten rügen zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör durch das Verfahren des Berufungsgerichts. Das Berufungs-

gericht hat es bewußt abgelehnt, zu mehreren Behauptungen der Beklagten

den dafür angebotenen Beweis zu erheben, weil der Sachvortrag nicht hinrei-

chend schlüssig sei. Das verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten, weil

ihr Beweisvortrag erheblich und hinreichend substantiiert ist.

a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüs-

sig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit

einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht

als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe

näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignis-

se betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfol-

gen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam wer-

den, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet. Das bedeutet aber entgegen

der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß derjenige, der ein Recht bean-

sprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaup-

teten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, daß

der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet,

liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahr-

heitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die

Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen ein-

zulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Ein-

lassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den

Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt, er der Ergän-

zung bedarf (BGH Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888).

Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Zeu-

genbeweises ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die unter Beweis ge-

stellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht

beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt auf-

gestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins

Blaue hinein" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und

sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen.

Zu einer näheren Darstellung kann eine Partei allerdings dann gezwun-

gen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der

Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt

sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergän-

zung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag

immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH

Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859).

b) Gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-

fungsgericht in mehreren Punkten verstoßen. Das gilt insbesondere für den fol-

genden Vortrag:

aa) Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe ihnen die im

Haus zurückgelassenen Gegenstände "zur Schuldentilgung" überlassen, also

wohl übereignet. Dazu haben die Beklagten im einzelnen unter Beweisantritt

Zahlungen für den Kläger vorgetragen und zwar an dessen namentlich benann-

ten Steuerberater, an die Gemeindewerke H., an die Vollstreckungsstelle des

Finanzamts H. und an das Finanzamt E. Während sich der Vortrag der Beklag-

ten hinsichtlich der Zahlungen an die Landesbezirkskasse I. durch dessen Aus-

kunft vom 29. Juli 1998 als unzutreffend herausgestellt hat, ist das Berufungs-

gericht den weiteren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Indem es dieses

Vorgehen damit begründet, es fehle den angeblichen Zahlungen jegliche Kon-

kretisierung, hat es den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend ausgeschöpft.

Die weitere Begründung, der Vortrag lasse "insbesondere einschlägige Belege

vermissen", kann das Absehen von der Beweisaufnahme schon deswegen

nicht begründen, weil es sich dabei nicht um die Schlüssigkeit des Vortrags,

sondern um zusätzliche Beweisanzeichen handelt. Die von den Beklagten be-

haupteten Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Klägers sind wiederum nicht

unerhebliche Indizien für die behauptete Eigentumsübertragung.

bb) Hinsichtlich der nach ihrem Vortrag nicht mehr vorhandenen Gegen-

stände haben die Beklagten unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe die

- jeweils konkret benannten - Gegenstände selbst abgeholt bzw. entsorgt, an

Dritte übereignet, die diese dann abgeholt hätten, und die Beklagten angewie-

sen, beschädigte und unbrauchbare Gegenstände zu entsorgen. Weitere kon-

kret benannte Gegenstände seien im Haus zurückgeblieben bzw. stünden oh-

nehin nicht im Eigentum des Klägers, sondern der P. Beteiligungs- und Vermö-

gensverwaltungs GmbH (Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 S. 5 ff.). Dieser Vor-

trag ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend indivi-

dualisiert. Daß dieser neue Vortrag der Beklagten teilweise ihrem früheren Vor-

trag widerspricht, kann zwar einen nicht unwesentlichen Gesichtspunkt im Rah-

men der Beweiswürdigung bilden. Es käme aber einer vorweggenommenen

Beweiswürdigung gleich, die von den Beklagten angebotenen Beweise im Hin-

blick darauf nicht zu erheben. Die Beklagten hatten nämlich schon im dem

Schriftsatz vom 8. Juni 2000 behauptet, die von ihnen benannten Zeugen seien

bei den "Abholaktionen" zugegen gewesen und hätten "jeweils mit angepackt".

Soweit das Berufungsgericht gleichwohl "jeglichen Aufschluß" dazu vermißt,

inwieweit die vier benannten Zeugen zu den behaupteten diversen Vorgängen

etwas bekunden können, hat es diesen Vortrag offensichtlich übergangen.

cc) Letztlich hat das Berufungsgericht auch die Höhe des zugesproche-

nen Schadensersatzes nicht ohne Rechtsverstoß ermittelt. Bei der Wertermitt-

lung hat es sich im wesentlichen auf die vom Kläger gefertigte Aufstellung der

entwendeten Gegenstände gestützt, die mit einem Gesamtwert von 86.590 DM

abschließt, weil diese "erheblich realistischer" sei, als die später erteilte Inven-

tarliste mit einem Zeitwert von insgesamt 135.280 DM. Schon die bloße An-

knüpfung an den bestrittenen Vortrag des Klägers bildet trotz der Beweiser-

leichterung nach § 287 ZPO keine hinreichende Grundlage für die Wertermitt-

lung durch das Berufungsgericht. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch

insoweit den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten

übergangen, die Wertansätze des Klägers seien durchgehend weit übersetzt

und mit weit weniger als der Hälfte der angesetzten Beträge zu bemessen. Je-

denfalls die noch vorhandenen Gegenstände könnten durch einen Sachver-

ständigen begutachtet werden.

3. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil

das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten über-

gangen hat und es deswegen weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das

Berufungsgericht wird deswegen den unter Beweis gestellten Behauptungen

der Beklagten weiter nachgehen müssen.

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose